4. Für geschnittene, gehackte oder gebrochene Rinde
dürfen die Preise der Ziffer 1 um nicht mehr als
1,50 Mk., für gemahlene Rinde (Lohe) um nicht mehr
als 3 Mk. für 100 4kg erhöht werden.
5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zu—
stimmung des Käufers gestattet. Die Preise bestimmen
sich nach dem Verhältnis der zur Mischung gelangten
Sorten.
Anmerkung. Die Höchstpreise schließen den Umsatz—
sttempel ein.
83.
Beschaffenheit.
Die Höchstpreise verstehen sich für trockene, ge⸗
sunde, nicht durch Feuchtigkeit oder ähnliche Einflüsse
»eschädigte Rinde, bei der nicht mehrere Stücke in—
zinandergerollt sind.
Für Rinde, die diesen Anforderungen nicht ent—
vricht, und für Eichenrinde, die älter als 40 Jahre
ist, mußss der Preis entsprechend niedriger sein.
84.
Mengensessitellung.
Die Höchstpreise verstehen sin dür das Reinge—
vicht der Rinde (Lohe). Das Gewicht der Verpacunas—
mittel mit Ausnahme von Stricken, sowie des Verlade—
gerätes (Decken, Stangen usw.) ist abzuziehen.
Bei Verkauf nach Raummetern darf das Gewicht
des Raummeters höchstens mit 125 kg in Ansatz ge—
zracht werden.
8 5.
Besondere Lieserungsbedingungen.
Die Höchstpreise verstehen sich für Rinde, die unter
folgenden Bedingungen verkauft wird:
bei Verkäufen gemäß 8 2 Ziffer 1:
Leistungsort für die Lieferung der Rinde
ist der Ort der Ablieferung (Eisenbahnwagen,
Schiff, Lager des Käufers, Gerberei oder Loh—
mühle);
bei Verkäufen gemäß 82 Ziffer 2:
Leistungsort für die Lieferung der Rinde
ist der Abfuhrplatz am Gewinnungsort. Der
Verkäufer hat bis zur Abfuhr für sachgemäße
Aufbewahrung der Rinde zu sorgen und die
Befahr für Verschlechterung durch unsachgemäße
Aufbewahrung zu tragen. Er wird von dieser
daftung frei, wenn der Käufer die Abfuhr
schuldhafterweise nicht binnen angemessener Frist
oder ohne Verschulden nicht binnen 6 Wochen
rach Empfang der Mitteilung von der sachge—
näßen Fertigstellung der Rinde bewirkt.
Der Verkaufspreis für Rinde, bei deren Verkauf
die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten werden,
darf höchstens die Hälfte der Preise des 82 Ziffer 1
und 2 betragen.
2
86.
Nebenkosten.
Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in der!
Saarbrücken, den 28. Februar 1918.
stechnung ziffernmäßig angegeben sind, angerechnet
verden:
a) die Wiegekosten,
b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 v. H.
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont,
bei Verkäufen gemäß 82 Ziffer 2 die nach—
weisbaren und notwendigen Kosten der Lage—
rung nach dem Wegfall der Haftung des Ver—
käufers gemäß 8 5 Ziffer 2 bis zur Abfuhr.
87.
Lagerbuchführung.
Jeder Käufer von Eichen- und Fichtengerbrinde ist
zur Führung eines Lagerbuchs verpflichtet, aus welchem
der Tag des Einkaufs, Name und Wohnsitz des Ver—
räufers, Art, bei Eichenrinde Altersklasse, Menge und
Einkaufspreis, bei Weiterverkauf der Tag des Verkaufs,
Rame und Wohnsitz des Käusfers, Art, bei Eichenrinde
Altersklasse, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein
nuß.
Wer Eichen- oder Fichtengerbrinde für fremde
kechnung einlagert oder verarbeitet, ist ebenfalls zur
Führung eines Lagerbuchs verpflichtet. Aus dem Lager—
zuch muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der
Ware sowie deren Menge und Art und der Tag ihres
Fingangs ersichtlich sein.
88.
Zu rückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Ent—
zignung zu gewärtigen.
89
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums kann die Kriegsleder—
Aktiengesellschaft ermächtigen, Eichen- und Fichtengerb—
rinden zu höheren Preisen als den Höchstpreisen zu
erkaufen.
810.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekannt—
nachung betrefsen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abtei—
ung (Sektion L) des Königlich Preußischen Kriegs—
ninisteriums in Berlin 2WV. 48. Verl. Hedemannstr.
10, zu richten.
811.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Februar
1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung
Nr. L. 1/3. 17. K. R. A. betreffend Höchstpreise für
FEichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung
geeignetes Kastanienholz, vom 20. März 1917 außer
Kraft gesetßt.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps zu—
zleich für das XVI. Armeekorps und die Festung Bitsch.
d. Unger
Saarbrücken, den 28. Februar 1918.
Der Köonigliche Landrat:
d. Salfern.