Auch kann der Betrieb des Hen elsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä siger
Personen vom Handel vom 23. Sep ember 1915 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntrnachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
3 des Gesehes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, bei⸗
e teschafft, beschädigt oder zerstört;
.ae: der Ausffordecung der zuständigen Behörde zum Ver—
kaufs von Cegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind,
nicht nachlonmt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise sestge⸗
sezt sind, din zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. ner den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er⸗
—
Be. vorsätzlihen Zuwi erhandlungen gegen Nunmer 1 oder 2
ist die Gelditrafe mindetens auf vas Dophnelte des Betrages zu
bemessen, um den der Söchstpceis überschriten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 üherschritten wecden sollde; über⸗
keigt der Minde tbetrag zehn ausend Mark, so it auf ihn zu er—
leünen. Im Falle mildernder Umstände laun die Gelditrase bis
auf d'e Hälfte des Mindestbetrages ermähigt werden.
Te Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 lann neben
der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich belanntzumahen ist; auch kann neben
Fec wzifrafe auf Verlust der bürgerlbichen Ehrenrechte
eri. verden.
Ha⸗2en der Strafe lann auf Einziehung der Gegenstände, auf
die sich die strabare Handlung bezieht. erkannt werden, ohne
Unte:schied, ob sie dem Täter gehsten oder nicht.
Saarbrücken, den 16. Februar 1918.
Der Kommandierende General XXI. Arnieekorps
zugleich für das XVI. Armerkocs
und die Festung Bitsch.
v. Unger.
Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Säge—
späne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holz—
spüne aller Art (Holzwol eaAbfall, Drehsäne, Ma—
schinenspäne usw.).
Nicht betroffen werden: Holzmehl, Holzwolle, Hau—
spüne urd Essigholzß, äne.
82.
böch. preise.
Ver wWertaufsspreis für die im 8 1 veseichneten
trocken gelagerten Gezenstände darf nicht mehr be—
tragen als 2,50 Mk. für 100 Kg. in der Beschaffen—
heit, wie sie im Betriebe anfallen, frei verladen in den
Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verladenation.
83.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewillizung von Ausnahmen sansv zu
richten an die Beschassungs elle ür Halsspünte und
Streumittel bei der Ksnig ichen Zutenden ur der mi—
litürischen In ilute, Berlin W36, Bi.triasLuise⸗
Platz 8.
8 4.
Zukrafttreten.
Diese Bekanntmachung triet mit dem 16. ðIr—
bruar 1918 in Kraft.
416 Bekanntwachung.
Personen, die von mir mit der Ausübung des
Eisenbahn-Ue—de wachungsdienstes beausteagt sind,
haben die Besugnisse von Polizeibeamten.
Personen, die von einem anderen kommandie—
renden General mit der Ausübung des Eisenbahn—
Uederwachungsdienstes beauftragt sind, sind auch in
dem mir understellten Korpsbezirk zur Ausübung
dieses Dienstses mit den Besugnissen von Volizeibe—
am en berechtigt.
Saarbrücken, den 80. Januar 1918.
Stellvertr. Generalkommando des
XXI. Armeekorps.
Der kommandierende General:
gez. von Unger.
es insolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Ctunden
nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu—
ständigen Ortspolißebehörde anzuzeigen
83.
Ausnahmen von diesem Verbot köonnen ans
dringenden wietschastlichen Gründen vom Landrat, in
Stadttreisen von der Ortsvolizeibehörde zugelasie⸗
werden
84
Zuwiderhandlunçen gegen diese Anordnung werden
gemäß 8 5 der eingangs erwähnten Bekanntmachung
mit Geldstrafe bis zu 1500.6 oder mit Gefänanis bhis
zu drei Monaten bestraft
9— 551 zgr 3 4
dodennmuchungen er zunrchesren.
17) Anordnung
üher das Schlachten von Ziegenmutter⸗ und Schaf⸗
lämmern.
Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung des Stell⸗
vertrelers des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot
Jür trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915
— R. G. Bl. S. 515 — wird hierdurch solgendes be—
stimmt:
8 5.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Be—
kanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Vreußischen
Staatsanzeiger in Krajt.
Berlin, den 20. Januar 191
Der Minister für Landwirtschaft, Domanen u. vornen
gez. von Eisenharth-Rothe
bB a ungon
sagz Oherrsente Oet einpeoonz
118) Bekenntmachung.
Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten
Erlaß vom 7. Januar dss. Is. zu genehmigen ge—
ruht, daß der Provinziallandtag der Rheinproovinz zun
17. März dis. Is. nach Düsseldorf berufen wird.
Koblenz, den 24. Januar 1918.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz
Freiherr von Rheinbeben.
αααÑSÄun⸗
81.
Die Schlachtung aller Schaflämmer und Ziegen—
mutterlämmer, die in diesem Jahre geboren sind oder
geboren werden, wird bis auf weiteres verboten
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlach—
tungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das
Tier an einer Erftrankung verenden rde ndor weil