81.
Von der Bekanntinachung betroffene Gegenstände
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte, montierte
und nichtmontierte Wagengummibereifungen (z. B.
Drahtreifen, sogenannte Kelly-Reform-, Berliner—
Mannheimer- und Quetschreifen usw.), im folgenden
kurz Kutschwagenbereifungen genannt.
Kraftwagenbereifungen werden von dieser Be—
kanntmachung nicht betroffen.
82.
Meldepfflicht.
Ztichtag, Umfang der Meldung und Meldestelle.
Die im 81 bezeichneten Gegenstände unterliegen
rziner einmaligen Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist der beim Beginn des
14. März 1918 Gtichtag) tatsächlich vorhandene Be—
stand maßgebend. Nach dem 14. März 1918 aus dem
Ausland eingeführte Kutschwagenbereifungen sind un—
zerzüglich nach Eingang zu melden.
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr—
fam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem
Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der
sie an diesem Tage im Gewahrsam hat Gagerhalter
usw.). Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber abgesandten Vorräte sind von dem Embp—
änger zu melden.
Die Meldung ist bis zum 1. April 1918 an die
Inspektion der Kraftfahrtruppen, Ber—
in W. 8, Krausenstraße 67568, zu erstatten.
Besondere Vordrucke für die Meldungen werden
richt ausgegeben. Die Meldungen haben zu umfassen:
1) Stückzahl der Bereifungen,
d) bei nichtmontierten Bereifungen das Ge—
vicht,
Art der Bereifungen,
Bezeichnung des Eigentümers der
Bereifungen,
Lagerstelle der Bereifungen.
83.
Meldepflichtige Versonen.
zur Auskunft verpflichtet sind:
Personen, die Gegenstände der im 81 bezeich—
teten Art im Gewahrsam oder auf Lieferung
olcher Gegenstände Anspruch haben,
'andwirtschasftliche und gewerbliche Unter—
aehmer,
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver—
bhände
84.
Auskunftserteilung.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden
ist auf Erfordern zu gestatten, die Geschäftsbriese und
Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen
und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen
neldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder feil—
gehalten werden oder zu vermuten sind.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
iahme von Veränderungen an den von ihr berührten
segenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
ügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft—
ichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
8
Gebrauchserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterbenutzung
»er auf Wagen befindlichen Bereifungen bis zum 15.
April 1918 ohne weiteres gestattet.
Nach dem 15. April 1918 ist die Weiterbenutzung
der im 81 bezeichneten Gegenstände nur nach aus—
)rücklicher Einwilligung der Inspektion der
draftfahrtruppen, Berlin Was, Krausen—
traße 67/68, erlaubt.
Entsprechende Anträge sind mit polizeilich be—
scheinigter Begründung an die vorbezeichnete Stelle
zu richten. Besondere Vordrucke für derartige An—
räge werden nicht ausgegeben.
88.
VBeraͤußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Ldieserung der im 8 1 bezeichneten Gegenstände erlaubt:
1. an die Inspektion der Kraftfahrtruppen,
2. mit ausdrücklicher Zustimmung der Insvek—
tion der Kraftfahrtruppen.
89.
Enteignung.
Die im 81 bezeichneten Gegenstände, welche bis
zum 1. Mai 1918 nicht an die Inspektion der Kraft—
ahrtruppen oder an eine von dieser bezeichnete Stelle
geliefert (5 8) oder für den Gebrauch freigegeben (87
ind, werden enteignet werden.
8 10..
Höchstpreise.
Für die im 81 bezeichneten Gegenstände werden
ziermit für je 100 kg folgende Höchstpreise festgesetzt:
Kutschwagenreifen, gebrauchte oder un—
gebrauchte, weiche, in gutem Zustande befind—
liche, die höchstens zweimal quer durchschnitten
sind, 700 Mark;
sutschwagenreifen. gebrauchte oder un—
zebrauchte, weiche, die den übrigen Anforde—
rungen der Zifser J1 nicht entsprechen, 83 Mk.;
Kutschwagenreifen, die nicht unter Ziffern 1
»der 2 fallen, insbesondere angekrustete. 10
Mark
Die Höchstpreise schließen die Kosten für die Be—
örderung bis zum nächsten Güterbahnhof bezw. Post—
imt, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der
VLerpackung ein.
85. 811.
Beschlagnahme. Inkrafttreten der Bekauntmachung.
Die im 81 bezeichneten Gegenstände werden hier— Diese Bekanntmachung tritt am 14. März 1918 in
nit beschlagnahmt. Kraft.
Saarbrücken, den 14. März 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeeéekorps
zugleich für das XVI. A.K. und die Festung Bitsch.
v. Unger