Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten!“ sofort leicht
sichtbar anzubringen. Von der Bildung eines Beobachtungsge—
hietes wird abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vorschriften:
. a) Ueber das Gehöft und die Stallungen dortselbst wird die
Sperre verhängt. —
d) Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde
und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes
ist gestattet, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen
untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe
vor dem Verlassen des Gehöftes desinfiziert werden.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht
verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
DHas Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist verboten.
Die Entsernung des Düngers aus den verseuchten Ställen
und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh
aus dem verseuchten Gehöfte dürfen nur nach den Vor—
—
infektionsverfahren erfolgen.
Fuͤtter⸗ und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nur inso—
weit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweis—
lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Trans⸗
portes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen—
stände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen
Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herausge
bracht werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu
desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säden verpackt aus dem Gehöfte
ausgeführt werden.
Die Stallgänge der verseuchten—Ställe des Gehöftes, die Plätze
vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Ge—
höfts. die Wege an den Ställen und in den dazu gehörigen
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte oder
den Jauchebehältern sind täglich mindestens einmal mit dünner
Kalkmilch zu übeggießen.
Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nur pon dem Besitzer der Tiere,
dessen Stellbertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten be—
treten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen ver—
kehrt haben, dürfen erst nach“ vorschriftsmäßiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Per—
sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh
in Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte.
die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im
Gefolge haben, ist vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten.
Für das Sperrgebiet.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle (3 19 Abs. 1,4
des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur
sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor
Ausführung' der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärzt⸗
liche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauen—
viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibehörde, andernfalls
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur an
Sammelmollereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge—
währleistet ist, gestattet.
3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten—
hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das
Geflügel ilt einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerälschaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezitk nur
mit ortspolizeilichet Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
boten. Dem Durchtreiben von Klauendieh ist das Durch—
kahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
uhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von

*

der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nuß- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
zemäß 88 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 be—
traft. Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in allen
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
zetötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschrifts—
näßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1918.
Der Polizei⸗Direktor.

986) Bekanntmachung.
Auf Veranlassung der sranzösischen Militärverwal⸗
tung werden sämtliche Besitzer (Gemeinden, Händler
wie auch Privatunternehmungen) hiermit aufgesordert,
ihren Bestand an Benzol, Benzin und Oel bis spätestens
31. 12. 1918, mittags, der Polizeidirektion, Zimmer
17, nach folgendem Muster anzugeben.
Adresse des Besitzers:
Ort der Lagerung:
Vorhandenes Quantum:
Herkunft:
Saarbrücken, 26. Dezember 1918.
Der Polftzetdtreftor
von Halfern.

d87) Beklanutatachang
Die Gesellschaft für Straßenbahnen im Saartal baven
bei dem Herrn Regierunospräsident in Trier die landes⸗
volizeiliche Genehmtgaung zur Erneuerung bezw. zweigleisige
Ausgestaltung des Gleisdreiecks an der Ecke Saarbrücker—
traße im Stadtteil Malstatt nachgesucht, was ich biermit
auf Grund der Paragr. 17 und 47 des Gesetzes über
Kleinbahnen und Privatanschlußvahnen vom 28. Zuli 1892
zur öfsentlichen Kenntnis bringe. Die Pläne liegen bei
der Volizeidirektion Saarbrücken, Schloßplatz
Nr. 2, Zimmer ANr. 23, während der nächsten 14 Tage
und zwar vom 28. Dezember 1918 bis 10. Januar 1019
zu jedermanns Einsicht offen. Während dieser Zeit köonnen
Einsprüche bei der diesseitigen Stelle schriftlich oder zu
Protokoll erhoben werden.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1918.
Der Polizei⸗Direktor.
J. B.: gez. von Salmurtb.

Saarbrücken, 28. Dezember 1918.
Der Landrat:
von Halfern.

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