Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

88.
Die Bäcker und Mehlverkäufer sind verpflichtet,
auf Reisebrotmarken ebenso Waren zu liesern, wie auf
kommunale Brotmarken.

89.
Die Neisebrotmarken müssen vor der Ausgabe mit
dem Stempel des Kommunalverbandes versehen werden
und haben ohne diesen Stempel beine Gültigkeit.

810.
um einen Mißbrauch von Reisebrotmarken, auf
die bereits Gebäck oder Mehl bezogen ist, unmöglich zu
machen, wird die Entwertung hiermit angeordnet. Zu
der sofortigen Entwertung ist der Bäcker, Händler,
Bast⸗ und Schankwirt sosort nach Empfangnahme der
—A
Diese Entwertung hat allein durch Aufdruck eines
Stempels zu geschehen, der den Namen des Geschäfts⸗
mhabers (Bäckers, Händlers, Gastwirtes) trägt.
Wer Reisebrotmarken zum Zwecke der Belieerung
mit rot , oder Mehl einreicht, dem durfen nur diejeni⸗
gen Raclen angerechnet werden, die vorschristsmäßig
entwertet sind. Unentwertete werden bei Berechnung
des dem Bäcker pp. zuzuweisenden Mehlkontingents
außer Berechnung gelassen.
Geschäfte, die unentwerbete Marden im Besitze ha—⸗
hen, werden geschlossen.

811.
Die im Bezirke des Kommunalverbandes von den
Brotvertaufsftesen eingesammelten Rei ebro marken
sind am Schlusse jeder Woche getrennt von den übrigen
Brotkarten an das zuständige Bürgermeisteramt abzu—
liefsern und sind von diesem am Schlusse des Monats
an den Kommunalverband einzureichen.

812.
Zede mißbräuchliche Verwendung der Reisebrot⸗
marken, sowie jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Anordnung werden gemäß 8 79 der Verordnung vom
21. Juni 1917 mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrasfe bis zu 50 000 Mark bestraft.

813.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Februar 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
von Halfern.
Landrat.
8Bekanntmachung
Auf Anordnung der Re'chsgetreidestelle bezw. des
derrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz wird die den
Selbstversorgern zu belassende Getreldemenge von
R/, kg monatlich vom 1. März 19418 6 auf G/, kg
herabgesetzt. Für jeden Selbstversorger sind mithin
2 kg pro Monat, d. s. für die Zeit vom 1. März 1818
bis 15. August 1918 — 5, Monate — 11 kg* 22
Pfund Brotgetreide an die Reichsgetreidestelle abzu—
liefern. Die Ablieferung hat im Monat März zu er—⸗
solgen. Die nähere Anordnung ergeht von dem zu—
ständigen Bürgermeisteramte. Der Preis für Brot—
getreide wird bekanntlich vom 1. Rärz ab um 5,00 Martk
pro Zenntner herabgesetzt. Für die aus der Selbst—
versorgung ersolgten nachträglichen Lieserungen wird
derselbe Preis bezahlt, wie vor dem 1. März und es
tritt also hierin keine Kürzung des Preises ein, da die
Ablieferung ohne Verschulden der Getreideerzeuger
erst nach dem 1. März erfolgt.
Insolge dieser Herabsetzung werden die Selbstver—
sorger bezüglich der Brotration den Verbrauchern gleich—
gesteslst Dio Durchführung dieter Maßnahmo t im

56

Interesse der ordnungsmäßigen Brotversorgung uner⸗
äßlich.
F Brotration für Verbraucher bleibt unverändert
also 4 Pfund die Woch) bestehen, ebenso die Brobration
sür Schwer⸗ und Schwerstarbeiter.
Saarbrücken, den 1. März 1918.
Der Landrat
von Halfern.

57) Bekannutmachung
Auf Grund der Verordnung vom 18. 1. 1917
ind vom 24. Januar 1918 des Stellvertrebenden Gene—
vstommandos, 21. Armeelorps. wird für den Land—
reis Saarbrücken die Taubensperve für die Zeit der
Bestellungsarbeiten und zwar vom 18. März bis 18.
Mai 1918 festgesetzt. Für Militärbrieftauben gilt diese
Sperre gemäß 8 2 des Brieftaubenschutzgesetzes vom
28. Mai 1894 nur für die Zeit vom 1. bis 10. April
1918.
Saarbrücken, den 28. Februar 1918.
Der Königliche Landrau.
von Halfern.

beunnimehungen guerer ßehbrucn.
58) Bekanntmachung
Die Tierkörperverwertungsanstalt G. m. b. H. in
bölklingen beabsichtigt, ihre Abwässer — soweit nicht,
vas die Regel bilden soll, die beim Betriebe entstehen⸗
»en Ahwässer in ihrer Anstalt selbst zum Verdampfen
zebracht werden — etwa 1800 m unterhalb der dem
Bahnhof Louisenthal gegenüberliegenden Saarbrücke in
die Saar abzuleiten, und hat beantragt, ihr das Recht
zur Benutzung dieses Wasserlaufes für den gedachten
Zzweck zu verleihen.
Dies wird gemäß 8 65 des Wassergesetzesvom
7. April 1913 (G. S. S. 535) hiermit zur öffentlichen
nenntnis gebracht.
Widersprüche gegen die Verleihung und Ansprüche
auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen
»der auf Entschädigung sind in der Zeit vom 7. bis
einschließlich 21. März 1918 bei dem Bezirksausschuß,
zimmer 39, woselbst auch die Entwursstücke zur Einsicht
rusliegen, schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu
Protokoll anzubringen. Andere Anträge auf Verleihung
es Rechts zu einer Benutzung der Saar, durch welche
die von dem ersten Antragsteller beabsichtigte Benutzung
»eeinträchtigt werden würde, sind ebenfalls beim Be—⸗—
zirksausschuß mit den unter Ziffer 2 und 5 der III. Ausührungsanweisung
 zum Wassergesetz (M. Bl. f. Landw.
1914 S. 139) vorgeschriebenen Unterlagen einzureichen.
Diejenigen, welche innerhalb der vorgenannten
Frist keinen Widerspruch gegen die Verleihung erhoben
saben, verlieren ihr Widerspruchsrecht. Nach Ablauf
»er Frist gestellte Anträge auf Verleihung können in
Xmselben Versahren nicht berücksichtigt werden.
Es können vielmehr vom Beginne der Ausübung
»es verliehenen Rechts an wegen nachteiliger Wir⸗
ungen nur noch die im 8 82 und g 203 Abs. 2. Wasser⸗
jses. bezeichneten Ansprüche geltend gemacht werden.
zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig geltend ge—
nachten Widersprüche, der Ansprüche auf Herstellung
ind Unterhaltung von Einrichtungen und der Entichä⸗—
igungsansprüche wird Termin auf
diens iag, den 26. März 1918, vormittags 12 Uhr
»or dem Bezirksausschuß (im neuen Regierungsgebäude
an der Devorastraße — Zimmer 67 —) anberaumt.
Derselbe sindet auch statt im Falle des Ansbleihens
ziines Beteiligten.
Trier, den 1. März 1918.
Der Bezirks-Ausscherß.
— 53 431 5
            
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