Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ü 538 —33
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

wsriftleituna des nichtamtlich⸗ n Teilet, Druck und Verlag von 6G. K. S che ur in Saar ⸗
raden (Druckort Böltlingen). — Ferniprecher der Geschäftostelle (Viktoriastrake 25)
ar. 1185 (Amt Saarbrücken), Zernsprecher der Druckere; Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
—
Nr. 24.

SBe;zugepreis für dae Viertelsatr 1. Vit.
Anzetgengebühren: die ögeipaltene mm⸗Zeile orer deren Roum 17 Pfo
Amtliche Anzeigen: der DO mm breite 1 mm rbebe Raum Z0 Rig.
Srscheinungastage: Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samislaguun

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Freitag,

22. März 1918 44. Jahrg.

Inhalt.
Versorgung der Heeresverwaltung mit Rauhfutter (S. 81). — ‚ ßemeinderatssitzung Friedrichsthal (S. 83). — Kreisschulinspektion,
Verbhot des Schlachtens von trächtigen Ziegen (S. 81). — Oef—⸗ — etr.: Oster⸗, Pfingst- und Herbstferien (S. 84). — Kreissammelkonige
 Belobigung des Gymnasiasten Maas aus Trier (S. 81). — telle des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen, betr.: Alt—
rminkalender für den Monat April 1918 (S. 82-83). — Ober⸗ isensammlung; Steigender Mangel an Rohstoffen (S. 84)..
rdische Telegraphenlinie am Drahtzug bei Saarbrüchen (S. 83). —
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—V0—
97) Bekanntmachung
Der Herr Staatssekretär des Kriegsernährungs—
amtes hat sich, um bei der bestehenden schweren Not
der Heeresverwaltung an Rauhfutter die Aufbringung
und Ablieferung von Heu und Stroh in der nächsten
Zeit nach Möglichkeit zu fördern und zu steigern, auf
Wunsch der Obersten Heeresleitung entschlossen, die
Bewährung von besonderen Vergütungen bei beschleu—
nigter Ablieferung von Rauhfutter zuzulassen und
demgemäß folgende Anordnungen erlassen:
d. Auf Grund des 8 7 Absatz 2 der Verordnung
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) ist
die Heeresverwaltung ermächtigt, Exzeugern, die
nach Bescheinigung des Lieferungsberbandes ihrer
Verpflichtung zur Ablieferung von Heu vollständig
nachgekommen sind und noch freiwillig Heu an
die Heeresverwaltung abgeliefert haben oder bis
zum 31. Mai 1918 abliefern, neben dem Höchst⸗
preis für jede mehrgelieferte Tonne Heu eine
besondere Vergütung zu zahlen, die für Lieferun—
gen bis zum 31. März 1918 einschließlich 120 Mk.,
für Lieferungen bis zum 31. Mai 1918 einschließ—
lich 80 Mark nicht übersteigen darf.
Auf Grund des 8 14 Absatz 2 der Verordnung
iber den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom
2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) darf
Erzeugern, die nach Bescheinigung des Lieferungs⸗
verbandes mehr als die Hälfte der von ihnen
auf Grund der Verordnung vom 2. August 1917
und der Verordnung über die Ablieferung von
heu und Stroh vom 20 Januar 1918 (Reichs-Besetzbl.
 S. 5449) für Zwecke der Kriegswirtschaft
aufzubringenden Strohmengen abgeliefert haben
oder bis zum 30. April 1918 einschließlich ab⸗
iefern, für jede mehrgelieferte Tonne Stroh neben
dem nach 84 der Verordnung vom 2. August 1917
estgesetzten Höchstpreise eine besondere Vergütung
von 40 Mk. gewährt werden.
Die Nachzahlung der besonderen Vergütung für
schon abgeliefertes Heu und Stroh findet auf
Antrag statt; der Antrag ist bis längstens 31.
Mai 1918 beim Lieferungsverband zu stellen.
Um die Tätigkeit der Lieferungsverbände anzu—
regen und diesen einen hinreichenden Ersatz für
die gesteigerten Mühewaltungen und Aufwendun—
gen zu gewähren, darf die Vergütung, die der
dieferungsverband oder die Gemeinde für Ver—
mittlung und sonstige Unkosten nachh8 4 Abs. 1 Nr
4 ber Verordnung über den Verkehr mit Heu vom
12. Jult 1917 Greichs-Gesetzbl. S. 5999 und 8
Barhsat 1 Mr Ader Mornrd on 2 IIunfé

1917 erhält, vom 15. Februar 1918 ab von 8
Mark bis auf 12 Mark für die Tonne erhöht
werden.
Das KriegsministereAm hat sich grundsätzlich damit
einverstanden erklärt, daß für das Heer an Stelle
von Stroh auch Heu, und um gekehrt, gelieferv
werden darf, wobei 1 Tonne Heu gleich 2 Tonnen
Stroh gerechnet wird.
In jedem solchen Falle bedarf es jedoch der An—
ragstellung durch den Lieferungsverband.
Berlin S. W. 68, den 18. Februar 1918.
Königlich Prußisches Landesamt für
Futtermittel.

85.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt—
nachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats—
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. März 1918.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
von Eisenhart-Rothe.
Mii
—IVV0
9 7 w 35
dos sonashen socgieruags- peissurten
99) Bekanntmachung
Der Gymnafiast Hans Maas aus Trier, Ocrenstr. W,
zat sich im Dezember v. Is. mit Mut und Entschlossenbeit
in der Rettung eines bei Dietkirchen a. d. Lahn im Eise
ꝛingebrochenen Soldaten vom Tode des Ertrinkens in der
Lahn beteiligt.
Das brave und mutige Verhalten des Genannten bringe
ich hiermit lobend zur öffentlichen Kenntnis
Trier. den 5 Mära 1918.
Der Regierungs-Präsident
— XMR
            
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