Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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5. März 1918. 44. 8 vra.

Zuhalt.

Berkehr mit Brotgetreilde (S. 63). — Getreidemenge für
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hrüchen (S. 64). — Tierkörper⸗Verwertungsanstalt (S. 64). —
Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucht⸗ und
sutzvieh (S. 68). — Berggewerbegericht (S. 66). — Ausgabe der

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Berorduung.
Auf Grund der 88 56 bis 63 der Bundesrats⸗
erordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und
Mehl aus dem Erntejahr 1917 vom 21. Juni 1917
(Reichsgesetzbl. S. 507 ff.) und der Anordnung des
Preußischen Landesgetreideamtes vom 25. 1. 1918 —
R. M. 510 Pr. —, sowie der Verordnung des Kreis⸗
ausschusses vom 30. November 1917 wird mit Ge—
aehmigung der Aufsichtsratsbehörde für den Bezirk
des Landkreises Saarbrücken folgendes angeordnet:

81
Zur Versorgung der Reisenden außerhalb ihres
Wohnortes mit Brot werden auf Antrag Reisebrot⸗
narken ausgegeben. Die Ausgabe der Marken erfolgt
Rrch die zuständigen Bürgermeisterämter.

82

Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen können
die örtlichen Brotmarken ohne weiteres gegen Reichs—
retsebrotmarklen umgetauscht werden. —
Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung
aus der bisherigen Versorgung zu erfolgen hat, sind
den Reisenden unter Einziehung der in ihrem Besitz
be indlichen örtlichen Brotmarken Reichsreisebrotmar⸗
ken bis zur Dauer von höchstens 3 Monaten auszu⸗
händigen bezw. nachzusenden, auch wenn eine längere
Reisedauer behauptet wird. Auf dem Lebensmittel⸗
kartenabmeldeschein ist der Zeitraum, für den Reise⸗
brotmarken ausgehändigt sind, zu vermerken. Bei
dauerndem Wechsel (Umzugh sind dem Wegziehenden auf
Antrag Retsebrotmarken für eine kurze Frist unter
Aufnahme eines entsprechenden Vermerka in die Ab—
mel de bescheinigung auszuhändigen.

Erfolgt die Abgabe von Reisebrotmarken in Laufe
der kommunalen Versorgungsperiode, für die der
Empfänger mit einer komnmungien Brotkerte versehen
ist, dürsen die Reisebrotmarken nur gegen entspre⸗
hende Kürzung bezw. Rückgabe der örtlichen Brot—
marke verabfolgt werden. Die Kürzung muß seitens
der Ausgabestelle des Kommunalverbandes sofort bei
Ausgabe der Reisebrotmarken ersolgen. Ist dies nicht
nöglich, so können Reisebrotmarcen gegen Verzicht
im Voraus auf die entsprechende Zahl von Marken
der kommunalen Brotkarte — also im Vorschuß — ent⸗
unmmen mrden Xüe seden Tao der Neise dürfen

Bezuss cheine dar Bezirk Brebach (S. 60). — Jagoverpawravg
Bübingen (K. 65). — Beförderungsbestimmungen für Wiilitär⸗
rsonen (S. 65). — Kreisschulinspektion betr. Unterrichtsaus⸗
etzung (S. 65); Anpflanzung von Amtswegen (S. 66). — BVer⸗
ordnung des 8. Armee⸗Korps (S. 66).

zbchstens Reisebrotmarken für Bo Gramm Brot vu⸗
gehändigt werden.

84

Selbstversorger, denen Reisebrotmarken verab⸗
olgt werden, müssen sich die empfangene Brotmenge
pon den ihnen zur Selbstversorgung belassenen Ge⸗
treidevorräten in Abzug bringen lassen.

8 5.

Die Ablieferungsschuldigkeit der Selbstversorger
erhöht sich um diejenige Getreidemenge, die überein⸗
timmt mit der Brotmenge, auf welche die von ihnen
ꝛezogenen Reisebrotmarken lauten. Die Selbstversorger
nüssen für je 100 Gramm der in den Reisebrotmarken
ingegebenen Brotmenge 80 Gramm Getreide an den
dommunalverband abliefern. Die Ablieferung hat nach
riäherer Anweifung des Buürgermeisteramtes zu er⸗
olgen.

Die Ausgabestelle hat in den Fällen, in welchen
die Reisebrotmarken für einen über die Gültigkeitsdauer
der bisherigen Brotkarte (bezw. Mahlkarte) hinaus—⸗
gehenden Zeitraum ausgegeben werden, darauf zu
achten, daß eine neue kommunale Brotkarte (bezw.
Mahlkarte) erst nach Ablauf des erwähuten Zeitraumes
in Anspruch genommen werden darf.

86.
Auf Grund der Reisebrotmarken kann anstelle von
ßackwaren auch Mehl bezogen werden. Ein Abschnitt
iber 50 Gramm Gebäck berechtigt zum Bezuge von
30 Gramm Mehl und von 500 Gromm Gebäck zu 300
Zramm Mehl.

87.

Reichsreisebrotmarken konnen auger an Austand⸗a⸗
remde auch an alle diejenigen Versonen verausgabt
verden, die der kommunalen Brotversorgung nicht
interstehen, insbesondere an Militärurlanbec. Die der
ommunalen Brotversorgunq nicht unterstehenden Per⸗
onen dürfen Reichsreisebrbtmarken nur iu dem der
zrotration der versergurgsberechtigten Bevöllernag
tsuredxenden Unfauge erhalten.
Zur Vechinderung eines mehrfachen Bezuges siad
steichs reisebrotmarken a Auslandsfremde und Vlttãr⸗
irlauber nur gegen Borlegung des Reife- bezw. Ne⸗
aubspasses zu verabsolgen. Auf dem Paß der ynt iitõr⸗
rlauber ist unter Angabe der Zahl der ausgebändigten
neichs⸗veisebrotmarken der Zeitraum. für welchen diefe
ernnen sind zu vermerten
            
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