Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Achte KRriegs-Anleihe
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J 506)h Deutsche Reichsanleihe
430 Deutsche Reichsschatzanweisungen. auslosbhar mit 1000 bis 1200
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 500 Schuldverschreibun—
gen des Reichs und 4/,200 Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann
daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßi—
gung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die
Ktüczahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die
Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier
sederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen ent—
prechende Anwendung.

Bedingungen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung
durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im
ersten Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen — jährlich 500
»om Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die
»rsparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden
»ur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen
»om Reiche zum Nennwert zurüdgezahlten Schatzanweisungen
nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung
ind Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten
Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus—
zgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (11000, 11500
Ider 1206060) zurücdgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 5000 Reichsanleihe, wenn Stüce ver—
langt werden. 88,- M.,
Reichsanleihe, wenn Eintragung in
das Reichsschuldbuch mit Sperre
bis zum 15. April 1919 beantragt wird 97,80 M.,
..,„ 41/3000 Reichsschatzanweisungen .. 98,— M.
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb—
üichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungschluß
 statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten
ils voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle
iber die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der
Ztückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der
Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige
Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von
»en Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Spä—
eren Anträgen auf Abänderung der Stücdelung kann nicht statt
gegeben werden.“
Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der
Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag
om Reichsbank-Direktorium ausgestellte JZwischenscheine aus—
jegeben, über deren Umtausch in endgültige Stüche das Erforder—
iche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter
000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden
nit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im
September d. J. ausgegeben werden.
Wünschen ZJeichner von Stücken der 5000 Reichsanleihe un ter
000 Mark ihte bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten
cleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, so
önnen sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Ver⸗
»fändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind
in die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese
Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungstellen
 ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelhar
zer Darlehnskasse übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 28. März
d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem
Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 23. März ab
Die Zeichner sind verpflichtet:
300/0 des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. J.,
200/0 t⸗ 4— M e— 24. Mai 2 1
25 00 — 21. Juni —WM
25 0/0 — ⸗ D 18. Juli 2*
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf
vie kleinen Zeichnungen sind Teilzahlundgen jederzeit. indes nur

1. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeich—
nungen werden
pon Montag, den 18. März bis Donnerstag,
den 18. April 1918, mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert—
pabiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99 und
zei allen Zweiganstalten der Reischsbank mit
Kafleneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen
sönnen auch durch Vermittlung der Preußischen
A——
Tentral-Genossenschaftskasse in Berlin, der
döniglichen Haupthank in Rürnberg und ihrer
Zweiganstalten sowie sämtliche Banken, Bankiers und
hrex Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkalsen
und ihrer Verbände, jeder Lebenspersicherungs—
zesellschaft, jede Kreditgenossenschaft und
eder Postanstalt erfolgen. Wegen der Vostzeichnungen
siehe Ziffer 7.
geichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen
zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Ver—
vendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu
20 000, 10 000. 5000, 2000, 1000, 500. 200 und 100
Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli
edes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1.
JZuli 1918, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1919 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und
m Stücken zu 20000, 10000. 5000, 2000 und 1000
Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zins—
terminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher
Bruppe die einzelne Schatzanweisung angebört, ist aus ihrem
Tert ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Grup—
oen im Januar und JZuli jedes Jahres, erstmals im Januar
1919, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden
l. Zuli oder 2. Sanuar mit 110 Mark für je 100 Mark
Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem
gleichen Plan und gleichzeitig mit den, Schatzanweisungen
der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die
Auslosungen im Januar und Juli 1918 entfallende Zahl
von Gruppen der neuen Schatzanweisungen wird iedoch
erst im Januar 1919 mit ausgelost.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens
des Reiches bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens
auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rück—
zahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die In—
zaber alsdann statt der Barrückzahlung 406ige, bei der
serneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nenn—
vert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbe—
dingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühe—
tens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich
wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanwei—
sungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch
dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3600ige
mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare,
im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende
Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht
zuläfsig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate
vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin
er olaen
            
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