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schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten—
hunden zur Begleitung von Heerden und von Jagdhunden
bei der Jagd vhne Leine kann gestattet werden. Das Ge—
flügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Beruh—
rung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur
mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist
verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch daus—
nahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende
Anordnung werden gemäßess 74ff. des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in allen Fällen
bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sfämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
getötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschrifts—
mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 11. Dezember 10918.
Der Polizeidirektor.
behunnimochungen anderer ßehörsdon.
87) Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveransagung für das Steuerciahr 1919.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetzes wird
hiermit jeder bereits mit einem Eintommen
von mehr als 3000 Marek veranlagte Steuer—
ofcichtige in dem Stadtetreise und dem Landkrcise Saar⸗
brücken aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahres—
einlommen nach dem vorgeschriebenen Formular
3 3224 1
in der Zeit vom 4. danuar his einschl. 20. Januar 1919
dem Unter eichneten schriftlich oder zu Prototkol! unter der
Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Steucrertssirungen kömnen aber auch jchon vor dem
1. Januge eingeeicht werden.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer—
erklärung versäumt, hat gemäß 8 31 Abs. 1 des Ein—
kommensieuergesetzes neben der im Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen
Zuschlag von 5 Prozent zu derselben zu entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Ansaben
oder wissentliche Verschweigung von Einlommen u der
Steuererklärung sind im 8 72 des Einkommensteuergeießes
mit Sirase bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab—
babe der Steuererklärung verpflichtet, auch
wenn ihnen eme besondere Aufforderung oder ein Formmar
nicht zugegangen ist, ebenso auch dann, wenn ihr Einkommen
3000 Mark nicht mehr übersteigt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Posi
ist zu ässig, geschieht aber auf, Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Münd iche Er—
klärungen werden an den Werktagen des Vormittags zwischen
81,3 und 12 Uhr in den Geschäftsziumern das Unterzeihe
neten, Saarbrüchen 1, Kronpeinnzur. 12, zu Protokoll entge—
gengenemmen, soweit die vorhandenen Arbeitskräfte dazu
ausreichen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend
angeraten, mit der protokollarischen Abgabe wegen des gro
hen Andranges nicht bis auf die letzten Tage zu wart'n. Die
erto derlichen Zahlen-Unterlagen und Berechnungen sind schon
bporber auf sbesonderen Bogen zusammenzustellen und aufzu—
rechnen. Diese Zusammenftellung und die Beläge dazu sind
mifzubringen.
Zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
wird empsohlen, die den Angaben der Steuererklärung zu
Grunude hegenden Berechnungen an der dafür im Forniusar
bestimmten Stelle Geite 3 und 4) einzutragen. Bei erheb—
ichen Verschiedenuheiten gegen das Voriahr oder umfangrei—
heren Erläuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben auf
einer besonderen Anlage zu machen.
Handel- und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf qufmerksam gemacht, daß in der Steuererklärung ior
Einkommen, aus anderen Quellen, z. B. aus Kapital-⸗ und
Erundoermögen, welches sie durch die Geschäftsbücher vehen
alssen, von dem gewerblichen Einkommen gesondert änzu—
geben ist. Zinsen von Hypothekenschulden sind nicht
direkt von dem Einkommen zu 3. „Handel und Bewerbe“.
abzusetzen, sondern auf der zweiten Seite unter a besonders
inzugeben. Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen.
Bankierschulden, sind stets direkt vvon dem Einkommen dus
dander und Gewerbe abzuziehen.
Au Steuern dürfen — auch von den Gesellschaften mit
beschränkter Haftung — nur abgezogen werden: Grund-, Ge—
häude- und. Gewerbesteuer bis zur Höhe der staatiicher—
eits erfongten Veranlagung. Die von den Gemeinden etwa
erhobenen Mehrbeträge an diesen Steuern, sowie die Staats—
und Kommunal-Einkommensteuer und die Ergänzungssteuer
dursen nicht abgezogen werden.
Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer in Preußen, Hessen, Sachsen oder Lippe
Detmold) steuerpflichtigen Gesellichaft mit beschränkter Haf—
kung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer
nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft
nit bescheänkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift fuidet
aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche
eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen
empfaugenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Da—
her müssen alle Steuerpfeichtigen, welch? eire Berücksichllgung
gemäaße 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Borjahr
nach einem Emkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt
zewesen scn oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist
etne, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäfts—
gewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ent—
hattende Steuererklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Buörger—
meistern auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wirddringendersucht, bei Einsendung
duruch die Post in der Adresse den Namendes
Borsttzenden nicht mit anzugeben.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1918.
Ter Vorsitzendde dar Veranlagungakommssio nen
für den Stadt⸗e und Vandereiß Saarbrüchen.
J. V.: Fischer, Regierungs-Assessor.
788) Bekanntmachung
Auf Grund des 813960 Absatz 2 Ziffer 2 der Ge—
werbeordnung sind für den erweiterten Geschäftsverkehr
im Jabhre 1919, die Samstage vor Ostern und PVfingsten
und die letzten 3 Tage vor Weihnachten zugelassen.
Friedrichsthal, den 18. November 10918.
Der Bürgermeister
789) Bekanntmachung
betressend Sicherung der Telegraphen- und Fernsprech⸗
anlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
—
ischädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfsfen von Drahtenden in die Leitungen und
Zertrümmern von Isolatoren, durch das
Auflassen von Papierdrachen in der Nähe
der Leitungen, durch Unvorsichtigkeit bein Ba um-—
fällen oder bei Sprengarbeiten, bei Auf—
grabungen und Bohrungen in der Nähe von
Kabeln, durch Ansahren von Telegraphen—
stangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganzbesonderer militärischer Bedeutung
ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demienigen, der bei vorsätzlichen oder