740) Bekannutmachung
Nachdem die bei einem Pferde des Bierverlegers Jalob
Bastian. Stromstraße Nr. 5, ausgebrochen gewesene Räude er—
soschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der vorschristsmäßig
ausgeführten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat, habe
ich die unterm 30. Juli ds. Irs. angeordneten Schuhmaßregeln
wieder aufgehoben. (Saarbrüder Kreisblatt Nr. 54 Seite 240.)
Saarbrüchen, den 6. November 10916.
Der Königl. Polizei-Direktor.
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beannimoungen grugere gehürgen.
7410) Anordnung
bedresffend die Führung eines Viebkontrollbuches zum Zwecke
der Regelung der Milch⸗, Fett⸗ ünd Fleischversorgung des
Landkreises Saarbrücken.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über
die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916
M.⸗G.⸗»Bt. S. 941) und der Bekanntmachung des Präjsi—
denten des Kriegsernährungsamtes vom 21. Angust 1916
R.eG.-Bl. S. 945), sowie der Ausflührungsanweisutg vom
8. September 1916 und auf Grund der Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr
mit Milch pom 3. Oktober 1916 (ReG.⸗Bl. S. 1100) und
der hierzu ergangenen Anordnung der Reichsstelle für
Speiseselte vom 4. Oktober 1916, sowie auf Grund der
Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RoG⸗
Bi. S. 755) und der dazu ergangenen Preußischen Aus—
jübrungsanweisung vom 22. Juli 1916 und der Grund—
sätße der Reichsstelle für Speisefette zu der vorgenannten
Bekanntmachung wird für den Umfang des Landkreises
Saurbrücken folgende Anordnung erlassen:
8 1. Jeder, der im Landkreise Saarbrücken Vleh
Stiere, Ochsen, Kühe, Kälber, Schafe und Schweine) helsitzi
vder in Gewahrsam oder Pflege hält, muß ein Kon —oli⸗
buch nach beigesügtem Muster uünd nach der dazu erteilten
Anweisung führen, so daß der vorhandene Vieh—
bestand jederzeit daraus ersichtlich ist. In das Kontrollbuch
müssen alle Rinder einzeln unter Angabe des Geschlechts
des Zweckes, dem es dient, (ob Nutz- oder Schlachtbieh)
der Farbe, des ungefähren Alters, der Abzeichen söwre
der besonderen Kennzeichen Ohrmarke, Hautbrand, Horn—
brand, Farbzeichen, Haarschnitt uswp.) und unter Angabe des
Tages des Zugangs, des bisherigen Besitzers und semes
Wohnorts sowie des Tages des Abgangs, des Namens
und Wohnorts des Empfängers eingetragen werden. Auch
ist zu vermerfen, wann das Tier zuletzt gedeckt worden
ist und wann es zuletzt gekalbt hat.
Die Eintragungen in das Kontrollbuch sind unmittelbar
nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder
Tintenstift zu machen.
Hat ein Besitzer oder Halter von Rindvieh verschiedene
Rindviehbestände auf verschiedenen Gehöften oder Weden
untergebracht, so ist für jeden Bestand ein besonderes
Koutrollbuch zu führen.
82. Wenn der Besitzer oder Halter von Nindvleb
sich nicht in derjenngen Ortschaft, wo die Tiere ibren
Staundort haben, dauernd aufhält, so hat er eine in dieer
Ortschaft wohnende geeignete Persönlichkelt mit der Füh—
una und Aufbewahrung des Kontrollbuches zu beauf—
pagen.
DTem Beauftragten liegen in gleicher Weise alle in
dleser Anordnung vorgeschriebenen Verpfüchtungen ob.
8* 3. Vermag jemand das Kontrollduch nicht selbst zu
führen, o hat er seinen gesamten Viehbestand dein
zuständigen Gemeindevorsteher oder der Ortspolizeibehörde
anzumelden. Hierbei bat er alle für die Eintragung er—
forderlichen Angaben genau und vollständig zu machen
Ebenso bat er alle Veränderungen, welche später ein—
zurugen sind, dem zuständigen Gemeindevorsteher bezw
der Ortspolizeibehörde sofort anzuztigen uind das Kon—
trollbuch sowie etwaige Velege Üüßber den Zu- und Abgang
von Nindvieh jedesmal vorzulegen.
Zussändig ist derzjenige Gemeindevorsteher bezw. die⸗
benige Ortspolizeibehörde, in deren Amtsbezirk die an—
zumeldenden Tiere ihren Standort haben.
*4. Das Kontrollbuch muß, bevor es in Gebrauch
senommen wird, entweder durch Vermittlung des Ge—
meindevorstehers oder unmittelbar der zuständigen Orts—
poligeibebörde zur Abstempelung vorgelegt werden. Nach
ersosater Abstempelung dürfen Blätter gus dem Kontrollbuch
weder entfernt noch ihm zugeheftet werden.
Ist ein Kontrollbuch vollständig ausgefüllt, so ist es
sofort in gleicher Weise der Ortspolizeibebörde mit einem
neuen Buch einzureichen, in das der gegenwärtige Bestand
eingelragen ist. Die Polizeibehörde hat zu bescheinigen,
daß der vorhandene Viedbbestand richtig übertragen Ist.
Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang, von der
ER
339
8 5. Die Kontrollbücher sind so auszubewahren, daß
ie den revidierenden Beamten (8 6) jederzeit vorgelegt
vwerden können. In gleicher Weise sind alle Belege über
den Zu⸗ und, Abgang von Vieh auftubewahren und mit
den Kontrollbüchern bei der Revision vorzulegen. Die
Belege dürfen, erst nach stattgehabser Revision und nur
durch die revidierenden Beamten (8 6) vernichtet werden.
detziere haben in Spalte 10 des Kontrolibuches die Prüfung
und Vernichtung der Belege sowie bei jeder Prüfung
das Dalum und etwa vorgefundene Mißstände zu ver
merken.
86. Ten Gendarmen, den Poltizeibeamten und den
VPorgelsetzten dieser Beantten, sowie den beamteten Tier—
ärzten müssen auf Verlangen die Kontrollbücher sowie
die zugehörigen Belege (85 5) zur Einsicht vorgelegt und
die Viebbestände zur Revisson zugänglich gemacht werden.
8*7. Zuwiderbandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefänganis bis zu einem Jahre und mit Geld—
trase bis zu 10000 Masrt oder mit einer dieser Straten
renhndet.
88. Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Sacarbrücken, den 2. Novpember 1918.
Tee Kreienueicrul.
— — —
742) Vekanntmachuug.
Nachdem die Schweineseuche unter dem Schweine—
hestande des Bergmanns Johann Schiff zu Dudweiler—
derrensohr, Rosenstraße erloschen, ist die Uber das
Behöft verhängte Sperre aufgehoben worden.
Dudapeiler, den 2. Nobember 1918
Tie BolizeisVerwaltung
Der Bürgermeister:
Jost.
743) Gerne inderatssitzung Sulzbach.
In der Gemeinderats-Sikung vom 4. ds. Mts. wurde de
chlossen:
j. Die Herren Carl Vopelius und Heinrich Simon als Kreis—
ags⸗Abgeordnete wieder zu wählen und anstelle des verstorbenen
derrn C. Woll sen. Herrn Pfeil tüder in den Kreistag zu wählen.
2. Den Wegebau-Etot auf 20 000 Mt. ordentliche und 15 000
Mark auherordentliche Ausgaben festzusetzen.
3. Den Haushaltsplan des Gascwerks fürt 1919 auf eine Ge—
amt⸗Betriebs⸗Einnahme von 61 500, 00 Mt. Gesamt-Betriebs⸗Aus—
zabe von 61 800,00 Vt., Einnahme des Ernenerungsfonds 69 352,69
Mark, Ausgabe des Erneuerungsstodes 00.00 Vit., Bestand des
Erneuerungsstockes 69 357,60 Mi. festzusetzen.
4. Den Haushalisplan des Elektrizitätswerkes jür 1919 auf
ine Gesamt⸗Betriebs-Einnahme von 64 150,00 Mk., Gesamt⸗Be⸗
riebs⸗ Ausgabe von 64 150.00 Vk., Einnahme des Erneuerungs⸗
toches 18 244, 30 Wik, Ausgabe des Erneuerungsstockes 6000, 00
Mark, Bestand des Erneuerungsstoches 12244,30 Mk. festzusetzen.
5. Den Haushaltsplan des Wasserwerls für 1919 auf eine
hesamt⸗Betriebs⸗Einnahme von 76 200.00 Vi., Gesamt-Betriebs⸗
Ausgabe von 76 200,00 Mk., Einnahme des Erneuerungsfonds
33,931,11 Mk. Ausgabe des Erneuerungs todes 29 480, 13 Ml.,
Bestand des Erneuerungsstoclkes 4820,98 Mt. festzusehen. Das
Wassergeld soll auf 835 Pfg. und die festsen Monatsbeträoe um ie
50 Pfg. erhöht werden.
6. Die besondere Gewerbeteuer⸗Ordnung in der bdisherigen
Form neu festzulegen.
7. Dem Antrage der S. V. G. stattzugeben und die Kohlen—
teuer dem Beschlusse der zusändigen Kommission entsprechend auf
).8 Pig. zu erhöhen. 0
p Eine Gemeinde-Mage am Marktplatz in Sulzbach aufzu—
itellen.
9. Die Stierhaltungs-Gebühren an Frau Tröß zu erhöhen.
10. Desaleichen die Gebühr für Aschekabfuhr in Altenwald
durch Frau Dahm.
117 Dem neu zu bildenden Ziegenzucht-Verein Neuweiler ab
J. April 1819 Auschüsse in derselben Höhe wie den anderen
Vereinen zu gewähren.
12. Den Antrag Heinrich auf Ge'tattung einer Feniteröffirung
im Giebel seines Haulses unter entsprechender Sicherung att—
zugeben.
13. Dem Nerein für das Kleinwohnungswesen beizutretean,
14. Fär November und Deenther zunächst dain Totengräber pro
Grab für Erwachsene 6 Mk. unn Kinder 4 Mk. zuzubilligen und
davon 2 Mtk. auf die Gemeindelafse zu übernehmen.
15. Die durch drei Serren ergänrkle Vau-Kommission au be
ruftragen, sich mit der Frage der Bekämpfuna des Wohnunas
nangels zu befassen.
Sulzbach-Saar
den 5 Mavember 1918.
Bar Pürdgermeilste