Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt J
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landrote amt Saarbruücken

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Kr. 75
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Dienstag⸗

2—

c. November 1918

114. Jahrg.

In halt.
Verordnung über Anfertigung von Uniformstüken (S. 333) Quierschied (S. 338). — Salzpreise (S. 338). — Verlorener Kriegs⸗
5 —S—— —— — ————— 63 —353 dee see
— . — Ausführungsbetimmungen dazu (S. 334). — e⸗ nschlußgleis 8 — — a er Kreistagsabgeordneten
stellung zum Polizeibeam en (S. 335). — Ausführungsanwe'sung (S. 338). — Erloschene Pferderäude (S. 339). — Fuührung eines
zur Verordnung betr. Aenderung über Regelung des Fleischverlehrs Viehkontrollbuches (S. 339). — Erloschene Schweineseuche (S. 339).
und Sandel mit Schweinen (S. 335) —Sinterlegungsstellen von . Semeinderatssitzung Sulzbhach (S. 339). , Gemein derats situng
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7*7 etreide⸗Ausdrusch (S. . — erze ichnis r B. 3 — etsonalb Nachrichten (8. . — edern⸗Samm
prämiierten Ziegenböcke tr Saarbrücken (S. 338/338). stellen (S. 240). — Keine Furcht vor Holzsohlen (S. 340).
— Fleischlose Wochen (S. 338). — Verwaltung Landbürgermeisterei
I nem 5 ugen n Bekleidungsämtern zu beschaffen; sie werden kostenlos
bebunnte Weon geg henerüstmmnn Ztndunaeämtern zu bechafenz ß
21. sum eorhz. Saarbrücken, den 28. Ottober 1918.
4
Der Kommandierende General.
729 Verordnung v. Unger.
Die von der Heeresverwaltung erlassenen Bestim— —R——,,,——⏑
ß z331 346— HNoaßngantmgeßrßgag gor Fanipe zpgg
mungen ber den . inzug, der Dffizier Sanitasof. bonmnmeuenet gor hchehorten.
fiziere, Veterinäroffiziere, Beamten, Unteroffiziere und 725)
s r 333
Mannschaften, namentlich die Berordnung über die Vornahme einer Volkszählung
durch die Anlage J zum Merkblatt über die Ver— am 4. Dezember 1918. Vom 24. Oktober 1918.
or gung der Offiziere mit Bekleidungs- und Aus— Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über
rüstungsstücken vom 11. 2. 18 Nr. 210/2. 18 B 3 die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß—
(A. V. Bl. Seite 87) und nabmen Dr vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827
durch die Anlage zum Merkblatt über Ausstattung oldende Verorduung —53
der Feldtruppen mit Bekleidung vom 6. 8. 17 Nr. Am 4. Dezember 1918 ist in allen deutschen Staoten
2005/7. 17 B 3 (A. V. Bl. 1818 Scite 162) eine Vollszäblung ——
anläßlich des Krieges gegebenen besonderen Vorschrif— Die Zählung geschieht dach Hart paltungen getrennt
pen d Privatfirmen, die Uniformen an— durh nainntlice Aufseichnung der zu der Hausbaltung
ertigen, noch nicht allgemein die Beachtung, die die debörigen Versonen.
yn 5 8 * Unter Haushaltung sind die zu einer wohn⸗- oder
Rohstoffknappheit und die allgemeine Wirtschaftslage hauswirtschaftlichhen Gemeinschaft vereinigten Versonen zu
erfordern. So werden z. B. immer nach für Offiziere eeeninee a gleidaeachtet verden ein—
Friedenswaffenröcke, kleine Röcke, Feldröde (Feldatti- ein iebende Versonen, die eine en Wohnung inꝛne⸗
las, Feldulankas), Friedeneschirmmützen und üunprobe⸗s daben und etne eigene Hauswirtschaft führen. 35
maßi ge Viufen oder sur Unteroffiziere und weanfchaften. anengasentaser lnn a ae WeteWaeMierthah
Fähnriche, Fahnenjunker, Offtzierstellpertreter usw.) ager vber in Massenquartieren Untergebrachten, die in
eigene Sachen angefertigt und verkauft. einem — J in T ——
erb Hewerbetreib Militärperlonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglie?
38 verbiete daher, daß Gewerbetreibende und eines Penstionats, die in einer Anstalt ranken-, Straf⸗
auch sonstige Zivilpersonen afne nstaite Untergebrachlen, die Bemannung und Fohkr—
a) bei der Anfertigung von Uniformstücken von der ane nes Sciifes und
Vorschrift abweichen oder Uniformstücke herstellen * Aiche Ant d J dee der Mastatzeetgt
r tel ie namentliche Auszeichnung der zu der Hausßaltr
und verkaufen oder auch nur zur Schau stellen, die —
en — verboten oder als unzu— guͤr“ Einiragung in die Hrußdöltungsliste find die
ässig bezeichnet sind; Haushaltunasvorstärrde vder deren Steilvertreter ver—
dahingehende Anweisungen in Zeitungen usw. er-— vilichtet.
lassen,
von der Heeresverwaltung oder von Heeredange—
hörigen zur Verarbeitung übergebene Stoffe, Zu—
schnitte und Zutaten zu anderen Zweden als zu
Uniformen für Offiziere und sonstige Inhaber von
Kleiderkarten verwenden oder
Uniformen und sonstige militärische Bekleidungs—
stücke, Stoffe, Zuschnitte und Zutaten von Heeres⸗
angehörigen kausen oder auch ohne Bezahlung
annehmen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund 89h des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Allen Gewerbetreibenden steht es frei, sich die
unter 1) und ) bezeichneten Bestimmungen von den

—1

8. 4.
Für die bei dieser Zählung, über die Ver'jönlichteit
des einzelnen gewonnenen Rachrichten ist das Amtsgeheim—
nis zu wahren, sie dürfen nur zu den vom Weichskansler
oder von den odersten Landesbehörden, bestimmten amt—
imen Zwecken benust werden.
8 5.
Die Zäbsung wird unter Leitung und Vergntwortlich—
teit der Gemeindebehörden vorgenommen. Die obersten Lan—
debbehörden find befngt, andere Behörden mit der Ans—
fübrung zu beauftragen. J
Die Zählung in auch auf die am 4. Dezember 1918 im
Bezirke der Gemeinden liegenden oder zuerst dort von der
Fabrt im Laufe des Tages uigenden Schiffe zu erstrecken,
Der Reichstanzler bestunmt, welche Angaben in die
dusbaltungs iste einzutragen sind; er kann Ausnakmen
don der Vorfchrift im 82 Abs. 1 aulassen.
            
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