Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4904

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774 Bekanntmachnug.
betreffend Bewirtschaftung des Pferdefleisches.
Unter Bezugnahme auf 83 unserer Verordnung vom 27. Juli
d. J. geben wir nachstehend die Inhaber von Ausweiskarten
bekannt:
A. Zum Verkauf von Pferden zur Schlachtung und zum Be—
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1. Pferdemeßzger Joh. Mautes, Saarlouis,
2. Matth. Brenig, Trier (Hauptklarte),
2a. Ehefrau M. Brenig, Trier (Nebenkarte),
3. Pferdemetzger Eduard Hubert, Neunkirchen (Saar),
4. Karl Schindler, Saarbrücken (Hauptlarte),
4a2. Ehefrau Karl Schindler, Saarbrücken (Nebenkarte),
5. Pferdemetzger Peter Heintz, Sulzbach (Saar),
ß. Jos. Fischer, Saarbrücken.
B. Neben dem Ankauf von Pferden zur Schlachtung und dem
Betriebe des Roßschlächterei⸗ Gewerbes sind zum Handel mit Pferde—
fleisch zugelassen:
7. Pferdemetzger Johann Niebes, Völklingen,
8. u Friedrich Wölfel, Saarbrücen,
9. Jakob Hofmann, Trier (Hauptkarte),
da. Willy Hofmann, Trier MMebenkarte).
Die Kommunalverbände können weitergehende Anordnungen
über die Verwertung des Pferdefleisches erlassen.
Ausdrüũcklich machen wir darauf aufmerksam, daß zur Schlachtung
 bestimmte Pferde nur an vorstehend genannte Personen ab—
gegeben werden dürfen.
Cöln, den 15. November 1918.
Provinzialfleischstelle für die Rheinprovinz.
Der Vorsitzende: Dr. Lothes.
775) Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 11 und 16 der Verordnung über
Gemuse, Obst- und Südfrüchte vom 3. April 1917 Meichs⸗
anzeiger S. 307) wird bestimmt:
81.
Grünkohl und Dauerweißkohl dürfen erst vom 15. De—
zember 1918 ab im Gebiete des Deutschen Reiches ab—
gesetzt werden.

82.
8uwtderhandlungen gegen 8 1 werden mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mk. bestraft. Auch kann auf Einziehung der
ohne Genehmigung abgesetzten Waren erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied.
ob sie dem Täter gebören oder nicht.
Berlin, den 16. November 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende:
gez. von Tilly.

776)

Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Kaufm. Nikolaus Backes
zu Dudweiler, Saarbrückerstraße 206, ist, nachdem bei
einem notgeschlachteten Schwein Ausbruch der Rot—
laufseuche tierärztlicherseits festgestellt wurde, die
Sperre verhängt und sind die erforderlichen Schutzmaß—
regeln angeordnet worden.
Dudweiler, den 29. November 1918.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.

777 Polizeiverordnung
lüber die An⸗ und Abmeldung von Wohnungen im Gemeindebezirk
Friedt ichs thal.
Auf Grund des 81 Artikel 6 des Wohnungsgesetzes vom
28. März 1918 und der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang des
— Friedrichsthal folgende Polizeiverordnung er—⸗
lassen:

Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer eines Ge—
bäudes oder deren Stellvertreter, sowie jeder Wohnungsvermieter
ist verpflichtet, Wohnungen, die frei geworden sind und wieder zu
Wohnungszweclen vermietet werden sollen, sowie zum Vermieten
oder zum Selbstbewohnen bestimmte Wohnungen in Neubauten
imnerhalb 8 Tagen nach erfolgter Kündigung oder anderweiten Auf—
hebung des Miet- oder sonstigen Vertitagsverhältnisses, bei Neu—
bauten innerhalb 8 Tagen nach eingetretener Vermietbarkeit, dem
Wohnungsnachweis der Gemeinde Friedrichsthal unter Benutzung
det vorgeschrie benen Formulare anzumelden. Die Anzeige darf nu
dann unterbleiben, wenn die Räume dauernd außer Benutzung ge—
sekt werden sollen.

3

s 2.
Jede der im 81 bezeichneten Personen ist verpflichtet, die
erfolgte Vermietung einer Wohnung (der in 81 bezeichneten Art)
nnerhalb 83 Tagen nach Abschluß des Mietvertrages mittelst
des vorgeschriebenen Formulars dem Wohnungsnachweis der Ge—
meinde Friedrichsthal anzuzeigen.
Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn eine
der in 51 erwähnten Personen eine unter die Bestimmung dieser Ver—
ordnung fallende Wohnung für sich selbst oder ihre Angestellten
in Benutzung zu nehmen beabsichtigt.
Die Anzeige ist in diesem Falle spätestens bei der Ingebrauch—
nahme zu erstatten.
83.
Die Einsichtnahme der gemeldeten Wohnungen und Mieträumfe
nuß den Angestellten des Wohnungsnachweises gestattet werden.
84.
Wohnungen, die nicht mehr zu Wohnzwecken dienen und nicht
mnehr vermietet werden, sind innerhalb 8 Tagen nach erfolgtegm
Auszuge abzumelden.

8 5.
Die Polizeiverordnung findet keine Anwendung auf die
Fremdenzimmer der gemäß 8 33 R. G. O. genehmigungspflichtigen
Betriebe (Gasthöfe) und die Schlafhäuser der Königlichen Berg—
derwaltung.

86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verord—
nung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. an deren Stelle im
Nichtbeitreibungsfalle verhältnismäßige Haft tritt, bestraft.
87.
æ 3 Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Dezember 1918 in
raft.
Friedrichsthal, den 6. November 1918.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Ballke.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Friedrichsthal, den 29. November 1018.
—— Der Bürgermeister.
7789) Bekannutmachung.
Unter Bezugnahme auf M. E. U III 1900 15. 11. 18
Amtliches Schulblatt Dezember 1918 5. Seite 99 ersuchen
vir die Herren Schulleiter (Rektoren, Hauptlehrer, J. Lehrer,
alleinstehende Lehrer)⸗ bis 1. 2. 1919 eine Liste sämtacher
Bücher der Schulbibliotheken vorzulegen und darin die
Bücher kenntlich zu machen, die in Ausführung des Er—
lasses zu entfernen sind.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1918.
Königl. Kreisschulinspektion
1: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. Scheer. Hirtz. Marx.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1918.
Der Landrat:
von Halfern

Große

hund
zugelaufen.
Abzuholen gegen Er—
ttattung der Insertions⸗
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