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fenen Monat Dezember, bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt zu geschehen und zwar getrennt von der
Erklärung für Gegenstände, die der allae—
metnen Umsatzsteuer unterliegen.
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ord—
nungsstrase bis zu 150 Mark nach sich.
Das Umsatzsteuergesetz bedroht. denjenigen, der über
den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben
macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht, oder
etnen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit
einer Geldstrafte bis zum 20fachen Betrage der gefähr—
deten oder hinterzogenen Steuer. Kann dieser Steuer—
betrag nicht festgestellt werden, so tritt Geidstrafe von
100 bis 100000 Mk. ein. Der Bersuch ist strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Umsfaßtzsteueramte oder dem zuständigen Bürgermeisteramt
kosienlos entnommen werden, soweit sie den Steuerpflich—
tigen nicht schon zugegangen sind.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung des Umsatzes und
Abgabe der Umsatzsteuererklärung für Luxusgegenstände ver—
pflichtet auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärang
nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen wer—
den, unbeschadet der Befugnis des Umsatzsteueramts, die
Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung vor—
zunehmen.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1918.
Für das Waren-i m'iatzsieneramt
des Landkreises Saarbrücken
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
von Halfern, Landrat.
—V Bekanntinachung.
(Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amtstierärztlich ist bei einer Kuh des hier Reichsstraäße 3
wohnenden Rentners Wilhelm Kiefer, welche in einem Stalle des
Behdfts Sophienstrahe 9 untergebracht ist, die Maul- und Klauen—
seuche. festgestellt worden.
Zum Schutze gegen die Seuche wird auf Grund des 8 18ff.
des Viehseuchengeseßes vom 26. Juni 1909 (R.Ges.⸗Bl. S. 519)
folgendes bestimmt:;
Das Sperrgebiet umfaßt das Seuchengehöft.
A ven Haupteingängen des Sperrgebiets sind Tafeln mi
deutlicher und haltbarer Ausschrift, Mamn- und uneeeeen
hezieke Enfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh owie Durch⸗
* mit Wieder auergespannen verboten!“ sofort leicht sicht⸗
anzubringen. Von der Bildung eines Beobachtungsgebieles
vpird abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vorschriften:
Mas) Ueber das Gehdft und die Staliungen dortfelbst wird die
Sperte verhãngt.
d) Die Vorwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde
und. sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehoͤftes
ist gestattet, insoweit diese Tiere in gesperrten Stallen
intergebracht sind, nur unter der Bedsngung, daß ihre
dufe vor dem Verlassen des Gehöftes desinfislert werden.
Rerugel sIo z verwahren, daß es das Gehöft nicht ver—
laffen länn
—— ijt von dem Gehöfte fernzuhalten.
as Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist verboben.
28 Entfetnung des Düngers aus den verseuchten Stãllen
und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh
aus dem verseuchten Gehoöfte durfen mir nach den Vor⸗
schriften des 8 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Des—
nfektionsverfahren erfolgen.
Futter⸗ und Streuvorräte dürfen für. die Dauer der Seuche
ur mit Erlaubnis der Ortspoli⸗ze hbehörde und nur in so⸗
weit aus dem Gehöfte ausgefuührt werden, als fie nachweis⸗
lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art' des Tran,
portes Träger des Anstedungsstoffes nicht sein bönnen—
Serãtschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegen⸗
e mussen, —— sie mit den kranken oder verdächtigen
lieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
des infiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herausgebracht
werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu
des infizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Ge⸗
hzofte ausgeführt werden.
Die Stallgange der verseuchten Ställe des Gehöftes, die
Platze vor den Turen dieser Ställe und vor den Eingängen
bes Gehofts. die Wege an den Ställen und in den dazu ge⸗
hörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte
oder den Jauchebehaltern sind täglich mindestens einmal met
dauner Kaltmilch zů übergiezen.
Die gesperrten Stalle dũrfen, abgesehen von Notfällen, ohne
ortspoligeiliche Genehmigung nur pon' dem Besitzer der Tiere
dessen Stellvertreter. den mit der Begaufsichtiuuna. Wannn
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und Ppyflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten be—
tkreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen ver⸗
kehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmähiger Desinfettion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte durfen Per—
sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in
Berührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte,
die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im
Befolge haben, ist vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten
Für das Sperrgebiet.
Samtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle (5ß 19 Abs. 1, 4
des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur
sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstier⸗
aͤrztliche Untersuchung festgestellt wird, dah der gesamte Klauen⸗
viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibehörde, andernfalls
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur an Sammel⸗—
molkereien, in denen eine ausreichende Erhißung gewährleistet
ist, gestattet.
3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten⸗
hunden zur Begleitung von Heerden und von Jagdhunden
bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das Ge—
flugel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verlehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, kst
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berüh—
rung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nmur
mit dortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu⸗
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh dutch den Beazirk ist
berboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch⸗
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer⸗
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nutßz- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschastlichen Bedürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch aus—
nabmsweite nicht atttinden.
Für das Beobachtungsgebiet.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende
Knordnung werden gemäß“ 88 74 ff. des Bieh—
leuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in allen Fällen
vei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald säm liches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
getötet oder eatfernt worden und die Desinfektion vorschriftswähig
ausgesüh“ und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist, isft das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu beträchten.
Dielse Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücen, den 15. Dezember 1918.
Der Polizeidirektor.
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Viunger Dunger⸗Gesellschaftne.s
Telefon 10 Ggarbrücken 3Kacchecstees
liefern:
fruͤch gebrannten étückkall srie
und Erzeugne des galisyndilats
zu Syndikats-Preisen und VBedingungen.
Saarbrücken, 20. Dezember 1918.
Der Landrat:
zon Halfern