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des Kriegsernäbrungsamtes vom 21. August 1916 (R. G. Bl
S 945) owie der Ausführungsanweisung vom 8. Sept
1916 und auf Grund, der Bekanntmachung über die Be—
wirtschaftung von Milch und dem Verkehr mit Milch vom
3. Oktober 1916 (R. G. Bl. S. 1100) und der hierzu er—
gangenen Anordnung der Reichsstelle für Speisefeste vom
4. Otlober 1916 sowie auf, Grund der, Bekanntmachung
lüber Speisefe“te vom 20. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 755) und
der dazu ergangenen Preußischen Ausführungsanweisung
vom 22. Juli 1916 und der Grundsätze der Reichssielle
für Speisefette zu der, vorgenannten Bekanntmachung wird
für den Umfang des Landkreises Saarbrücken folgende An—
ordnung erlassen:
81Jeder, der im Landkreise Saarbrücken Vieh
EStiere, Ochsen, Kühe, Kälber, Schafe, Schweine) besitzt oder
in Gewahrsam oder Pflege hält, muß ein Kontrollbuch
nach beigefügtem Muster und nach der daqzu erteilten An—
wetsung führen, so daß der vorhandene Viehbestand jeder⸗
zeit dargus ersichtlich ist. In das Kontrollbuch müssen
alle Rinder einzeln unler Angabe des Geschlechts, des
Zweckes, dem es dien“ (oh Nutz- oder Schlachtvieh), der
Farbe, des ungefähren Alters, der Abzeichen sowie der
besonderen Kennzeichen Ohrmarle, Hautbrand, Hornbrand
Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages
des Zugangs, des bisherigen Besitzers und seines Wohn—
orts sowie des Tages des Abgangs, des Namens und
Wobnorts des Empfängers eingetragen werden. Auch ist
zu vermerken, wann das Tier zuletzt gedeckt worden ist
und wann es zuletzt gekalbt hat. Die Eintragungen in
das Kontrollbuch sind unmittelbar nach den erfolgten Ver—
tin derungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen.
Hat ein Besitzer oder Halter von Rindvieh verschie—
dene Rindviehbestände auf verschiedenen Gehöften oder Wei—
dei untergebracht, so ist für jeden Bestand ein besonderes
Kontrtollbuch zu führen.
82. Wenn der Besitzer oder Halter von Rindvieh
sich nicht in dexienigen Ortschaft, wo die Tiere ihren Stand—
ort haben, dauernd aufhält, so hat er eine in dieser Ort⸗
schaft wohnende geeignete Persönlichkeit mit der Führung
und Aufbewahrung des Kontrollbuches zu beauftragen.
Dem Weagauftragten liegen in gleicher Weise alle in
dieser Anordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen pb.
z 3. Vermag jemand das Kontrollbuch nicht selbst zu
führen, so hat er seinen gesamten Viehbestand dem zu—
ständigen Gemeindevorsteher oder der Ortspolizeibehöroe an⸗
zumelden. Hierbei hau er alle für die Eintragung er—
forderlichen Angaben gengu und vollständig zu machen
Ehbenso hat er alle Veränderungen, welche später einzu—
kragen sind, dem zuständigen Gemeindevorsteher vezw. der
Orts polizeibehörde sofort anzuzeigen und das Kontrolrbuch
jowie erwange Belege über den, Zu⸗ und Abgang von Rind—
vieh jedesmal vorzulegen. Zuständig ist derjenige Gemein de—
vorsteher bezw. diejenige Orkopolizeibehörde, in deren Amts
bezirk die anzumeldenden Tiere ihren Standort haben.
8 4. Das Konzrollbuch muß, bevor es in Gebrauch
genommen wird, enweder durch Perm daem des Ge⸗
mein deporstehers oder unmittelbar der zuständigen Ortspolizeibehsörde
zur Abstempelung vorgelegtt werden. Nach
erfolgter Abstempelung dürfen Blätter aus dem Kontrollbuch
weder entfernt noch ihm zugeheftet werden.
Ist. ein Kontrollbuch vollständig ausgefüllt, so ist es
sofort in gleicher Weise der Ortspolizeibehörde mit einem
neuen Buch einzureichen, in das der gegenwärtige Be—
stand eingetragen ist. Die Polizeibehörde hat zu beschei—
nigen, daß der vorhandeneé Viebbestand richtäg über—
tragen ist. Die Polizeibehörde hat zu bescheinigen, daß der
vorhandene Viehbestand richtig übertragen ist.
. Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang, von der letten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
8* 5 Die Konrollbücher sind so aufzubewahren, daß
sie den revidierenden Beamten (8 6) iederzeit vorgelegt
werden können. In gleicher Weise sind alle Belege über
den Zu⸗ und Abgang von, Rindvieh aufzubewahren und
mit den Kontrollbüchern beiĩ der Revision vorzulegen. Die
Belege dürfen erst nach stattgehabter Revision und nur
durch die revidierenden Beamten 8 6) vernichtet werden
vetztere haben in Spalté 10 des Kontrollhuches die Prü—
fung und Vernichtung der Belege sowie bei jeder Prüfung
das Datum und etwa vorgefundene Mißstände zu ver—
merken.
8.6, Den Gendarmen, den Polizeibeamten und den
Vorgesetzten dieser Beamten, sowie den beamteten Tier⸗
ärzten müssen auf Verlangen. die Kontrollbücher sowie die
uugehörigen Belege (85) zur Einsicht vorgelegt und die
Rindrebbestände zur Revision zugänglich gemacht werden
87 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen
acahndet.
8 8. Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 22. November 1918.
Ter Kreisausschuß.
von Halfern.
1001) Bekanntmachung.
Auf dem Landratsamt, Zimmer 2, liegen verschiedene
Bekanntmachungen, besreffend Aufhebungen von Verord—
nungen über die Beschlagnahme von Metallen, Gummi,
Kautschuk, Guttapercha, Balata, Asbest, Besenginster, Weiden⸗
bast. Hopsen, Lupinen, Flachs, Hanẽstrob usw. zur Einsicht
nahme auf.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1918.
T7Temobilmachung?ausschuß
sür Saarbrüchen Stadt und Land.
1662) Bekanntmachung.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß
Kinder hinter den Straßenbahnen, Automobilen und
onstigen Fuhrwerken herlaufen und sich an die Fuhr⸗
werke anhängen, selbst wenn diese in Bewegung sind.
Der Verkehr wird hierdurch gestört, außerdem ist hier—
mit für die Kinder selbst eine große Gefahr verbunden.
Es ist den Kindern streng untersagt, sich in dieser
Weise an die Fahrzeuge heranzumachen und die Eltern,
die die Kinder hiervon nicht abhalten, werden in Zu—
kunft streng bestraft.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1918.
Der Landrat.
von Halfern.
1003) Bekanntntachung.
Die in den Bürgermeistereten Heusweiler, Riegels—
bers, Püttlngen, Dudweiler, Sulzbach, Quierschied und
Friedrichssthal sich aufhaltenden akldoen, Reserve-, Land—⸗
wehr⸗ und Landfsturm⸗Offiziere, die den Krieg mitgemacht
zaben, werden im Auftrage der französischen militärischen
Verwaltungsstelle aufgefordert, sich bei dem zuständigen
Bürgermeisteramt spätestens bis zum 4. Januar 1919 in
eine dort offenliegende Liste einzutragen.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1918.
Der Landrat.
von Halfern.
1094) Bekanntmachung.
Die in den Bürgermeistereien Kleinblittersdorf,
Brebach, Völklingen, Ludweiler und Gersweiler sich
aufhaltenden aktiven, Reserve-⸗, Landwehr⸗- und Land—
sturm⸗Offiziere, die den Krieg mitgemacht haben, werden
im Auftrage der sranzöfischen militärischen Verwal—
tungsstelle aufgefordert, sich bei dem zuständigen Bür—
germeisteramt spätestens bis zum 4. Januar 1919 in
eine dort offenliegende Liste einzutragen.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1918.
Der Landrat.
von Halfern.
4005) Bekanntmachung
Ein großer Teil der Landwirte ist noch mit der Ab—
iekerung, von Getreide und Kartoffeln erbeblich im Rück—
iand. Die restlose und schärfste Erfassung dieser Lebens—
nittei ist zur Ernährung der Bevöllerung unbedingt er—
'orderlich, wenn nicht. in, nächster Zeit bei der Bevölkerung
er Industriegegenden und Städte infolge des Mangeis an
Nakrungsmitteln die schlimmsten Gefahren für die Volks—
zesundheit hervorgerufen werden sollen.
Ich richte daher an die Erzeuger landwirtschaftlicher
Produk“e des Kreises die dringende Aufforderung, um—
zehend das Getreide bezw. die Kartoffeln an die für ihre
Bürgermeisteren zuständige Stelle abzuliefern. Falls die Ab—
ieferungen nicht freiwillia und ordnungsmäßig erfolgen.
müsßsen im Interesse der Ernährung der Industriebeoölke—
zung scharfe Maßnahmen angewendet werden.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1918.
Der Landrat.
»on Halfern