Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

) Bekanntmachung
Von dem ödffentlichen Landsturmaufruf vom 5. Sunt
195 wird die vanze nnoste Jabresklasse des 1. Aufge⸗
zots betroffen, soweit die Aufgerufenen das 17. Lebens—
sabt bereits vollendet haben, oder sobald sie dieses Lebens⸗
dahr vollenden.

Es besteht daher während der ganzen Dauer des Krieges
de Verpflichtung sür diejenigen. die das 17. Lebensiabr vol⸗
senden. sich zur Landsturmrolle anzumelden. Die Anmel⸗
süngen baben am darauffolgenden Werltage. an dem die
dandsturmpilichtigen das 17. Lebensjahr vollenden. auf dem
ußändigen Bürgermeisteramte zu erfolgen.
Saarkrücken, den 20. April 1917.
Ter Asnialiche Landrat.

betunnem
—V— Bekauntmachung
uctreffend Sicherung der Telegraphhene und Feru⸗
sprechaulagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig⸗
leit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗
arbeiten bei Aufgrabungen und Boh—⸗
tungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzzung der Anlagen gestörit
uu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Zugend. daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei worsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er⸗
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können. wer⸗
den im Einzelfalle Belohnungen biszu 15Me.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädiqung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—⸗
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele⸗
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schut der Reichs⸗Te—
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
krmittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben.
der näcsen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
offentlichen Zwecken dienenden Telegrabhen⸗ oder Fern⸗
prechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Zahre bestraft, sofern nach den allge—⸗
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beĩschädigung wird wie die vollen⸗
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Meich lauten nach dem Geleße
poöom 13. Mal 18914

an goderoe dehorsen.

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren destraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezelch⸗
neten Handlungen den Betrieb einer zu Offentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gesährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder
nit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“

„Anter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanslagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
pie allzemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar. namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts⸗
widrig Gegenstände, welche zum difentlichen Nutzen die⸗
nen. beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bie
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er⸗
kannt werden“
Trier. den 8. Februar 1917.
Kaiserliche Ober⸗Postdirektinn.
Genzsch.

g 3184.

Anordnung ber. Zureisegen hnirung nach Orten nahe
38) der dänischen Grenuge.
Im Interesse der öfsentlichen Sicherheit bestimme
ich was folat:

81.
Wer in das im 8 2 näher bezeichnee Gebiet. zu—
reisen will, bedarf einer besonderen Qureisegenehmi⸗
Jung.

82.
Das Gebiet wird begrenzt:
uin NRorden von der Landesgrenze nach Bänemark,
im Süden von folgendem Straßenzug: Reisby—
Haved — Wodder — Coufagzer — Hoairup I —
Arnum — Thiset — Graiumby — Gramm —
GBrammgaard — Brendstrup — Rödding — Grön—
nebek — Jels — Oxenwatt — Mölby — Sommer—
stedt — Kastwraa — Simmerstedt — Hjerndrup
— Seggel und — Boiskow — Fiestrup — Knud
— Knud Zgl. unter Einschluß der Gemarkungen
der an dem Straßenzuge besindlichen Ortschaften.

83.
Bu dte Erteilung der Zureisegenehmigung ist zu—
ständig die Mili ärpolizeistelle Fensburg.
Die Zureisegenehmigung ist por Antritt der Reise
einzubolben.

84
Zuwiderhandlungen geçcen vorstehende Bestimmun⸗
gen werden auf Grund des 8 9h des Gesetzes vom 4.
6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12. 19153 mit
Gefängnis bis zu einem Zahre, bei Vorliegen mildern—
der Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1300 Mt. bestraft.
Altona. den 12. Januer 1918.
Siolsv. Generalkovmmando IX. A. K.
nsrh 82841
            
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