Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—— und sonstige Verkehrsmittel werden weiter⸗
arbeiten.
Der Zusammenbang der linksrhbeinischen Gebiete mit
dem Deutschen Reich wird in keiner Weise angketastet
werden. Der Feind macht lediolich Anspruch auf eine
Gesamtkontrolle. Leben und Eigentum der Bevoͤlkerung
ist somit nicht gefährdet. Die Bevölkerung handelt
richtia, wenn sie ihren Wobnsitz nicht verläßt und auch
sonst keine unüberlegten Maßnabmen trifft, um ein⸗
gebildeten Gefahren zu begegnen.
Saarbrücken, den 18. November 1918.
Der Polizei⸗Direktor.

758) Bekauntnacqung.
Der Kleinverkaufspreis für Fleisch bei Abgabe
an die Verbraucher wird vom Montag, den 25. Nov
d. J. ab, auf 2,40 Mk. für das Pfund festgesetzt.
Saarbrücken, den 18. November 19818.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
XXXXXXVX
Das militärische Holzlager auf dem Bahnhof
Etzenhofen wird beschlagnahmt. Die Abgabe von
Holz von dem Lager ist untersagt. Wer widerrecht—⸗
lich Holz dort verkauft bezw. ankauft wird auf Grund
des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt.
Saarbrücken, den 20. November 1918.
Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses für
den Landkreis Saarbrücken.
von Halfern.
760) XVXEX
Nachdem der Kreistierarzt Dr. Finkenbrink aus
dem Heeresdienst entlassen worden ist, hat er die
Kreistierarztgeschäfte des Landkreises Saarbrücken mit
dem heutigen Tage wieder übernommen.
Saarbrücken, den 21. November 1918.
Der Landrat.

761) Bekauntuachuug.
Die mit Führung des Ministeriums des Innern und
des Finanzmimisteriums beauftragten Herren Hirsch und
Südekum drahten:
Im Interesse einer geordneten Finanzwirtschaft ift es
nolwendig, daß jeder Eingriff unzuständiger Stellen in
den Bétrieb der staatlichen und sommunalen Kassen ver—
mieden wird. Anweisungen auf dem Gebiet der Kafssen⸗
verwaltung werden deshalb nach wie vor nur durch die
schun bisher mit diesen Aufgaben betraut gewesenen Be—
hör an erlassen werden. Insbesondere ünd die Arbeiter und
Eoldatenräte zu Eingriffen in den Betrieb der Kassen nicht
zuständig Unberechtigte Eingriffe sind abzuwehren.
Saarbrücken, den 19. November 1918.
Der Polizei⸗Direktor.

762) XXXXC
Der städtische Feldhüter Eduard Ehrenberg in
Saarbrücken 3, Scheidterstraße Nr. 14 wohnhaft, hat
den ihm für 1918 erteilten Waffenschein Nr. 154 ver—
loren. Nachdem Ehrenberg eine zweite Ausfertigung
erteilt worden ist, wird der Originalschein Nr. 1854/18
für ungültig erklärt.
Saarbrücken, den 22. November 1918.
Der Polizeidirektor.

—IIILILVD
768) —XXXXX
Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über
Semüse Obst und Sudfrüchte vom 3. Aprii 1917 Reichs⸗
Gesetz⸗Blatt S. 307) wird deimint:
Die Verordnung über Herbstaemũse und Herbstobst
vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeider 178 vom 88 Zuli

214

1918) wird für das Gebiet des Deutschen Reiches auf
foblrüben (Steckrüben, Wrucken, Bodentohlrabi, Erdkohl⸗
raben, Unlerkohlraben) uneedsnt.
Die Bekanntmachung kritt drei Tace nach ibrer Ver⸗
kündung in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsißende: o. Tillv.
Bekauntunachung.
Für den Umfang des Bürgermeisterei⸗Bezirks Heu⸗⸗
weiler bestimme ich hiermit, daß gemäßes 139 Ziffer 2
der Gewerbe⸗Ordnung an fsolgenden Tagen im Jabre 1019
ein späterer Ladenschluß in allen offenen Verbaufsstellen
bis 10 Uhr zugelassen ist:
1. An allen Hauptlobnungstagen der Bergleute (12 Tage)
2. Samstag vor Ostern;
3. Samstag vor Pfingasten;
4. Samstag vor Weibnachten.
Die durch Zusammenfallen eines der unter Nr. 224
bezeihnelten Tage mit einem Hauptlohnungstage der Berq—
eute fret werdenden Tage werden für unvorbergesedene
Faäͤlle reserviert.
Heusweiler, den 12. November 1018.
Der Bürgermeister:
Maver.

5

765) XERXEX
Unter Bezugnahme auf die den Schulen zugefertigte
Bersügaung IC ISI, 5. 11. 18 (M.E. U iil A, Rr. 636
B rp. 12. 10. 18 ersuchen wir die Herren Ortéeschulinspet
oren, Rektoren, Schulleiter, Lebrer usf, auf deren person⸗
sichen Namen Sammelzeichnungen der Kriezzanleihen ein⸗
getragen sein sollten, die Umschreibung auf den Schulbver—
band baldigst zu bewirken und entsprechend n solchen Fällen
zu verfahren, in welchen die Eintragung auf den Namen
der Schule (des Schulsystems) erfolgt ist. Zum 1. 6. 1919
eben wir einem Berichte samtlicher Schulen über die
Erlediguna entgegen. Es ist also zu diefem 8Sepuntkte
auch von denjenigen Schulen kurze Anzeige zu ersiatten,
welche die Eintragungen stets im Sinne der Erlasfser b
wirkt baben sollten.
Saarbrücken, den 17. November 10918.
Königl. Kreisschulinspektion
—X II: Volklingen: Neunkirchen:
Marx. Scheer. Hirz. i. B.: Marx.

Saarbrücken, den 26. November 1918.
Der Laundrat:
von Halfern.

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