Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

86.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände sind zu melden, sofern die Gesamtmenge bei
einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (8 7)
nindestens 5 Ztr. beträgt.

87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
Nalle Personen, die von dieser Bekanntma—
yung betroffene Gegenstände (51) in Ge—
vahrsam haben;
gewerbliche Unternehmer;
zffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver—
bände.
Vorräte, die sich am Stichtage (8 8) nicht in Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch demjenigen zu melden, der
sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (GLagerhalter
usw.).

*

88.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldungen haben zu erfolgen am 1. März
. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden
Jahres und sind bis zum 10. des betreffenden Monaté
an die Intendantur der militärischen Institute zu Ber
lin, Abteilung IV, Zentralbeschaffungsstelle für Stroh
zrfatzmittel zu Unterkunftszwecken, mit der Aufschrift
Betrifft Seegrasmeldungen“ in doppelter Ausferti⸗
gung zu erstatten. Zu melden ist der an dem Stichtag
eweils tatsächlich vorhandene Bestand. Die erste Mel—
dung hat über die am 15. Januar 1918 vorhandenen
Bestände bis zum 31. Januar 1918 zu erfolgen.

89.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Melde
scheinen — in doppelter Ausfertigung — zu erfolgen
die Meldescheine sind bei der Intendantur der militäri—
schen Institute zu Berlin anzufordern.
Die Anforderung der Meldescheine hat durch Post—
larte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als
die Ansorderung der Meldescheine und deutliche Unter—
schrift mit genauer Adresse, möglichst unter Beidruck
rzines Firmenstempels.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als
zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt
werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung
der Meldung benuttten Briefumschläge ist der Vermert
zu setzen:
„Betrifft Seegrasbeschlagnahme.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Aus—
ertigung (Abschrift, Durchschrift. Kopie) von dem Mel—
denden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.

810.
Lagerbuch und Austunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (ß 7), der beschlagnahmte
Vorräte besitzt oder erwirbt, hat ein Lagerbuch zu füh—
ren, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt,
braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die
Einsicht des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Ge—
schäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung
der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in
denen Vorräte bearbeitet, gelagert, feilgehalten werden,
oder in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten
sind

811.
Anfragen.
Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind
an die Garnisonverwaltung Augsburg zu richten und
am Kopf der Zuschrift sowie auf dem Briefumschlag
mit dem Vermerk: „Betrifft Seegrasmeldung“ zu ver
sehen.

812.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt—
machung können von der Intendantur der militärischen
Institute zu Berlin bewilligt werden.
813.
Enteignung.
Wer seine Vorräte zurückhält und sie nicht an die
gemäß 8 4 zuständigen Stellen verkauft, hat fofortige
Enteignung zu gewärtigen.
814.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 1918.
striegsministerium.
Kriegsamt.
Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung
Koeth.
Saarbrücken, den 2. Februar 1918.
Kal. Pr. Stellvertr.
General⸗Kommando XXI. An⸗Ke.
Vrtkannutmachung.
Wer durch seine Tätigkeit die Festnahme von aues
feindlichen Flugzeugen in Deutschland ausgesetzten Spi
onen oder Saboteuren ermöglicht, erhält eine Beloh
nung bis zu eintausend Mark.
Saarbrücken, den 23. Januar 1918.
Der kommandierende General XXI. Armeekorps
103) Verordnung.
Die Führer und Angehörigen aller polizeilichen Nach⸗
und Abschuhüberwachungsstellen haben im Besehlsbereich
die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und gelten
als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie sind be
rechtigt, dienstliche Ferngespräche zu führen und mili—
tärische Diensttelegramme aufzugeben. Alle Militär—
und Zivilbehörden werden um weitgehendste Unter
stützung ersucht.
Saarbrücken, den 29. Januar 1918.
Stellv. Generallommando des XXI. zugl
für XVI. Armeekorps

Bscbunnnachungen
des sontztühen sogerngs- prüftuüenten
—04) Vekn un imochung
Auf Grund des 8 6 der Verordnung über die Hðchst
preise für Petroleum und die Verteilung der Petro—
leumbestände (R.-G.-Bl. 1915 S. 420 und 386, 1916
S. 350), und der Ausführungsanweisung vom 26. 10
1915, (H. Min. Bl. S. 368) ordne ich für den Umfangq
des Reg.“Bez. Trier an:
1. Die Verteilung jeder Art von Petroleum na—⸗
mentlich auch von Händlerpetroleum darf (ausschließlich
nur nach Anweisung der zuständigen Behörden sowoh!
von den Gesellschaften an die Händler wie von leßterey
an die Verbraucher erfosgen
            
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