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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landraisamt Saarbrücken
vchriftleitnng des nichtamtlichtn Teiles, Druck und Verlag von E. H. Sche ur in Saar⸗
ructen (Druckort Völtlingen). — Ferniprecher der Geschäftsftelle (Biktoriastraße 25)
er. 118 (Amt Saarbrücken), Fernkprecher der Drudere' Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
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—VAr Freitag
J —— * —
Inhalt.
Beschlagnahme und Bestandserhebung von sogen. un—
echten Seegras IAlpengras] (S. 41). — Führer von Abschub—
Ueberwachungsstellen SS. 41). Verteilung bon Petroleum
S. 42). — Belobigung für Verhalten bei einem Slieger—
Angriff (S. 43). Druckfehler-Berichtiaung (S. 435).
ekanntmachun
B Nr. Bst. 392,12. 17. K. R. A., g
betreffend Beschlagnaͤhme und Be—⸗
standserhebung von sogenanntem un⸗
echten Seegras, auch Alpengras ge⸗
—R nannt.
Vont 15. Januar 1918.
Veröffentlicht im Relehnenerier am 15. Januar 1918
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme—
Vorschriften nach 86*) der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**)
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
trafe bis zu zehntausend Nark wird, sofern nicht nach
zen allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
zeitraft:;
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört. verwendet, ver—
kauft oder dauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwabren und pfleglich zu bebandeln, zuwider—
dandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
dandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
zieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge—
eßten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll
Andige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht
in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Be—
ichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder
NRäume verweigert, oder wer vorsützlich die vorgeschrie—
zenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unteriäßt.
vird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten uͤnd mit Gelb—
strafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen
hestraft; agauch können Vorräte, die verschwiegen worden
ind. im Urteile als dem Staate verfallen erklärt wer—
den, obne Unterschied, ob sie dem Auskunftsvflichtigen
rebbren oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetten
Frift erteilt oder unrichtige oder unvollständige Ängaben
wacht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbüchen
aeurichten oder zu führen unterläht. wird mit Geid—
dase hbis zu 3000 Maxrk bheftraft
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BRBzugeprets sirr das Literteljabt 1.20 Vit
Anzetgengebühren: die Ggeipaltene mm⸗Zeile oder deren Raum 17 Pio
Amtliche Anzeigen: der 80 mm breite 1 mm bohe Raum 80 Pfg.
Sricheinunastage: Dienttag Mittwoch, Freitag und Samtetag.
8. Februar 1918., 44. Jahrg.
Preigabichlag dür Getreide S. 439). Aufgehobene Schutz—
maßregeln bei Pferderäude Posthalterei Saarbrücken S. 43)
— Höchstpreis für Eier S. 45). Zureise-Genehmigung nack
Orten nahe der dänischen Grenze S. 43). Personal⸗
nachrichten S. 43).
der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom i2. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6049) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt—
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl
S5. 603) untersagt werden.
8 .
Vou der Bekanntmachung betrossene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle—
abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex brieoi—
des), und zwar sowohl in ungetrocknetem wie in ge—
trocknetem, offenem, gesponnenem oder gepreßtem Zu—
stande.
82
Beichlagnahme.
Die in 8 1 genannten Gegenstände werden hiermi—
bheschlaanahmt.
Wirkung der Beschlaguahme.
Die Veschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
ahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü—
zungen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf
Brund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwanasvollstreckung oder Arrest—
rollziehundg erfolgen
84.
Veräußeruugserlaubnis.
Erlaubt ist die Veräußerung und Lieferung der be—
chlagnahmten Gegenstände vom Tage des Inkrafttre—
ens dieser Bekanntmachung ab nur noch an die Inten—
dantur der militärischen Institute zu Berlin W 30
zuitpoldstr. 25, als der zuständigen Zentralbeschaffungs—
telle für Strohersatzmittel, wie Alpengras, sowie auch
in die von dieser Intendantur für in Süddeutschland
»efindliche Ware beauftragte Einkaufsstelle, die Garni—
onverwaltung Augsburg. Ueber jeden Ankauf von be—
chlagnahmten Gegenständen wird die Intendantur der
nilitärischen Institute zu Berlin bzw. die Garnison—
zerwaltung Augsburg einen Veräußerungsschein aus—
stellen, welcher von dem Veräußerer als Beleg bei
seinen Geschäftsvahieren aufzubewahren ist
85.
Bearbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die in 81 genann
ten Gegenstände von ihrem Besitzer bearbeitet, insbeson
dere gesponnen werden