Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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aarbrücker Kreisblatt
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für den Kreis Saarbrüchen
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In halt.
Ernennung des Regierungspräsidenten von Gröning in Coblenz
zum Wahlkommissar für den Waählkreis 21 für die Wahlen zur
deutschen Nationalversammlung (S. 357). — Ergänzung der Preuß.
Ausführungsanweisung über die Genehmigung von Ersatzlebens—
mitteln (S. 357). — Kohlenverteilung an die industriellen Ver—

braucher (S. 388). — Beschwerden über das Verhalten der Be—
oölkerung gegenüber den französischen Truppen (S 356). — GFe—
chäftszimmer des Kreis tierarztes (S. 388). — Aufforderung des
Reichswirtschaftsamts, betr. Steigerung des Einschlags von Nutz⸗
holz (S, 358). — Arbeitsbeschaffung für die selbständigen Hand—
werler (S. 358).

behunnimuungen
des oberpeistäensten or heinprohinz.
b6) Bekannimachung.
Auf Grund des 8 11 der „Wahlordnung
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalpersammlung vom 30. November 1918
(Reichsgesetzblatt Seite 1353 ff.) habe ich
für den die Regierungsbezirke Coblenz (mit
Ausschluß des Kreises Wetzlar) und Trier
sowie das zu Oldenburg gehörige Fürsten⸗
tum Birkenfeld — für letzteres mit Zustim⸗
mung des Direktoriums der Oldenburgischen
Landesregierung in Oldenburg — umfassen⸗
den Wahlkreis 21 den Regierungspräsi⸗
denten von Gröning in Coblenz
zum Wahlkommissar ernannt.
Coblenz, den 16. Dezember 1918.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.

9781
Ergänzung der Preußischen Ausführungsanweisung.
zur Verordnung über die Genehmigung von Ersatz⸗
lebensmitteln vom 7. März 1918 (M.G. Bl. S. 113).
J.
Im Abschnitt B giffer V werden folgende neue
Absätze 7 und 8 eingefügt:
„In klarliegenden Fällen ist schriftliche Abstim—
mung zulässig, sofsern nicht von einem Mitgliede Wider⸗
spruch erhoben wird.
Die Ersatzmittelstelle kann beim Vorliegen beson—
derer Billigkeitsgründe die Gebühr für das Genehmi—
gungsverfahren ermäßigen oder außer Ansatz lassen.
Ein Anspruch hierauf steht dem Antragsteller jedoch
nicht zu.“

II.
Im Abschnitt O erhält der Schlußsatz des Ab—
satzes 1 folgende Fassung:
„Die genaue Beachtung dieser Grundsätze sowie
auch der grundsätzlichen Entscheidungen des Beschwerde—
ausschusses für Ersatzmittel, welche in Zukunft zur
Kenntnis der Ersatzmittelstellen g bracht werden sollen,
wird den Ersatzmittelstellen zur Pflicht gemacht“
III.
Im Abschnitt P treten folgende Aenderungen ein:
Ziffer J Absatz 1 erhält nachstehende Fafssung:
„Gegen die Versagung und Zurücknahme der Ge—
nehmigung eines Ersatzlebensmittels sowie gegen die
Festsetzung der Gebühr für das Genehmigungsverfah—
ren findet innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Zustellung der Entscheidung Beschwerde an den „Be—
schwerdeausschuß für Ersatzmittel in Berlin“ statt.“
In Ziffer II Absatz 2 werden hinter Saätz 3 fol⸗
gende neue Sätze eingeschaltet:
„Der Beschwerdeausschuß kann die Sache zur noch—
maligen Entscheidung nach den von ihm zu bezeichnen⸗
den Gesichtspunkten an die Ersatzmittelstelle zurück—
oderweisen. Sofern der Beschwerde stattgegeben wird,
ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Im übrigen
kann der Beschwerdeausschuß beim Vorliegen besonderer
Billigkeitsgründe die Beschwerdegebühr ermäßigen oder
außer Ansatz lassen. Ein Anspruch hierauf steht dem
Beschwerdeführer jedoch nicht zu“.
Der Schlußsatz des Absatzes 2 wird gestrichen.
IV.
Diese Ergänzungsbestimmungen treten mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung im Preußischen Staats⸗
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. November 1918.
KFreußischer Staatskommissar Der Minister des
für Volksernährung. Innern.
J. B.: Dr. Peters. J. A.: Maubach.

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dodunntmochunner der oonfeuchehörsen
977) Ausführungsbestimmung
zu der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln
oom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 581).
Auf Grund des 8 12 Absatz 2 der Verordnung über den
Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 581) wird folgendes bestimmt:
Zu 8 12.
Zur Erteilung der in 8 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) vorgesehenen Genehmigung ist in
denjenigen Fällen, in denen der Handel mit Pferdefleisch in Frage
kommt, die Provinzial- (Bezirks⸗) Fleischstelle zuständig.
Berlin, den 21. November 1918.
Der Staatskommissar für Volksernährung.
In Vertretung: Dr. Peters.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Dr. Neuhaus.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage: Dr. Hellich.
            
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