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Amlliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrucken
bqutiettuug dee nichtenctlichen Zetles, Druce uub Berlag von 6. . Sche ur in Eacn
Vrra⸗rt Boirungen). — Zeraprecher der Seschaͤftettelle (Diktoriastrabe W)
ne. Att Saarbrucken), Ferusprecher der Drucevel Kr. 11834 (Aut Saar bruͤcken)
Nr. 88.
Dienstag,
Sezuagapreiéâ fitr dat Bierteljahr 1.W Mt.
acuzeigengedrhrenz die Ggeipaltene wen⸗Zetle oder deren Raum Vi⸗
Anmtliche Anzetgen: der W nim breite 1 mm heohe Raum bO Rfg.
Erichetangetage: Dienttag, Vittwoch, Zreitag und Somstag.
31. Dezember 1918 44. Jahrg
Inhalt.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen Gemeindestall
Püttlingen und Gemeinde Sulzbach (Seite 361-5362).
* Gefolge haben, ist vor erfolgter lu i i
nehunntmuchungen Coö nürulssmlbs. gt g hhtinfettion perboten
ämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
988) Bekauntmachung bezirks uͤnterliegt der Absonderung im Stalle 19 Abs. fe 4
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.) des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvi
d g ges auenvieh zur
In dem Gemeindestalle zu Puttlingen ist der Ausbruch sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbat vor
Maul⸗ und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärzt-Der
Sperrbezirk beschränkt sich auf das verseuchte Gehöft. uche Under suchung festgesteilt wird, daß der gesamte Klauecn-Ein
Beobachtungsbezirk ist nicht gebildet. biehbestand des Gehöftes noch seuchenftei ist. Ueber die Er—
Das Beobachtungsgebiet. teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
An den Haupteingängen des Sperrgebiets sind Tafeln mit Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibehörde, andernfalls
deutlicher und haltbarer Aufschrift „Maul- und Klauenfeuche— der Regierungspräsident.
ZSperrbezirk“ Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte, ist nur an
Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten!“ sofort leicht Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge—
sichtbar anzubringen. Von der Bildung eines Beobachtungsge⸗ wãährleistet ist, gestattet.
dietes wird abgesehen. 3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das
Fur das derseuchte Gehöft gelten folgende Vorschriften: Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
1. a) Ueber das Gehöft und die Stallungen dortselbst wird die schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten—
Sperre verhängt. hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
d) Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde dei der, Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das
und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes Heflügel ist einzusperren.
ist gestattet, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
untergebracht sind, nur unter der Redingung, daß ihre Hufe Personen, die gewerbsmähßig in Ställen verkehren, ferner
vor dem Verlassen des Gehöftes desinsziert werden. Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Zerlassen kann. Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
6) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist verboten Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen Hünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
aus dem verseuchten Gehöfte dürfen nur nach den Vor— rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur
schriften des F 18 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Des— mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
nfektionsverfahren erfolgen. ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Futter⸗ und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
durmit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nur inso— das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
weit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweis— hoten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
uch nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Trans— fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
portes Träger des Anstedungsstoffes nicht sein können. fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen— der Ortspolizeibe hör de unter der Bedingung gestaättet wer—
ffande mussfen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzweden ist nur im Falle
desinfiziert werden, bepor sie aus dem Gehöft herausge- eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
bracht werden. Senehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Mischtransportgefäße sind nach ihrer Entleeruug zu Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
desinfizieren. ausnahmsweise nicht stattfinden.
Woile darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöfte Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
ausgeführt werden. zemäß 88. 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 be—
Die Stilange der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Pläte traft. Anträgenauf Erteiluig von Ausnahmen sind in allen
ee dͤser Stalte und vor den Eingangen des Ger Fällen bei, der Polizeidireltion anzubringen.
höfts. die Wege an den Ställen und in den, dazu gehörigen Sobald samtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen.
Zofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstaätte oder zetötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschriftsden
Jauchebehältern sind täglich mindestens einmal mit dünner mähßig ausgeführt und durch den, beamteten Tierarzt, abgenommen
Kaltmüch zu übergießen. ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Die gesperrten Sialle dürfen, abgesehen von Votfällen, ohne Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
ortspoligetliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, Saarbrücken, den 17. Dezember 1818.
defsen Siellbertreter, den mit der Beaufsichtigung,. Wartung Der Landrat.
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten be— von Halfern
sreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen ver—
kehrt haben, dürfen erst, nach vorschriftsmähiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Per—
sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh
in Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte,
ie eine Änsammhung einer größeren Zahl von Personen im