Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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haber⸗Vereine angehörigen Brieftaubenbesitzern das
Weiterhalten von Brieftauben gestatten.
2. Jeder Verkehr durch Brieftauben ist verboten.
3. Der Handel mit lebenden Tauben und der
Transport lebender Tauben ist verboten; Tauben dür—
en nur getötet auf die Straße oder auf den Markt
gebracht werden. Dies gilt nicht für Militärbrieftau—
ben, und für Brieftauben, die der Heeresverwaltung
bom Verband deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine
zur Verfügung gestellt sind.
4. Wer Brieftauben besitzt und sie bisher noch
nicht der Polizei schriftlich angemeldet hat, hat dies
anverzüglich nachzuholen. Brieftauben sind einzeln
inter Angabe der Fußringe oder sonstigen Zeichen auf—
zuführen. Mitglieder von Brieftauben-Liebhaber-Ver—
inen haben zugleich den Verein, dem sie angehören und
den Vorsitzenden anzugeben. Brieftauben, die sich im
Besitze von Personen befinden, die nicht berechtigt sind,
Brieftauben zu halten, werden beschlagnahmt. Mit
der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über
die Tauben auf die Militärverwaltung über.
». Zum Zwecke der Nachprüfung der Tauben—
ichläge verhängt das Generalkommando von Zeit zu
Zeit Taubensperren. Die Taubenhalter haben dafür zu
forgen, daß während einer Sperre die Tauben nicht
außkerhalb des Schlages sind.
5. Die Taubenhalter haben den Personen, die mit
der Nachprüfung der Bestände beauftragt sind, jeder—
zeit Zutritt zu den Schlägen zu gewähren und jede ver—
langte Auskunft zu erteilen.
. Wem eine fremde Brieftaube zufliegt, oder
wer auf andere Weise in den Besitz einer fremden
Brieftaube gelangt oder Reste oder Kennzeichen einer
Brieftaube findet, hat die Brieftaube oder ihre Reste
oder Kennzeichen, ohne an etwa vorhandenen Depeschen
zu rühren, der nächsten Polizei- oder Militärbehörde
abzuliefern.
8. Das Abschießen von Tauben aller Art ist ver—
boten. Dieses Verbot gilt auch während der Zeit der
Taubensperre, die vom stellvertr. Generalkommando
oder auf Grund landespolizeilicher Bestimmungen von
den Zivil-Verwaltungsbehörden während der Saat- und
Frntezeit angeordnet werden

II.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften wer—
den auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belage—
rungszustand bestraft. Die Taubenschläge Zuwiderhan—
delnder werden dauernd geschlossen. ihre Tauben wer—
den getötet.
In dem Bereich der Armee-Abteilung A gelten die
oom Armee-Oberkommando erlassenen Bestimmungen
in Verbindung mit den Bestimmungen in der Bekannt—
nachung über die Erklärungen des Krieaqgszustandes
vom 31. Juli 1917.
Saarbrücken, den 18. Januar 1918.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorpe
von Under

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
zffentlichen Kenntnis gebracht.
Zaarbrücken, den 27. Januar 1918.
Der Kal. Landrat und Polizei-Direktorv.
von Halfern

88)

Bekanntmachung
Bei den Revisionen der Bäckereien ist aufgefallen,
daß trotz der am 30. November 1917 erlassenen Ver—
ordnung die Brotmarken beim Einkauf der Brote nicht
lofort entwertet und daß die Marken vielfach erst am
Schlusse der Moche qufoekfleht möorden

Die Bäckereien und die Brotverkaufsstellen wer—
den hierdurch nochmals darauf hingewiesen, daß die
Brotmarken in Gegenwart der Käufer durch Abtrennen
der linken oberen Ecke entwertet werden müssen. Fer—
ner sind die Marken jeden Abend aufzukleben, damit
bei den Revisionen der Bäckereien der richtige Mehl—
und Brotbestand festgestellt werden kann. Die Bäcke—
reien dürfen selbstverständlich entwertete Marken nicht
annehmen.
Außerdem ist aufgefallen, daß die Mehllagerbücher
teisweise nicht auf dem Laufenden gehalten werden
Bäckereien, die gegen die Brotgetreideordnung, ins—
besondere auch gegen die vorstehenden Anordnungen
verstoßen, werden unnachsichtlich geschlossen werden.
Saarbrücken, den 28. Januar 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern,

Bekanntmachung.
Aufgrund des Gesetzes betreffend Höchstpreise wird
der Kleinverkaufspreis für Salz auf 18 Pfennig für
das Pfund festgesetzt.
Wer diesen Preis überschreitet, wird auf Grund
des Höchstpreisgesetzes bestvaft.
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkün
digung in Kraft.
Saarbrücken, den 25. Januar 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

behunnimuchungen guderer behören.
90) Bekanntmachung
Unter dem Pferdebestande des Milchhändlers
Stephan zu Völklingen ist die Räude ausgebrochen und
wurde daher über das betreffende Gehöft die Sperre
verhängt.
Völklingen, den 26. Januar 1918.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete Klonz.
Bekanntmachung
Bei einem Pferde des Unternehmers Christiar
Wunn hierselbst ist Pferderäude amtlich festgestellt wor
den.
Die zur Verhütung der Weiterverbreitung erfor
der lichen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Friedrichsthal. den 28. Januar 1918.
Der Bürgermeister

Saarbrücken, den 1. Februar 1918.
Der Köônigliche Landrat:
v. Halfern.

Schützengrabenruf — aus dem Westen.
Wer hielte auch nur eine Stunde
Eine einzige Stunde
Sein Gold und seine Diamanten zurück
Wenn er Brüder oder Söhne damit
Erretten könn vor dem Todao?

B

Saarbrücken 1, Telephon 1003.
Aaffee Endglert —
Straßenvahnhaltestelle zum Schlachtfeld. Saal für Vereine
Vereinslokal für Turner Krieoger, Sändger Eisenbahner ?
            
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