8 7.
Die obersten Landesbehörden erlassen die zur Ausfüh—
sung der Zäblung vrsordeh wen Anordnungen.
Der Reichskanzler bestimnit, welche Nachweisungen dem
Rriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen
Amte einzusenden sind, und setzt die Einsendunagsfristen
hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu ver—
oͤsfsentlichen sind.
89.
Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen
und für die Aufstellung der Nachweisungen erhalten die
Bundesstaaten eine Vergütung nach Maßgabe der am Zäh—
lungs*stag ermittelten Bevöllerung. Die Höhe der Vergü⸗—
tung wird einer späteren Fegebuns vorbehalten.
Diese Zählung hat nicht die in den Reichs- oder Lan—
desgeseßen vorgefehenen rechtlichen Wirkungen einer Volks—
zählung, soweit die ohersten Landesbebörden nicht anders
bestimmen.
8* 14.
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung
vorgeschriebenen Angaben in die Haushaltungsliste einzu—
tragen, oder wer wissentlich wabrheitswdrige Angaben
nacht, wird mit Geldstrafe bis zu eintaunsendfünfhundert
Mark bestraft.
Berlin, den M. Oktober 1918.
Der Reichslansler.
In Vertretung: von Waldow.
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Berordnung über die Fortschreibung der Zivilbevöl⸗
kerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung.
vom 24. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
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schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ersassen:
81.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, über die
von ihnen dauernd mit Lebensmitteln zu versorgenden
Zivilpersonen Verzeichnisse (Listen ober Kartenblätter)
zu führen und durch Fortschreibung auf dem laufenden
zu halten.
Die Verzeichnisse müssen die Namen aller zu ver—⸗
sorgenden Personen enthalten, soweit nicht die obersten
Landes den Ausnahmen zulassen.
82.
Die Fortschreibung umfaßt:
als Zugang:
4. die dauernd Zugezogenen,
2. die aus dem Diernste im
Marine Entlassenen,
3. die Neugeborenen;:
als Abgang:
1. die dauernd Weggezogenen,
2. die zum Dienste im Heere oder in der Marine
Eingezogenen,
3. die Gestorbenen.
83.
Eine aus dem Inland zuziehende Zivilperson
ist in die Fortschreibung nur gufzunehmen, wenn für
sie ein vom Kommunalverbande des Wegzugsorts
ausgefertigter Lebensmittel-Abmeldescheien
abgegeben ist. Für den Lebensmittel-Abmel—
deschein ist ausschließlich ein von der obersten Lan—
desbehörde gelieferter Bordruck zu benutzen.
Eine aus dem Ausland zuziehende Zivilperson ist
in die Fortbeschreibung nur aufzunehmen, wenn für
sie vom Kommunalverbande des Zuzugsortes
eine Zählkarte auf einem Vordruck nach vorgeschrie—
benem Muster ausgesertigt ist.
84.
Als weggezogen ist in die Fortschreibung jede
Zivilperson aufzunehmen, für die vom Kommunalber—
bande des Wegzugsortes ein Lebensmittel-Ab⸗
meldeschein ausgefertigt ist
8 5.
Veränderungen in der Bevöllerungszahl infolge
von Entlassungen aus dem Dienste oder Einziehungen
zum Dienste im Heere oder in der Marine sowie infolge
von Geburten und Sterbefällen sind in die Fortschrei—
hung nur aufzunehmen, soweit sie durch Bescheini—
gungen der zuständigen Behörde (militärische Dienst—
stelle, Standesamt) nachgewiesen sind.
86.
Die Fortschreibung ist vierteljährlich am 28. (29)
Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November abzu—
schließen und aufzurechnen.
Die Kommunalverbände haben das Ergebnis der
Fortichreibung den von den obersten Landesbehörden
bestimmten Stellen anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist eine Nachweisung über die bei
der Fortschreibung berücksichtigten Lebensmittel-Abmel—
descheine und Zählkarten einzureichen.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen haben jeweils binnen sechs Wochen
nach dem Abschluß der Fortschreibung dem Kriegser—
nährungsamt und der Reichsgetreidestelle eine nach
Kommunalverbänden gegliederte Zusammenstellung des
Ergebnisses einzureichen.
87.
Die Kosten sämtlicher Vordrucke werden vom Reiche
erstattet.
88.
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung die—
ser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Er kann
Ansnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
Der Reichskanzler kann über die zahlenmäßige Fest—
stellung der von den Kommunalverbänden zu versor—
genden Angehörigen des Heeres und der Marine sowie
der Kriegsgefangenen besondere Vorschriften erlassen.
Er kann ferner die Ausstellung von Ausweisen zum
Bezuge von Lebensmittelkarten für den Reiseverkehr
regeln.
89.
Soweit der Reichskanzler Ausführungsbeftimmun—
gen nicht erläßt, können die obersten Landesbehörben
solche erlassen. Sie können anderen als den im 8 1 ge—
nannten Stellen die sich aus dieser Verordnung und
den Ausführungsbestimmungen ergebenden Aufgaben
übertragen.
810.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1918 in
straft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de«
Außerkraftiretens.
Berlin, den 24. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldomw.
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Ausführungsbesrimmungen des Reichskanzlers zu de
Verordnung über die Fortschreibung der ZSivilbevöl—
kerung zum Zwede der Lebensmittelversorgung vom
24. Ottober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1263.)
Vom 24. Oktober 1918.
Auf Grund des 88 der Verordnung über die
Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der
Lebensmittelpersorgung vom 24 Oktober 1918 (Reichs⸗
Besetzbl. S. 1263) wird bestimmt:
Artikel 1
(Zu 88 3 und 4 der Verordnung)
Die Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine
und für die Zählkarten sind aus weißem Papier
herzustellen; sie müssen in Wortlaut, Schriftart und
Größe den beigefügten Mustern (Anlagen 1 und 2
entsprechen.