Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisl
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Amlliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
berausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Sqrutieitung det nichtantlichen Telles, Druck und Verlag von C. d. Sche ur mn Sack
rcen (Druchort Bdlklingen). — Zeruprecher der Geschäftsstelle (Viktoriaftraße W)
A
*

Nr. 79.

ODiensta

In halt.
.Bestellung eines Hilfsbeamten der Staatsanwallschaft.
(S. 349). — Zinsscheine der Zprozentigen Reichskriegsanlei—
hen als gesetzliches Zahlungsmittel (S. 349). — Vorratser—
hebung über Wolfram, Chrom usw. (S. 349). — Genehmigung
zon Strasßenbahnanschlüssen an die Postämter Saarbrücken

bohunptmuchungen or oentfuehehorsden.
769) Bekanntmachung.
Gemeinschaftliche Verfügung des Justizministers
und des Ministers des Innern von 24. Oktober 1918
über die Bestellung eines Hilfsbeamten der Staats—
anwaltschaft.
Aus Anlaß des Krieges wird der Königliche Po—
lizeiinspektor in Saarbrücken bis auf weiteres zum
hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt.
Berlin, den 23. Oktober 1918.
Der Justizminister. Der Minister des Innern.
J. A.: J. A.:
(Unterschrift.) (Unterschrift.)
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770) Bekanntmachung.
Die am 2. Zanuar 1919 fällig werdenden Zinsscheine
der 5prozentigen Reichskriegsanleihen sind vom 23. Oklober
1918 bis zum 2. Januar 1919 zu ihrem Nennwert ge—
etzliches Zahlungsmittel.
Die Pflicht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine
am Sälligkeitstage mit anderen gesetzlichen Zablungsmitteln
wird hierdurch nicht berührt.
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1918.
Der Reichskanzler.
J. V.:
gez. Graf v. Roedern.
p Insbehende Verordnung wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Die Herren Landräte und Oberbürgermeister werden
gleichzeitig ersucht, dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen
kann, auch durch die Kreisblätter und sonstige zur Auf—
nahme amtlicher Bekanntmachungen bestimmte Blätter ver—
breiten oder auf sie hinweisen zu lassen.
Trier, den 19. November 1918.
Königliche Regierung.
J. A.: Vanse low.
deu t —;53
7709 Bekanntmachung
Die Bekanntmachungen M. 6172, 2. 15. RA vom
15. 5. 15 betreffend Vorratserhebung über Wolfram.
Chrom usw. M. 15/12. 15. RAvom 15. 12. 15. betreffend
Beschlaanahme von Wolfram und Chrom usw. M. 1,4. 15.
KRAvom 1. 5. 15. betreffend Beschlagnahme von Me—
tallen M. 122/8. 18 6RA vom 1. September 1918 sind
seit dem 25. November aufgehoben. Kriegsamt Kriegsrob—
stoffabteilung.
Trier, den 30. November 1018.
Der Regierungspräsident.
Vorstehendes bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 53. 12. 1918.
Der Landrat.
J. A.! pan Enderft

Sezugepreis sftr das Vierteljahr 1.8 Mir.
Anzelgengebäbren: die Ggespaltene vim⸗Jeile oder deren Raum 17 Pf⸗
Amtliche Anzeigen: der 0O mimn brette 1 min bohe Raum 80 Vfg.
Ericheinungetage: Dienstag, Mittwoch Frettag enrn Sametag.

10. Dezember 1918 44. Jahrg.

. 339. — Folizeiwerordnung betr. Wohnungsanmeidung
S. 2493. — Bewirtschaftung des Pferdefleisches S. 355.
Verkauf von Grünkohl und Dauerweißkohl (S. 33059. Kot—
laufleuche zu Dudweiler (S. 3500 An- und Abmeldung
von Wohnungen im Gemeindebezirk Friedrichssthal (S. 3505
— Kreisschulinspektion betr. Schulbibliotheken S. 350.

772) Bekannutmachung.
Die Gesellschaft für Straßenbahnen im Saartal hat
bei dem Herrn Regierungs-Präsidenten in Trier die laudeß—
polizeiliche Genehmigung von Scraßenbahnanschüssen an die
hiesigen Postämter nachgesucht, was ich auf Grund der
38 17 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privat—
auschlußbahnen vom 8. Juli 1892 hiermit zur öIffent—
ichen Kenntnis bringẽ. Die Pläne liegen bet der Polizeidirektion
 Saarbrücken, Schloßplatz Nr. 2, 8immer Rr. 23.,
wäbhrend der nächsten 14 Tage und zwar vom 10. Dezember
bis 27, Tezember 1918 zu jedermanns Einsicht offen. Wah—
rend dieser Zeit können Einsprüche bei der diesseitigen
Stelle schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1918.
Der Polizei⸗Direktor.
773) Polize iverordnung
betreffend Wohnungsanmeldung.
Auf Grund der 88 5, 6 und 18 des Gesetzes über die Polizei⸗
Verordnung vom 11. März 1880 (G. S. S. 268) und der 88 143
und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff) wird nach erfolgter Zustimmung
des Gemeindevorstandes für das Gebiet der Stadt Saarbrüden
nachstehende Volizei⸗-Verordnung erlassen:
81.
Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer eines Ge—
bäudes oder deren Vertreter ist verpflichtet, Mietwohnungen aller
Art, Ladenlokale, Werkstätten und Lagerräume innerhald dreier
Tage nach erfolgter Kündigung oder anderweitiger Aufhebung eines
Miets⸗ oder sonstigen Vertragsverhältnisses dem städtischen Woh—
rungsnachweis Fürstenstraße Nr. 4 mittelst des vorgeschriebenen
Formulats — Anlage A — anzumelden. Hierzu gehören auch
Schlafstellen, möblierte Zimmer und möblierie Wohnungen.
82.
Jebde der in 81 bezeichneten Personen ist ferner verpflichtet,
die erfolgte Vermietung einer Wohnung, einer Schlafstelle, eines
nöblierten Zimmers, einer möblierten Wohnung, eines Laden⸗
okals, einer Werkstätte, oder eines Lagerraums innerhalb dreier
Tage nach Abschluß des Mietsvertrages mittelst der vorgeschrie—
obenen Formulare — Anlage B — dem städtischen Wohnungsnach—
weis anzuzeigen. Diese Bestimmung findet entsprechende An—⸗
wendung. wenn eine der in 81 erwähnten Personen eine unter
die Bestimmung dieser Verordnung fallende Wohnung für sich selbst
oder seine Angestellten (Verwalter, Portier usw.) in Benutzung
zu nehmen oder zu anderen Zwecken zu verwenden beabsichtigt. Die
Anzeige ist in diesem Fall spätestens bei Ingebrauchnahme zu ex⸗
tatten. Wenn innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist die vorbe—
zeichneten Räume weiter vermietet sind muß An— und Abmeldung
aleichzeitig erfolgen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verord⸗
nung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mtk. an deren Stelle im
Nichtbeitreibungsfalle verhältnismäßige Haft tritt, bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung findet auf das städtische Obdachlosen⸗
Asyl und auf Gasthäufer lein Muwdendung
Die Polizeiverordnung tritt am 8. Dezember 1918 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die Polizeiverordnung vom 28. 3. 18918
hetr. die Wohnungsanmeldung aufgehoben.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1918.
Der Voliaeidiretr
            
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