.ein Gegenstand zur Herbeiführung der durch ge⸗
setzliche Bestimmungen geforderten Sicherheit un⸗—
entbehrlich ist, sosern er mangels des notwendigen
Ersatzes oder der notwendigen Ausbauhilfe nicht
nnerhalb der gesorderten Zeit abgeliefert werden
fann; ferner wenn
ein Gegenstand mit dem Mauerwerk derart fest
zerbunden ist, daß er nur unter erheblicher Beschä⸗
digung des Mauerwerks freigemacht werden könnte.
die Zurückstellungen werden nur widerruflich ver⸗
jügt und können jederzeit zurückgezogen werden.
815.
Freiwillige Ablieserung.
Die beauftragten Behörden nehmen auch andere
ails die im 8 3 genannten Gegenstände aus den daselbst
genannten Metallen zu den nebernahmepreisen des
18 an, sofern für sie nicht andere Preisfestsetzungen
noch in Kraft sind (. 8 17), und sofern sie nicht zur ge⸗
verbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung be—
stimmt sind.
nachung M. 1/2. 17. K. R. A. vom
3. Februar 1917 betroffen sind
8,00 Mk. für 1 Klgr. Zinn
für Aluminiumgegenstände, welche
durch die Bekanntmachung Me. 500/2.
17. K. R. A. vom 1. März 1917
bzw. durch den Nachtrag M. 1700/4
17. K. R. A. vom 10. Mai 1917
betroffen sind,
12,00 Mt. für 1 Kligr. Aluminium.
Diese Preise gelten für Metalle ohne Beschläge.
ẽtwa an den Gegenständen hastende, nicht aus den be—
chlagnahmten Metallen bestehende Teile Geschläge),
ind soweil wie irgend möglich durch den Besitzer oder
essen Beauftragten vor der Ablieferung zu entsernen
Ddas Gewicht der Beschlagteile, die nicht entsernt worden
ind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der
Begenstände abgesetzt. B
Die im 8 7 der Bekanntmachung Nr. M. 2684,
2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 und im 8 9 der Be—
anntmachung Nr. Mc. 1700/4. 17. K. R. A. vom 10.
Mai 1917 sestgesetzten Uebernahmepreise für Metalle
nit Beschlägen werden hierdurch ausgehoben.
Die im 8 10 der Bekanntmachung Nr. M. 2684—
2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 unter à und im
z 10 der Bekanntmachung Nr. M. 1/2. 17. K. R. A.
zom 8. Februar 1917 unter a, b und c für freiwillig
ibgelieserte, gebrauchsfähige Gegenstände festgesetzten
lebernahmepreise werden hierdurch aufgehoben. Für
diese Gegenstände werden mit dem Inkrasttreten dieser
Bekanntmachung die im 8 10 genannten Preise gezahlt.
Gegenstände, für die kein anderer Uebernahmepreis
estgesetzt ist, sowie Altmaterial sind zu den folgenden
Preisen anzunehmen:
1,70 M. für das Kilogramm Kupfer,
1,00 Kupferlegierungen.
1,50 . Nickel,
,80, Nickellegierungen,
2,50, Aluminium,
—A Zinn (auch Staniolpa—
pier),
gzink und Blei (auch
Flaschenkapseln)
3.
816.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen undAnträge, die diese Bekannt—
machung betreffen, sind an die beaufttagten Behörden
zu richten und mit der Bezeichnung „Betrifft Einrich⸗
ungsgegenstände“ zu versehen und dürfen andere An—
zelegenheiten nicht behandeln.
817.
Anshebung und Abänderung früherer Bedanntmachungen.
Die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenstän—
den aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rot—
quß, Tombak, Bronze) Nr. Mo. 1/3. 17. K. R. A. vom
20. Juni 1917 und der Nachtrag dazu Nr. Mc. 1700
A/8. 17. K. R. A. vom 2. Oktober 1917 treten mit dem
26. März 1918 außer Krast.
Vom 26. März 1918 ab werden gezaählt:
. für Haushaltungsgegenstände, welche
durch die Bekanntmachung M. 2684,
2. 16. K. R. A. pom 15. März 1916
betroffen sind,
3,90 Mt. für 1 Klgr. Kupfer,
2.90. 1Weaessing
1290. 13 Rigel.
2. für Bierkrugdeckel und Bierglasdeckel
aus Zinn, welche durch die Bekannt⸗
Zaarbrücken, den 26. März 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger—
Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung Ur. I. 81. 18. K. R. A., hetreffend Beschlagnahme, Ent⸗
eignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige Ablieferung
0 7 75 * — *
auch von anderen Gegenstaͤnten aug Kupser, supferlegierungen, Nickel, Nicdel
legierungen, Alummium und Zinn.
Vom 26. März 1918.
daten, wirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauchs ohne
Ktücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwen—
dung einschließlich der Ziergegenstände beschlagnahmt
sind, auch wenn sie in der namentlichen Aufführung
des 83 der Bekanntmachung nicht genannt werden.
Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräuße—
cung oder Verarbeitung bestimmt sind, fallen ebenfalls
inter die Beschlagnahme nach 84, jedoch nicht unter
die Enteianung nach 85 der Bekanntmachunag. Sie
Zu 84.
Beschlagnahme.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich zu
hehandeln. Diesbezüglich wird auf 88 4 und 6 der Be—
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe—
darf verwiesen Isiehe Fußnote * 4. der Bekannt—
machungl].
Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche ge—
hrauchten und undebrauchten Linndgedgenstände des vri—