Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt

Amtliches Anzeigeblatt
lür den Kreis Saarbrücken
verausgegeben vom Kal. Landratsauuu Saarbrücken

derbunden untt
Deffentlichem Anzeiger.

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Sametan

16. Febrnar 1918 44 Ja rq

Inhait.
Beschlagnabme und Bestandserbebung von Solzwwänen, S8, 48. —IS der Baͤckerelen Eisel. Friedrichstbal
er Art (S. 45). — Söochstpreise von SHolsspänen aller und Selmstätter, Friedrichsthal⸗Bildstod (S. 48). — Rech
Art (S. 46). — Eisenbabn-⸗Ueberwachung—dienst (S. 47). nungbabschluß Brebach S, 48). — Kreisschul-Inspelt on
Esghlachten von Ziegenmutter- und Schaflämmern (S. 47). Bericht über Unterrichtsausseßzung (S. 48). — Kreissammel
— Brovinzallandtag (S. 299. — Brückengeld Güdingen telle für Schulammlungen: Abruf von Sammlungen
S. 48). — Preisabschlag für Getreide und Ablieserung Wochenberichte; Transportschwierigleiten (S. 48).

Bekfannimachung
Nr. Bst. 1550/1. 18. K. R. A.,
J * * 8 * *43
beiressend Beschsagnahme und Bestandserhebung von Holzspänen aller Art.
Bom 16. Februar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
Paß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschristen
 nach ß6*) der Bekanntmachung über die
Sichersteclung von Kriegsbedars in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 376) und jede Zu⸗
widerhandlung gegen die Meldepflicht und die Pflicht
zur Führung eines Lagerbuches nach 8 5**) der Be⸗
kanntmachung über Auskunstspflicht vom 12. Zuli 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) bestrast wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmach—
ung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (NReichs-Gelesbl.
S. 603) untersagt werden
J *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
strafe his zu zehntausend Nark wird, sofern nicht nach
allgemeinen Strasgesetzen höbhere Strasen verwirtt sind,
srase⸗
wer uñrzbefugt einen beschlaanabmten Gegenstand bel⸗
seiteichafit, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt: —
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen⸗
stände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, zu⸗
widerbandelt:
wer den erlassenen Ausfübrungsbestimmungen zu⸗
widerhbandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unxichtige oder unvollftändige
Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die
Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Raume
verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager—
hücher einzurichten oder zu führen unterläht, wird mit Ge—
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
zebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft;
auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter—
schied. ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder niht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dleser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollsitändige Angaben
macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterläßt. wird mit Geldrtrof⸗
hbis au drettoufon More katentte

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—
Bon der Bedanutmachung betrossene Gegenstände
Von die er Bekanntmachung werden betrossen:
Bei der Bearbeitung von Holz ansallende Säge⸗
späne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne
aller Art (Holzwolleab all, Drehspäne, Maschinenspäne
ufsw.).
Nicht betroffen sind Holzmehl, Holzwolle, Hau⸗
späne und Essigholzspäne
Auͤsgenommen von den Bestimmungen dieser Be—
kanntmachung sind Bestände bis 1000 kg und Mengen,
die im monatlichen Gesamtanfalle nicht mehr als
1000 æg betragen.
            
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