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1007) Bekanntmachung.
Die Zufuhr an Kartoffeln hat infolge der veräns
der;en Verhältnisse seit längerer Zeit sast ganz aufgehört.
Mit der Lieferung nennenswerter Mengen kaun bis zur
neuen Ern!e kaum mehr gerechnet werden. Die Bepölke—
rung wird daher wiederhohs dringend gebeten, mit den
vorhandenen Kartoffeln sparsam umzugehen und die Kar—
teffeln durch Heranziehung von Gemüse, das 3. Zt. noch
reichlich eingeht, zu strecken. Wie aus den letzten Kriegsfohren
bekannt ist, treten die Haupternährungsschwierig—
keiten in den Monaten Mai bis Mitte Juli ein, da
bisher in diesen Monaten auch noch stets eine Herab—
seküng der Brotration erfolgen mußte. Es muß daher
dafür Sorge getragen werden, daß zu dieser Seit die
notwendigsten Kartoffeln in den Haushaltungen vorhandeu
sind, da bekanntlich das Gemüse dann noch fehlt.
Der Landrat.
von Halfern.
1008) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande der Burbacher
Hütte, welcher in dem an der Grüneichstraße erbauten Stallge—
bäude untergebracht ist, die Maul- und Klauenseuche festgestellt
worden.
Zum Schutze gegen die Seuche wird auf Grund des z 18ff.
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-Ges.⸗“Bl. S. 519)
folgendes bestimmt:
Das Sperrgebiet umfaßt das Seuchengehöft.
An den Haupteingängen des Sperrgebiets sind Tafeln mit
deutlicher und haltbarer Aufschrift „Maul— und Klauenseuche—
Sperrbezirkt, Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie
Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten!“ sofort leicht
sichtbar anzubringen. Von der Bildung eines Beobachtungsge—
bietes wird abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vorschriften:
1. a) Ueber das Gehöft und die Stallungen dortselbst wird die
Sperre verhängt.
b) Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde
und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes
ist gestattet, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen
untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe
vor dem Verlassen des Gehöftes desinfiziert werden.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht
verlassen kann.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist verboten.
k) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen
und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh
aus dem verseuchten Gehöfte dürfen nur nach den Vor—
schriften des 8 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Des—
infektionsverfahren erfolgen.
Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nur inso—
weit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweis—
lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Trans⸗
portes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen—
stände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen
Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herausge—
bracht werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu
desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöfte
ausgeführt werden.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plätze
vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Ge—
höfts, die Wege an den Ställen und in den dazu gehörigen
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte oder
den Jauchebehältern sind täglich mindestens einmal mit dünner
Kalkmilch zu übergießen.
Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere,
dessen Stellvertreter, den mit der Beaufsichtigüung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten be—
treten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen ver—
kehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Per—
sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh
in Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte.
die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im
Gefolge haben, ist vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten.
Für das Sperrgebiet.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Spert—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle (3 19 Abs. 1,4
des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zu—
sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor
Ausführung der Tiere zzur Schlachtstätte durch amtstierärztliche
Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauen—
viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibehörde, andernfalls
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur an
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge—
währleistet ist, gestattet.
3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten—
hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
hdei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das
veflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
»as Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Ddünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
uind Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur
nit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
hoten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nuß- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Henehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
rusnahmsweise nicht stattfinden.
Für das Beobachtungsgebiet.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
gemäß 88 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 be—
raft. Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in, allen
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
getötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschrifts—
mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1918.
Der Polizei⸗Direktor.
Saarbrücken, den 80. Dezember 1918.
Der Landrat:
von Halfern.
Personalnachrichten.
Ernannt: Der Schlachthofdirektor Dr. Jakob Traut—
mann in Wölklingen zum Beigeordneten der Bürger—
meisterei Bölklingen im Kreise Saarbrücken.
Wiederernannt: der Kommerzienrat Louis Röchling
'n Völklingen zum Beigeordneten der Bürgermeisterei Völk—
lingen im Kreise Saarbrücken.
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