Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

59) —XXXX
In unseer Bekanntmachung vom 18. Februar be⸗
trefsend den Verkehr mit Zucht- und Nutzvieh sind
unler Ziffer 15 die Worte „und keine Kaufanzeige“
zu streichen.
Der Ziffser 10 ist folgender Absatz 2 hinzuzu⸗
ügen:

Kommt eine Besöorderung mit der Bahn in
Frage, so ist zum Zwecke der Verladung eine rote
Ausfuhrkarte bei der Provinzialfleischstelle zu be—
antragen, für deren Erteilung nur die Einsendung
er Ankaufsanzeige erforderlich ist.“
Ciösin. den 26. Februar 1918.
Vöünigl. Preuß. Provinzlalfleischstelle
für die Rheinprovinz.
40) Brkanntmachung.
In der durch unsere Bekanntmachung vom 24.
August 1904 veröfsentlichten Zusammensetzung des
Berggewerbegerichts zu Saarbrücken ist dadurch eine
veitere Aenderung eingetreten, daß an Stelle des mit
dem 1. Dezember 1917 in den Ruhestand getretenen
Beheimen Justizrats Schumann der Amtsgerichtsrat
Jacobi in Sulzbach zum Stellvectre er des Vorsitzenden
des Berggewerbege eichts unter Betrauung mit dem Vor⸗
sitz der Kammer Sulzbach ernannt worden ist.
Bonn, den 22. Februar 1918.
Königliches Oberbergamt.
Ausgabe der Bezugsschrine jür Web⸗, Wirk⸗ und
163) Strickwaren.
Zur Vermeidung eines übermäßigen Andranges
an den Ausgabetagen erfolgt auch weiterhin die Aus—
gabe der Bezugsscheine für Web-, Wirk- und Strick⸗
waren für die Gemeinden Neufechmgen, Güdingen,
Rischmistzeini, Schafbrücke, Neu'chridt, Scheidt,
kcheidterberg und Nentrisch nach den Anfangsbuch⸗
staben und zwar: A—K in der Zeit bis 10 Uhr vor⸗
nittags, E—3 von 10—2 12 Uhr vormittags.
Für den Monat März findet die Ausgabe an
olgenden Tagen statt:
l. und 1* cfited de Brebach,
4. 1 Neuechingen,
5. 1 Büdingen,
z. 28 Bübingen,
7., Fechingen,
8. Bliesransbach,
11.7 Bischmisheim,
12.7 Schafbrücke
13. 27. Scheidt.,
14. 28., Rentrisch.
Ich weise nochmals darauf hin, daß jeder Bezugs⸗
schein nur innerhalb zweier Monate vom Tage der
Ausfertigung ab gerechnet, gültig ist; ein am 1. Febr.
ausgefertigter Bezugsschein verliert also am 1. April
seine Gültigkeit, iin am 15. März ausgefertigter Be—
zugsschein verliert nach Ablauf des 15. Mai seine Gül⸗
tigkeit. Ferner mache ich darauf ausmerksam, daß un—
denutzt gebliebene Bezugsscheine bis drei Tage nach Ab⸗—
lauf der zweimonatigen Gültigkeitsdauer an die Aus—
ertigungsstelle zwecks Berichtigung der Personalkarte
zurückgegeben werden müssen. Die Bezugsscheine sind
entweder mit Tinte oder mit Tintenstift zu schreiben;
mit Bleischrift geschriebene Bezugsscheine sind un—
gültig.
Das Lebensmittelbuch ist bei jeder Beantragung
von Bezugsscheinen der Ausfertigunasstelle vorau—
nen

62)

Zagdverpach ung!
Es ist beabsichtigt, die am 1. April dieses Jahres
freiwerdende Jagonutzung des gemeinschaftlichen Jagd—
bezickes der Gemeinde Bübingen auf die Dauer von
sechs Jahren freihändig an den Kommerzienrat
Roth in Sgarbrücken zu den bisherigen Bedingun—
zgen und zu dem bisherigen Pochtpreis weiter zu ver—
hachten. Die Pachtbedingungen liegen vom 4. März
1918 bis einschlieflich 17. März 1918 zur Einsicht der
Jagdgenossen in der Wohnung des unterzeichneten
Jagdvorstehers offen. Zeder Ingbaenosse kann gegen
die Art der Verpachtung und gegen die Vedingungen
während der Auslerefrist Einspuch beim Kreisausschuß
in Saarbrücken erhebven.
Bübingen, den 28. Februar 1918.
Der Jandvorsteher: Mohr.

63) Belanntunachung
Betrifet: Vesbrcderungt vesiimemungen für Militär—⸗
personen auf Militärsahrkarden.

Für Militärbersonen vom Feldwebel Deckofflzier) ab⸗
wärts — auch Offlgier⸗ oder Oberbeamfenstellvertreter —,
die mit einem von der zuständigen Viensistelle ausge⸗
sertigten Ausweis versehen sind, werden belondere Mili⸗
ärfahrkarten ober als Militärsabrtkarten“ denntlich ge⸗
nachte Fahrscheine nach den Sätzen des Militärtazifs
siebe Fahrpreistafel) gegen Barzahlung verabkolgt. Als
Ausweis gelten Fiberufungs⸗ und Entlaßungsbpapiere,
owie Urlaubspässe Die üniform artlein ailt
richt als Ausweis.
die Ausveispanplere habhen nur dann Gualtigkeit, wemn
ie neben der Unterschrist des Militärbefehlshabers mit
dem Dlenstsiegel, im Ermangelung eines lolchen mit dem
Privatsiegel des Militärbefehlshabers (unter Angabe
Ain Ermangelung eines Dienst segels“) verseben sind.
Ausnahmsweise genügt der erhabene Dienstiegel ohnt
Unterschrift des Militärbefeblshabers.
Nusweispaßiere, in denen Ausstellungsort ober Urleubs⸗
ind Keiseziel nicht ein von der Straßenbabn bersübrter
Ort ist, müssen noch die Bestimmung über den Anfangse
und Endort der Fahrt auf der Straßenbahn oder min⸗
destens den Vermer? „über die Straßenbahn Völklingen⸗
Broßrosseln, Eudweiler“ enthalten, sonst werden sie als
Uusweispapfere für Militärfahrkarten zurückgewielen.
Militärfahrkarsen nnerdalb eines Gemeindebezirtes
verden nicht verabfolat.
triaubspässe gelten nur für eine einmalige Hin⸗ und
nuückreise. Eme tägliche mehrmalige Hin⸗ und Rücreise
uf denselben Urlaubspaß ist ausgeschlossen. Urlaubs⸗
häfse, deren Gültigkeit abgelaufen ist, berechtigen nicht
nehr zur Verabfolgung von Militärfahrkarten.
Danuerurlaubsfcheine gelten nicht als Aus⸗
weis zur Erlangung von Militärfahrkarten.
Militärfahrkarten werden zur erforderlichen Ueber⸗
pachung nur gegen Abstempeluna, Lochung, sonstiger
Feichnung voder handschriftlichem Tagesvermert durg
die Straßenbohnbediensteten auf der AÄußen⸗ oder Rück⸗
eite der Ausweispapiere verabfolat.
gepadmitnabme ist auf Militärfabrlarten nur nach der
MNogemeinen Beförderungsbestimmungen der Straßen⸗
habn über die Gepäckbeförderung geĩtattet.
Genehmigt
Trier, den 22. Februar 1918. J. D. 25.
dDer Regierungspräsident.
J. A. Hartmann
Borftehende Beförderungsbestimmungen brinar ia
zur öffentlichen Kenntnis.
Rölklingen, den 4. März 1918.
Der Buͤrgernteiser.
J. B.: Der Beigeordnete Klonz

64) Bekanntnachung.
Aus gegebener Veranlassung bringen wir Ver—
fügung 41, Kreisblatt 6, 16. 1. 17. in Erinnerung
danach ist beim Eintresffen von Siegesnachrichten un—
Rann am darauffolgenben Wecrktage nach Schulfeie—
dw 1 uae . en mit dα Sienasnach
            
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