Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Haarbrücker Kreisblatt
Saar prumer Ireisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Landraisamt Saarbrũcken

edueitig des nichtemtlichen Teiles, Druck und Berlag von E. d. Sche ur imn Saan
Drαον'W Bιιι᷑νgen). — dernprecher der Eeschäftastelle (Dittorlastrate
de. Qisdmt Saardrkicken), Fernsprecher der Druckerel Rt. 1184 (Amt Saar brücken)
— —

Nr. 81

Freitao

Sezugspreité tir das Bierteljaht 8 Wer.
Anzehbgengebüdren: die gespaltene aun⸗Zetle oder deren Aac 17 26
Amtllche Anzeigen: der 80 umn breite 1 mm hode Raum bO Pig.
Erichetzungeatage: Dienttag, Mittwoch, Freitag und Saustag.

20. Dezember 1918 44. Jahrg.

Inhalt.

Bersand von Welhnachts- und Neufahrskarten (S. 255).
— Untersagung der Jagd. — Reise-Erlaubnisicheine nach
Elsaß-Lothringen (S. 355). — Ehrendezeugung ehemaliger

437535 1 J — 7*
ohslsiacheen Obs hle Mbo
790) Bekanntmachung.
Die militärische Verwaltungsstelle des Landkreises Saarbrüden
fordert die Bevöllerung auf, von dem Versand von Weihnachts-—
und Neujährskarten Abjtand zu nehmen, da sonst die Beförderung
der übrigen Postsachen infolge der militärischen Kontrolle über—
mähig dverzögert werde.
—Ich richte daher an die Bevölkerung das dringendite Er—
uchen, der Anordnung Folge zu leisten. J
Saarbrücken, den 16. Dezember 19818.
Der Landrat.
von Halfern.

79 Bekanntmachung
Die militärische Verwaltungsstelle der Besatzungstruppen
gibt dsanui. daß die Jagad jedem ausdrücklich unter—
sjagt ist. — .
Kavallerie-Patrouillen werden jeden anhalten, gans
gleich ob Zivil oder Militär, der sich der Ausübung der
Jagd widmet.
Die Forstbeamten haben den Auftrag, die Militärver—
sonen zu unterstützen, wenn sie mit ihnen zusammentreffen.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, vorstehende
Anordnung sofort ortsüblich bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1918. J
Der Landrat.
von Salfern.

792. 9 Brkauntmachung.
Herr Oberst Stuhl in Saarbrücken gibt bekannt, daß
alle Reiseerlaubnisscheine nach Elsaß-Lothringen zwecks Er—
neuerung noch vor dem 20 Dezember auf dem Gar—
nison-Bureau, Altes Amtsgericht, abgegeben werden müssen.
Der angegebene Zeitpunkt muß genau eingehalten werden.
Nach diesem Datum baben die alten Reiseerlaubnisscheine
keine Gültigkeit mehr. Die Arbeiter, die in Elsaß⸗-Lotb⸗
ringen beschäftigt sind, können auf Grund ihrer Arbeitsbescheinigung
 reisen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, für sofortige orts⸗
übliche Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1918.
Der Landrat
von Halfern.

7983) Bekanutiuachung
Die französische Besatzungsbehörde teilt folgendes mit:
Es ist beobachtet worden, daß ehemalige deutsche Sol—
daten, welche entlassen sind, ober noch deutlich erkennbare
Militäruniformen tragen, keine Ehrenbezeugungen erweisen.
Aus diesem Anlaß schreibt das französische Gouverne—
ment vor, daß die mit einer — wenn auch unvollstän⸗
digen — Militäruniform bekleideten Leute verpflichtet sind,
in demselben Maße als die fransösischen Militärpersonen
Ehrenbezeugungen zu erweisen. Zuwiderhandelnde setzen
sich der Gefahr aus, als Kriegsgefangene festgenommen
zu werden.“
Ich ersuche daher diejenigen Personen, die noch Uniform—
stücke tragen, Vorstehendes genau zu beachten und mache sie
hesonders auf die Folgen, die bei Nichtbeachtung entstehen
künnen, aufmerksam.

deutscher Soldaten (S. 355). — Entrichtung der allgemeinen
Amsgtzsteuer S. 355). — Viebseudhenpolizeiliche Anordnung

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, für weit—
gehendste ortsübliche Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 17. Sezember 191538
Der Landrat.
oon Halfern.

794) Bekauntmachung
betressend die Entrichtung der allgemeinen Umsatzsteuer für
die Zeit vom 1. Augufst 1918 bis 31. Dezember —
sowie der Umsatzsteuer für Luxusgegenftände.
„„Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 14. August
1918 (Kretisblatt S. 250 werden auf Grund des 8717
Ab. l des Umsatzsteuergesetzes und der 8845 und 51 der
Ausführungsbestimmungen die zur Entrichtung der
allgemeinen Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetrei—
benden Personen, Gesellschaften, und sonstigen Personenver—
in igungen im Bezirk der Bürgermeisterei Kleinbinte
ers doer ‚aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen
üͤber den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte in
der Zett v ꝓm 1. Augustbis 31. Dezember 1iohs bis
pätestens Ende Januar 1919 dem unterzeichneten Umsußk—
stteueramt schriftlich einzureichen, oder die erforderlichen Au⸗—
jaben an Amtsstelle münd!ich zu machen. Es empfieblt sich
zu diesem Zwecke wieder der Einfachheit wegen, wie in
den Voriahren bezüglich des Faenu mne geschehen,
die den einzelnen Steuerpflichtigen durch das Bürgermeifter
amt nach Möglichkeit zugehenden Anmeldeformulare als⸗
ald dem Bürgermeisteramt ausgefüllt zurückzugeben und
war in Zweifelsfällen möglichst persönlich Das Bürger—
meisteramt prüft, ob die Eintragungen richtig sind. legt
die Anmeldungen hier vor, worauf die Steuer bier feft⸗
gesetzt wird. Auf den demnächst erfolgenden Umsatzsteuer⸗
bescheld ist die Steuer bei der Gemeindekasse des Woh norts
zu zahlen. Das Bürgermeisteramt ist zu allen Auskunftserteilungen
 bereit. Für die übrigen Bürgermeisterecfeun
 des Kreisesbestehenbeidiesfen Bürger—
mei ster amtern jhetzt überallbesondere Umsaß—
steuer äüuniter. Die Anmeldung und Abgabe—
zuiatruchtung für die Orte dieser Bezirke hat
daher dort bezw. bei den betreffenden Ge—
meindekassen obnehin zu erfolgen.
Ats steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Be—
trieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht. der
Fischerei und des Gartenbaues, sowie der Berawerkbetrieb.
Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für
das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Um—
saßsteuergesetzes. Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechts⸗
anwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichte.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die
stenerpflichtigen Personen usp. Gegenstände aus dem eigenen
Betraebe zum Selbstgebrauch oder Verbrauch entnehmen.
Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am
Octe und zurzeit der Entnabme von Wiedervorkäufern ge—
zahlt zu werden pflegt.
Von, der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze vön
5 v. T. sind diejenigen Personen usp. befreit, bei denen
die Gesamtbeit der Entgelte in einem Kalender—
jahr micht mehr als 3000 Mark beträgt. Sie fsind
duher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet.
Eine Mitteilung an das Umsatzsteueramt über die in Au—
spruch genommene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht.
Für die Lieferung von Luxrusgegenitän,
den bestebt keine derartige Befreiung:, die
Einreichung der Steuererklärungen für diefe
Begenstände hat wie bisher so auch weiter von Mongat
zu Monat, also im JZanuar für den abgelut—
            
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