7. Findet bei der Ausfuhr von Zucht- und ytugꝶvieh eine
hersendung mit der Bahn nicht statt, so üͤbergibt der Ver
uenemonn die Ausfuhrgenehmigung dem Transport⸗
ührer. Dieser muß die VBessheinigung auf dem Tranuspor!
ei sich führen und sie nach dem Eintreffen am Bestimm⸗
ingsort sofort dem Empfänger des Viehs bergeben. Der
Impfanger hat sie mit der Anzeige über das Eintreffen der
diere unwergüglich seinem Konnmunalverband einzureichen,
der beide Schriftstücke an die — ——
ibt. Schließt sich an die Beförderung auf der Eisenbahn
joch eine sosche auf Agpdwegen obder Wasserstraßen an, fe
ient dem Transportführer der vbahnamtlich abgestempelte
xXrachtbrief als Ausweis.
8. War die Einfuhrerlaubnis einem Händler erteilt, und
»erkauft dieser das Vieh innerhalb des Kommunalverban⸗
zes des Einfuhrortes weiter, so hat er diesem Kommunal⸗
and den endgiltigen Verbleib der einzelnen Tiere an⸗
uzeigen. Erfolgt der Verkauf nach einem anderen Kom—
nuünalberbande, so ist eine neue Ausfuhrgenehmigung ge
näß den Bestimmungen unter 2 zu beantragen.
9. Der Verbleib der ausgeführten Tiere und ihre bestim⸗
nungeoemãße Verwendung ist durch den Kommunalverband
As Giufuhrortes zu überwachen. Von jedem Besitzwechsel
hat der Veräußerer dem — —
machen.
10. Findet beim Verkauf von Zucht⸗ und Nutzoieh eine
Ausfuhr aus dem Komniunalberbande nicht statt, so hat der
keräußerer den Besihwechsel dem Kommunalverbande an—
zuzeigen.
11. Zur Versendung von Schlachtvieh der unter 1 erwähn⸗
en Tiergattungen und von Fleisch in ganzen Wagen⸗
sadungen ist ebenfalls eine Ausfuhrerlaubnis erforder⸗
sich. Diese (grüne Karte) erbeilt auf Antrag der Ver⸗
reuensmann. Sie ist bei der Verladung der Gülerabfertio
ungsstelle zu übergeben.
s8. Nachträgliche Verfügungen des Absenders oder Em
pfüngers bezüglich des Frachwertrages beispielsweise Um⸗
sponierungen) sind beĩ lebendem Vieh und bei Fleisch in
Wagenladungen nur noch mit Genehmiqung der Provin⸗
zialfleischstelle zulässig.
ig. Ais Zucht⸗ und Nutsviehmärkte sind lediglich die
Maͤrkte in Dinslaken, Münstereifel, St. Vith, Call, Daun
Adenau, Mayen, Bitburg, Kreuznach, Prüm, St. Wendel
I Triet ugelaffen. Der Markt in Münstereifel dar⸗
ur abwechfelnd mit demjenigen in Adenau, derjenige in
Daun nur abwechselnd mit demienigen in Manen att·
fkinden
14. Mit der Ueberwachung des Verkaufs und Ankauf
and des Verbleibes der auf diesen Märkten gehandelten
cTiere sind beamdete Tierärzte betraut, die als Bevollmäch⸗
kgte der Provingialfleischstelle auftreten.
15. Für die Ausfuhrgenehmigung zum Marktorte bedari
s keiner Einfuhrgenehmigung und keiner Kaufanzeige.
16. Am Markltage hat der Transportführer das Vieh dem
tevollmachtigten zur Besichtigung und Eintragung in das
dontrollbuch vorzuführen.
17. RNach Kaufabschluß haben Verläufer und Käufer dem
Bevollmächtigten die vorschriftsmäßige Kaufanzeige zu
bergeben.
Bleibt das verkaufte Vieh innerhalb des Kommunalver⸗
bandes des Warklortes, so ist gleichzeitig der endgiltige
verbleib der einzelnen Tiere anguzeigen. Der Bevoll mãch⸗
sigte benachrichtigt den Kommunalverband.
Das Sintreffen der Tiere am Bestimmungsorte hat den
vmpfänger unverzüglich dem Kommunalverbande anzu⸗
zeigen, der die Anaeioe an die Provinaialfleischstelle
weitergibt.
18. Will der Käufer das Vieh aus dem Kommunalver.
bande des Marktortes ausführen, so hat er dem Bevoll.
mãchtigten die — —
Provingialfleischstelle des Bestimmungsortes zu übergeben
Der Bevollmächtigte erteilt dann namens der Provinzial⸗
flerschstelle des Marktortes die Ausfuhrgenehmigung (rot
Karte), nachdem er auf ihr die Stückzahl, und daß die Tiere
Zucht⸗ und Nutztiere der genehmigten Art und kein Schlacht
Im e 83 3 ene der Ausfuhr⸗
migung benachri ollmächtigte den Kom
— 3— und die — ——— Vaee
ordes.
19. Kommt das aufgetriebene Vieh nicht zum Verkauf
js hat der Transportführer sich von dem Bevollmächtigter
eine Ausfuhrerlaubnis nach dem Ursprungsorte aussfteller
zu lassen und die Tiere dorthin zurückzubefördern. Einen
insperrerlaubnis hedarf es in diesem Falle nicht. Von der
Srteilung der Ausfuhrgenehmigung benachrichtigt der Be
vollmächtigte den Kommunalverband und die Provinzial
Aeischstelle des Ursprungsortes. Das Eintreffen der, Tier
am Ursprungsort hact der Empfänger umwerzüglich seinen
ommunalbverbande anzuzeigen, der die Nuseige an die
Provingialfleischstelle weitergibt.
In Anusnahmefällen kann der Bepollmächtigte anderwei
io VBerfüquna treffen.
20. Am Marktorte darf nur ein einmaliger Verlkauf des⸗
elben Tieres stattfinden. Verkäufe außerhalb des Markt
datzes und der Marktzeiten sind verboten.
21. Versteigerungen von Zucht- und Nutzvieh hat der Ver⸗
instalter spätestens eine Woche vor dem Termin der Pro⸗
ingialfleischstelle anzugeigen, die die erforderlichen Anord⸗
rungen für die Ueberwachung des Verbleibes der verlauften
ieve trifft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗
anntmachung werden gemäß den 88 17 und 18 der ein⸗
angs angeführten Bundesratsverordnungen mit Gefäng—
zue6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 18500 Mark
estraft.
Zucht- und Nutzvieh, das entgegen diesen Bestimmungen
ehandelt, aus einem Kommunalverbande ausgeführt oder
nnerhalb eines Kommunalverbandes verschoben ist, unter⸗
jegt der Beschlagnahme und ist dem zuständigen Viekhanelsverbande
zur Verwertung zu überweisen.
Diese Vorschrüften treten am 1. März 1818 in Kraft.
die Verordnung des Rheinischen Viehhandelsverbandes
ber die Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh vom 2. Oktober
917 wird aufgehoben.
R öun, den 18. Februar 1818.
agl. Preuß. Provinzialfleischstelle
für die Rheinprovinz.
Der Vorsitzende:
J. V. Dr. Baomelator
54) Verordnung.
Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—⸗
agerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs⸗
gesetzes vom 11. Dezember 1915 verbiete ich hiermit
für den Bereich des VIII. Armeekorps mit Ausnahme
der Befehlsbereiche der Festungen Cöln und Coblenz,
Ehrenbreitstein, für welche Sonderbestimmungen er—
jehen, den Vertrieb von Büchern, Schriften usw. über
Geheimschrift“, Geheimschreibkunst, Kryptographik.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
zinem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
daft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Coblenz, den 11. Februar 1918.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
Beneralkommandos des VIII. Armee-Korvs
55) Bekanntmachung.
Die Herren Schulleiter weisen wir darauf hin, daß
iach dem 8. März der Unterricht allgemein um 8 Uhr
zu beginnen hat.
Saarbrücken, den 26. Februar 1918.
Königl. Kreisschulinspektion
1: II: Völklingen Neunkirchen:
Marr. Scheer. Hirtz. i. B.: Marx
Ausgabe der Bezugsscheine für Web⸗, Wirk⸗ und
56) Strickwaren.
Zur Vermeidung eines übermäßigen Andranges
in den Ausgabetagen erfolgt auch weiterhin die Aus—
gabe der Bezugsscheine für Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗
paren für die Gemeinden Neufechingen, Güdingen,
Bischmisheim, Schapbrücke, Neuscheidt, Scheidt,
Zcheidterberg und Rentrisch nach den Anfangsbuch—
aben und zwar: A—Krin der Zeit bis 10 Uhr vor⸗
nittags, S—Z von 1012 Uhr vormittags.
Für den Monat März findet die Ausgabe an
kolgenden Tagen statt:
1. und 15. für die Gemeinde Brebach,
18. Neufechingen,
19. Güdingen,
20. Bübingen,
21 Fechingen,
4. 29 Bliesransbach,
11., 285. Bischmisheim,
12.. 26. Schafbrücke,
13. , 27. . Scheidt,
144,, 28. Rentrisch.
Ich weise nochmals darauf hin, daß jeder Bezugs⸗
chein nur innerhalb zweier Monate vom Tage der
Riñiprinina ah derechnet, qaültia ist: ein am 1. Febr