Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ßehunnmuchungen ser söniglüchen Regleruüstg.
—50) Urkunde
nber die Errichtung der neuen Pfarrei Altenwald,
Kreis und Dekanat Saarbrücken.
Nach Anhörung des Pfarrers, der kirchlichen Ver—
tretungen der Pfarrei Sulzbach und der sonstigen In—
eressenten bestimmen wir mit Zustimmung des Dom—
apitels wie folgt:
. Die Filiale Altenwald wird von der Pfarrei
Sulzbach abgetrennt und zu einer selbständigen Pfarr⸗—
gemeinde mit dem Sitze in Altenwald erhoben.
2. Die Grenzen der neuen Pfarrei bilden nach
Westen die Banngrenze gegen Hühnerfeld, nach Süd—
osten die Bayrische Landesgrenze, nach Südwesten das
erste ie ee von Altenwald nach Sulzbach
zu. Die Grenze ist in der den Akten beigefügten
satasterzeichnung grün eingezeichnet.
In das Eigentum der neuen Pfarrei gehen
über sämtliche in den Beschlüssen des Kirchenvorstandes
der Pfarrgemeinde Sulzbach vom 11. März 1914 unter
II näher bezeichneten Vermögensstücke
1. Die neue Pfarrei Altenwald übernimmt die vom
sirchenbau herrührende Schuld von 80 000 Mark unter
den im Beschlusse des Kirchenvorstandes vom 11. März
unter IV näher aufgeführten Bedingungen.
5. Die neue Pfarrei verzichtet auf Anteil an
dem sonstigen Vermögen der Muttergemeinde und wird
zon jeder Leistung an dieselbe befreit.
6. Dem Pfarrer steht ein Anspruch auf Gehalt
und Alterszulagen nach Maßgabe der gesetzlichen Be—
stimmungen, betreffend das Diensteinkommen der katho—
lischen Pfarrer zu. Soweit die Pfarrgemeinde über
den Betrag von 2000 Mk. das weitere Diensteinkom—
men selbst aufzubringen außer Stande ist, wird die
eine Hälfte des Fehlbetrages von der Bischöflichen
Behörde aus kirchlichen Mitteln gewährleistet, unter
der Voraussetzung, daß die andere Hälfte seitens des
Staotes gewährt wird.
.Die Katholiken der Pfarrei Altenwald sind
zur Bestreitung sämtlicher Kosten des Kultus nach
Maßgabe der bestehenden kirchlichen und staatlichen
Bestimmungen verpflichtet.
3. Diese Urkunde tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Trier, den 12. Februar 1918.
Der Bischof von Trier.
*M. Felix Korum.
Die nach der vorstehenden Urkunde vom 12. Febr.
1918 von dem Bischofe von Trier kirchlicherseits aus—
zesprochene Errichtung und Umschreibung der katho—
tischen Pfarrgemeinde Altenwald wird auf Grund der
dom Minister der geistlichen und Unterrichts-Ange—
legenheiten mittels Erlasses vom 12. Januar d. J. —
3. II. Nr. 4622/17 — uns erteilten Ermächtigung
hierdurch von Staatswegen bestätiat und in Vollzug
gesetzt.
Trier. den 19. Februar 1918.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen
Neoff

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—IV—
1513 Ileischpreise im Landtreise Saarbrücken.
In Abänderung meiner Bekanntmachungen vom
28. August 1917 (Kreisblatt S. 427) und 25. Januar
ds. Is. (Kreisblatt S. 29) wird mit Wirkung vom
1März 1918 ab für die Abgahe an die Verbprouchor

der Verkaufspreis für Ochsen-, Rind-, Kuhs, Kalb-,
Hammel⸗ und Schweinefleisch von 2,10 Mk. auf 2. — Mt.
das Pfund einschließlich 2000 Knochen herabgesetzt.
Im übrigen bleibt meine Festsetzung vom 28. August
1917 voll Wirksamkeit.
Saarbrücken, den 22. Februar 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

352) Bekanntmachung
Der Händlerin Witwe Elise Johann aus Vöolk—
ingen-Saar habe ich auf Grund der Bundesratsver—
ordnung vom 23. September 1915 (R. G. Bl. S. 603)
den Handel mit Lebensmittel jeglicher Art und sonstigen
Begenständen des täglichen Verbrauchs wegen Unzuver—
lässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Saarbrücken, den 23. Februar 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern,

branimochungen guerer dehdeslen
53 Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergän⸗
ung der Belanntmachung über die Errichtung von Preiswüfungsstellen
 und die Versorgungsregelung vom 2. Sep⸗
ember 1915 (R.G.Bl. S. 607) vom 4. November 1915
R.G.Ml. S. 728) und auf Grund der Verordnung des
zundesrats über Fleischversorgung vom N. März und 17.
lugust 1916 (R.⸗G.-Bl. S. 199, 935) wird gemäß der Aus—
ührungsanweisung des Landesfleischamts vom 8. Januar
918 zur Anordnung der Landeszentralbehörden über den
zerkehr mit Zucht- und Nutzvieh vom 27. Dezember 1917
veröffentlicht in den Regierungsamtsblättern) für die
kheinprovinz folgendes bestimmt:
. Der Tierhalter, der Vieh (Rinder, Kälber, Schafe und
Schweine) zu Zucht⸗ und Nutzzwecken einführen will, hat
durch Vermittelung seines Kommunalverbandes bei der
brobingialfleischstelle einen Antrag auf Einfuhrerlaubnis
aach vorgeschriebenem Muster zu stellen Händler, die zum
zwecke des Weiterverkaufs Zucht- und Nutzvieh einführen
wollen, haben unter der Begeichnung „zjum Zwecke des
Weiterverkaufs“ den gleichen Antrag zu stellen.
2. Wer Vieh zu Nucht⸗ und Nutzztwecken ausführen will,
dat unter Vorlegung
a) der von der Provingialfleischstelle des Bestimmungs⸗
artes erteilten Ginfuhrerlaubnis,
b) der von dem Käufer und dem Verkäufer unterschrie—
benen, vollständig ausgefüllten Kaufanzeige, und unter
Mitteilung des Verladeortes und des voraussichtlichen Ver—
sadetages durch Vermittelung seines Kommunalverbandes
bei der Provinzialfleischstelle die Ausfuhrgenehmigung nach
norgeschriebenem Muster zu beantragen.
Vordrucke für beiderlei Anträge sind von den Vertrau—
ensluten der Provinzialfleischstelle zu beziehen.
3. Die Ausfuhrgenehmigung wird schriftlich erteilt (robe
Karte) und dem für den Ausfuhrort zuständigen Vertrau—
ensleuten der Provingialfleischstelle zu begiehen.
Von der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung benachrichtigt
die Provinzialfleischstelle die Rrovinaialfleischstelle des Ein—
uhrortes.
4. Der Versender hat das' Vieh vor der Abbeförderung
dem Vertrauensmann an dem festgesetzten oder von ihm
zu bestimmenden Tage und Orte zur Besichtiaung vorau⸗
ühren.
5. Der Vertrauensmann hat auf der Ausfuhrgenehmig-—
ing die Stückzahl, und daß die Tiere Zucht-⸗ und Nutztiere
»er genehmigten Art und kein Schlachtvieh sind, zu beschei—
rigen. Zu versendende Rinder sind von dem Vertrauens—
nann auf Anweisung der Provinzialfleischstelle mit Ohr⸗
narken, deren Nummern auf der Ausfuhrgenehmigung ein—
zutragen sind, zu zeichnen. Soweit eine Kennzeichnung
zurch Ohrmarke nicht erfolgen kann, hat der Vertrauens⸗
nann andere Kennzeichen auf der Ausfuhrgenehmigung an—
zugeben.
8. Die Ausfuhrgenehmigung ist bei der Verladung von
dem Verlader der Güterabfertigungsstelle abzugeben und
wird von dieser an die gusstellende Provinzialfleischstelle
rurückge sandt.
Das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort hat der—
enige, dem die Einfuhrerlaubnis erteilt war, unverzüglich
einem Kommunalverbande anzuzeigen, der die Angeige an
ie Rrinziasfseirfcistosso woiterdispft
            
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