Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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95 7011 1716
— 9— —137
Amtliches Anzeigeblalt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbruchen

Gruftieitung des atchtamtlich⸗n Tetles Druck and Verla von G. N. Sche au SEaarracken
 ( Druckort Böottlingen). — FJeruwprecder der Geichaͤttost⸗A Metoriastrare 2
tr. I (Amt Saorbrackea, eruorecher det Drudere KNr 1184 (Amt Saachruces
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sur. 22.
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Freitag

Areisblatt

verbunden urit
Hefsfentlichem Anzeiner.

versagepreie ter dae Vierteüche 1.8
AkXV—
Smtliche Auzei zeu: der Wenim bret* 1 uem bohe Raum WVO Vkg.
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15. März 1918 44. Jahrg.

Quhealt.

Vweschlagnahme und Melbepfriht von gesammellen roden
wlenschenhaaren (S. 759)3. — Gebühren der Hebammen
S. 75). — Regeung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Nehl iS. 75. — Muste unz Saarbrücken-Stadt (S. 75.
ßpferderäude auf der aten Gerbardgrube (S. 75).

— 9
nnimachung
Nr. W. J. 850 11. 17. K. R. A.,
bosreßRend Deschlannahme un) Meudphcht von gesammellen rohen
Men enhsaren.
VBom 15. Maͤrz 1918.
MNachstehende Bekanntmachung wird auf E—suchen
des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dazß jede
Zuwidechandlung gegen die Besch agnahmevorschriften
Aach 86 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 376)9) und jede Zuwiderhandlung
zegen die Beldepflicht gemäß 8 5*9 der Bekannt⸗
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
Reichs⸗Gesetzol. S. 6049) bestraft wird. Auch kann der
hetrieb des Handelsgewerbes gemäß der Belannt—
machung zur Fdeenhaltung unzuverlässtger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reschs⸗Gesetzbl.
S. 603) untersagt werden.

64

—
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstaände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroißen:
1. gesammelte rohe Frauenhaare.
2. Chinesenhaare
sjeder Art und jeder Heckunft, einschließlich Stumpfen.
Kammzug, Kämmlingen, Abfällen und Abgängen).
Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare
verden, solange sie sich im Besitz dieser Frau befinden.
»on der Bekanntmachung nicht betrofton

82.
BVeschlagnahmt.
Allse von der Bekanntmachung beiraisenen Gegen⸗
tände werden hiermit beschlagnahmt.

) Mit Gefängnis bis zu einem Jah:e oder mit Geld'trafe
his zu zehntausend Vtark wied, sosern nicht nach allgemeinen Straf⸗
zeseßen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft
...43
2. wer unbefugt e'nen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft.
 beschädigt oder zerstört, verwendet, verlauft oder
fauft oder ein andeces Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpplichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu
verwahren und pfleglich zu behandeln, zuw'derhandelt;
q. wer den ....... erlassenen Ausführungasbestimmungen zu—
handelt;
»*) Wer vorsãtzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Bekannimachung verpflich'et ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt
oder wissentlich untich ige oder unvollständige Angaben macht,
»der wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge—
schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be—
triebscinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichsen oder zu führen uner⸗
äht. wi:rd mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit, Geld⸗
trafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be—
traft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteil als dem Staate verfallen erkläct werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be—
kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
»der untichtige oder unvollständige Angaben macht, oder weir
fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
ühren Anterläünt. mirn mit Gelditrate bis au dreitausend Mark
—

83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor⸗
iahme von Veränderungen an den von ihr berührten
degenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
ügungen AÄber sie nichtig sind, Den rechtsgeschäftlichen
ßerfügungen stehen Verzügungen gleich, die im Wege
»er Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuna »—
olqgen.

84.
Veraͤnserungs⸗ und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
dieferung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt.
sedoch mit solgenden Einschränkungen:
1. Erreichen die durch diese Bekanntmachung be—
chlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine
Menge von 1 Klgr., gleichviel, aus welchen Arten der
beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zu—
sammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferuna
nur gestattet:
a) an den Mobilmachungsausschuß vom Noten
Kreuz der Provinz Sachsen, Deutsche Frauenbaar—
arumluuna, Maohnebhura, Hendecitr. 5:
            
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