Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

nil tärischen Institute, Berlin We30, Vitltoria⸗
Lu se⸗Platz 8, gemäß den Lieserungsbedingungen
die ec Beschafsungsstelle,
2. mit besondecer Einwillizung der vorbezeichneten
Beschaffungsstelle.
Die Veräußerung und Lieferung der beschhlagnahm—
ten Ce enstände ist jedoch inedem Fatle nur zulänsig, so⸗
sern kein höherer Preis gezahlt wird, als der in der Be⸗
fanntmachung, bete send Höchstpreise von Holzspänen
aller Art vom 16. Februar 1918 (Bst 1600/1. 18.
K. R. An. jestge etzte Höchstpreis.

Angabe der Vordrucknummer Bst. 2019b, postrei an—
zusjordern. Die Anforderung soll auf Posikarte er—
solgen und ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen
Peitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwendet werden. Von den e—sstatteten
Meldungen ist eine zweite Aussertigung (Abschrift,
Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge—
schästspaptesen zurückzubehalten.
Für Lageestellen an verschiedenen Orten sind be
sondere Meldescheine auszufüllen.

86.
Reldepfl'cht und Meloestelte.
Die von die er Bekanntmachung betrosseren Genen⸗
stände unte l'e en einer Meldeplicht. Tie Pe dungen
haben monatlich auf amtlissen Meldescheinen (8 9) zu
ersolgen und sind an die Veschaffungsstelle für Holz⸗
späne und Streumẽttel bei der Königlichen FJuendantur
der mil tärischen Insitute. Be lin W30, Vittoria—
Luise-⸗Platz 8, mit der Auischrift „Beschlagnahme von
bolaspänen“ postfrei zu erstatten.
87.
VBeldeslichtise Personcn.
zur mieldung sind veepflichtet:
Personen, die beschlaznahmte Gegenstände der im
z31bezeichneten Art im Gewahrsam haben,
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer.
3. össentlich- eHtliche Körpe schaften und Verbände
(4. B. auch staatliche Vesriebe).

810.
Lagerbuchsührnung und Auskunftsete'lung.
Jedecr Weldepflichtige hat ein Lage buch zu führen
aus dem der Bestand an meldepflichtigen Gegenständen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Sosern
der Peeldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch
führt, braucht er ein besonderes nicht einzurichten.
Bei zu meldenden Gegenständen, die im eigenen
Betriebe des Neldepflichtigen verfeuert werden, ge—
nügt die schätzungsweise Angabe der monatlich ver—
seuerten Gesamtmenge als Ansall und Abgang im La—
gerbuch.
Beaustragten der Polizei⸗- oder Militärbehörden ist
auf Anfordeen zu gestatkten, die Geschäftsbriese und Ge⸗
schästsbücher enzusehen, sowie Betriebdeinrichtungen
und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen
zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert ader seilge—
halten werden oder zu vermuten sind.
811.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anteäge, welche diese Bekanntmach—
ung betesen, sind an die Boschafsungerle für Golz⸗
spüne und St eumitte! bei der Roniglichen In endantur
der mil tärischenn Zusitute, Vertsin W30, BViltoria⸗
LZucse⸗Platz 8, zu richten. Sie haben auf dem Breief—
umschlag sowie am Kopf des Beieses den Vermerk zu
tragen: „Betriift Beschlagnahme von Holßzspänen“
812.
Zukrasttreten.
Diese Berauntmachung tritt mit dem 16. Februar
1918 in Kraft. Gleichzellig wied die Bekanntmachung
Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A. II. Ung., betreffend Be—
standserhebung von Holzspänen aller Art. vom 29
Sebptember 1917 auigehoben

88.
Et'chtag und Meldefrit.
Für die Meldepflicht ist bei der esken Meldung der
am Beginn des 16. Februar 1918 (Stichtag), bei den
päteren Meldungen der am Beginn des ecriten Tages
eines jeden Monats EGStichtag) tatsächlich vorhandene
Bestand maßgçebend. Die erste Meldung ist bis zum
25. Februar 1918, die solgenden Meldungen sind kis
zum 10. Tage eines jeden Ponats zu erstatten.

89.
Meldeschene.
Die vorgçeschriebenen amtlichen Meldescheine sind
hei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstosf-Ab⸗
leilung des Königlich Preufischen Krigeminieriums,
Berlin 8SW 48, Ve längerte Hedemannstr. 10, unter
Saarbeücken, den 16 Februar 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeeckorps zu
gleich für das XVI. Armeetorps und die Fetung Bitsch
v. Unger

F
Bekannimachung
Nr. Bst. 1600/1. 18. . R. A.,
— 1356 5 84 ʒ
beiressend Höchsipreise von Holzspänen aller Art.
Vom 16. Februar 1918.
Nachstehende Bekanntmochung wird auf Grund des vom 283. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 189 und von
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 22. März 1917 (Reichs⸗Gesenbl. S. 253) mit dem Be
1851 in Verbindung mit dem Gefetz vom 11. Deeme— merken zur allgemeinen Keuntnis gebracht, daß Zu⸗
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), — in Boyern auf widerhandlungen nach den in der Anmerkung*) ab
Grund der Allerhöchen, Verordnung vom 31. Juli gedruckten Bestimmungen bestraft werden.
a14 —, des Gesetzes betreffend Hbchipreise, vom 4. Min Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bit
August 1914 (Reichs-Geetgzbl. S. 339) in der Fassung m zehniaufend Biont oder mit einer A Strafen wird bestraft
bom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516), der 4 wer die senteheheen nee tabenichreret ages auf
Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Ge⸗ , nen ideren zum Abschluß eines Ver
setzes vom L1. Januar 1915 Reichs Gefetzet S A
vom 23. September 1915 Roichs Rodetzbß 6Goy 2wmar ⸗Gevensiand d Anfterung “—

n5

NätehccchtheMHMbhhMWoWctcbheddAAKMcChMüiubonnal
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.