Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Strasen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekanntma—
hung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der
Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht ge—
mäß 8 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht
bom 12. Juli 1917 GReichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge—
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗
läsffiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel J.

Der letzte Absatz des 8 8 der Bekanntmachung,
hetreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papier⸗
garn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Melde—
oflicht Uuber Papiergarnerzeugung — Nr. Paga. 1/10.
17. K. R. A. — erhält folgende Fassung:
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte
dieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß bereits
estgesetzte oder noch festzusetzende Höchstpreise oder sonst
dorgeschriebene Richtpreise nicht überschritten werden.
Jedoch dürfen Lieferungen von Papiergarn auch nach
Inkrafttreten von Höchstpreisen zu höheren Preisen er—
folgen, wenn der Belegschein oder Freigabeschein für
diese Lieferung spätestens am Tage des Inkrafttretens
der Höchstpreise von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ge⸗
nehmigt bzw. ausgestellt ist.

Artiket II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar
918 in Kraft.

Saarbrücken, den 1. Februar 1918

Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch. —
v. Unger

*) Mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—⸗
strafe bis zu zehntausend Mark wirtd, sofern nicht nach
w — Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind,
zestraft:

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
teiteschafft, beschädiagt oder zerstört, derwendet, ver⸗
auft oder kauft, oder ein anderes Veraͤußerunge⸗ oder
krwerbsgeschäft über ihn abschließt;:
wer der Verpflichtung, die beschlaanabmten Gegenstände
zu verwahren und pfleolich zu bebandeln. zuwider⸗
dandelt;
ver den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗
dandelt.
x) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er. auf Grund
dieser Betanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ove⸗
etzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll⸗
vndige Angaben macht, oder wer vorsäslich die Einsicht
in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Be—
ichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder
Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorageschrie—
henen Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unterläßt.
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld—⸗
strafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden
sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt wer—⸗
den, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunktapflichtigen
gebbren oder nicht.
Wer fabrläfsia die Auskunft, zu der er auf Grund
diefer Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der geseßten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, oder wer fabrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld⸗
ase hisg zu 3000 Mark belstraft

86)
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. II. 2700/12. 17. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. II.
27002. 17. K. R. A. vom 1. April
1917, beir. Beschlagnahme baum⸗
wollener Spinnstoffe und Garne
(Spinn⸗ und Webverbot.)
Bom 1. Februar 1918
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung nach 86 der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
oom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) *) bestraft
wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
dandelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
verden.

Artikel J.
Die Ziffer 1 des 8 3 der Bekanntmachung Nr
W. II. 2700/2. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme
baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und
Webverbot), vom 1. April 1917, wonach Auslands—
spinnstoffe und Auslandsgarne von der Beschlagnahme
ausgenommen sind, wird aufgehoben.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918
in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Februar 1918
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
b“. Unger

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
trase bis zu zebhntausend Mark wird, sofern nicht nach
een Strafaesetzen böbere Strafen verwirkt stind
restraft:

. *
2. wer unbefugt einen beschlagnabmten Gegenstand det
seiteschafft, beschädigt oder zersiört, verwendet, verlauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerunge- oder Gr—
werbégeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtund, die beschlaanahmten Gegen⸗
stände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, m⸗
viderbandelt;:
wer den erlassenen Ausfübrunagasbestimmungen xu⸗
widerbandelt.

VVVVVVV—
87) Verordnung.

Die Verordnung vom 18. Oktober 1916 (Sammel—
verordnung vom 1. September 1917 88 48 bis 56) wird
aufgehoben. Für den außerhalb des Armeebereich
der Armee-Abteilung A liegenden Befehlsbereich wird
angeordnet:
1. Brieftauben darf nur die Heeresverwaltung
halten und wer dem Verbande deutscher Brieftauben⸗
diebhaber-Vereine angehört. In begründeten Ausnah⸗
mefällen wird das stellvertretende Generalkommando
Juch nicht zum Verbande deutscher Brieftauben-Liob—
            
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