Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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das Beobachtungsgebiet.
An den Haupteingängen des Sperrgebiets sind Tafeln mit
deutlicher und haltbarer Aufschrift „Maul- und lauenseuche⸗
Sperrbezirk“„, Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie
Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten!“ sofort leicht
sichtbar anzubringen. Von der Bildung eines Beobachtungsge—⸗
dietes wird abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vorschriften:
a) Ueber das Gehöft und die Stallungen dortselbst wird die
Sperre verhängt.
9) Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde
und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes
in attet, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen
untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe
vor dem Verlassen des Gehöftes desinfiziert werden.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht
verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist verboten.
Die Entsernung des Düngers aus den verseuchten Ställen
und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh
aus dem verseuchten Gehoͤfte durfen nur nach den Vor—
schriften des 518 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Des—
infeltionsverfahren erfolgen.
Futter⸗ und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nur inso—
weit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweis—
lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Trans—
portes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen—
stände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen
Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herausge—
bracht werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu
desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöfte
ausgeführt werden.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plätze
vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Ge—
höfts, die Wege an ven Ställen und in den dazu gehörigen
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte oder
den Jauchebehältern sind täglich mindestens einmal mit dünner
Kalkmilch zu übergießen.
Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Rotfällen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere,
dessen Stellvertreter, den mit der Beaufsichtignag, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten be—
treten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen ver—
kehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Per—
sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh
in Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in den Seuchengehöfte,
die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen in
Gefolge haben, ist vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten.
Für das Sperrgebiet.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle (53 19 Abs. 1, 4
des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur
sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor
Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärzt—
liche Untersuchung feitgestellt wird, daß der gesamte Klauen—
viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibehörde. anderunfalls
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur an
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge—
währleistet ist, gestattet.
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten—
hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das
—
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmäßzig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, serner Geräischaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur
mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
»rdnrenden Vorsichtsmaßkregeln gusdgeführt werden

d) Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
boten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauendieh zu Ruß- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
Jemäß 88 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 be—
traft. Anträge auf Erteilung von Ausnahmen lind in allen
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh, des Seuchengehöftes gefallen,
Jetötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschrifts—
näßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
st. ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1018.
Der Landrat.
von Halfern.

donimcer

2 Rarsleh.

—X Bekeannaneung
Jede Person oder Ffirma im Landkreise Saarbrücken,
welche Maschinen und Material, das aus Frankreich, eBlgien
o»der Luxemburg im Laufe des Krieges weggenommen, wurde,
zurückbehalten hat, wird hiermit aufgefordert, vor dem 10.
Januar dem militärischen Verwalter des Landkreises Saar—
brücken, Alleestraße 25, in Saarbrücken eine vollständige
Liste dieses Materials in drei Ausfertigungen mit der Angabe
les Ortes und dem Ursprung der Firma, zu übergeben
sSaarbrücken, den 27. Dezember 1918.
Der militärische Verwalter von Saarbrücken-Land.
gez. de Villers.

Saarbrücken, 31. Dezember 1918.
Der Landrat:
bdon Halfern

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