Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 2/11. 18. 8. 2,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Pfefferminzkraut, tee, ⸗blättern.
Vom 2. November 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
des Königlichen Kriegsministertums auf Grund der Bekannt- im Wege der Zwangasvollstreckung oder Arrestvollziehung
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der erfolgen.
Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 8766Trozt der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der be⸗
und vom 17. Januar 1918 GReichs-Gesetzbl. S. 37) sowie Sortieren und Schneiden * Krautes erlaubt.
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(Reichs-Gesetzbl. S. ) un om ri *
eics eeig ben Bemerten ur alige Veraußerungserlaubnis.
meinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen Trotz der Beschlaganahme ist die Veräußerung und Lie⸗
2) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Be— lerungder desdaearte rinde —2 9
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edarf in der Fassung vom 26. r 2. mit vorbheriger schriftlicher Einwilligung des
Reichs⸗Gesetzbl. S. 876); Koͤniglichen Krieosminiftertums Sanmäts- De—
die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen vartement, in Berlin.
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 GReichs⸗ 8 5.
I 5 690 und vom 11. April 1918 Reichs⸗ Verarbeitungserlaubnis.
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hen geeeeeiet nass alldemeiner Stratdeletenlactchhnnts gud ene eretuhoderh
böhere Strafen verwirkt sind. villigung des Komglichen Krieosminsteriums, Sanifdis
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß devartement, in Berlin, gestattet.
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onen vom Han vom 23. September (Reichs-Gesetzbl.
S. Gos uneriagt werden. Meldepflicht.
81. edie von po Peramtmecen drere egennde
* unterliegen einer einmaligen Meldepf „oweit der Vor—
Von der Belanntmachung betroffene Gegenstände. rat eines Eigentümers mindeftens 20 k6 beträai.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 87.
1. Pfefferminzkraut, Meldepflichtige Personen.
2. Pfefferminztee, —
J Zur Anmeldung verpflichtet sind:
— esepcblalter — alle natürlichen und juristischen Personen, welche die
im 8 1bezeichneten Gegenstände im Gewahrsam
82. baben, insbesondere auch landwirtschaftliche und ge—
Beschlagnahme. werbliche Unternehmer, öffentlich⸗rechtliche Körver—
Die von dieser Bekanntmachung Warten und Vorbande 8
stände werden hiermit beschlagnahmt. 8—
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aentume e eniger amn s bevanen Stichtag) vorbandenen Mengen bis zum 15. November 1918
83. Pieldefrist an das Santiats⸗Deparlement, des Koniglühen
Wirkung der Beschlagnahme Kriegsministeriums in Berlin Wes6, Wilhbelmstraße 94/ 96
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor— ——
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf
Grund der folgenden Anordnungen erlaubt ist. Den rechts
Saarbrücken, den 2. November 1918

Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.

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716) Ausführungsanweisung
zur Verordnung über die Preise für Margarine vom
11. September 1918 RM.⸗G.⸗Bl. S. 1109) und der dazu
ergangenen Ausführungsbestimmung der Reichsstelle für
Speisesette vom 20. September 1918.
Deutĩcher Reichsanze iger Nr. 225).
. Kommunalerbände im Sinne der Verordnung und
der Ausführungsbestimmung sind die Land— und Stadt—
kreise. Wer als Gemeinde anzusehen ist, bestimmen die
Gemeindeverfassungsgesetze und Kreisordnungen. Die Guls
bezirke werden den Gemeinden gleichgestellt. Die den Kom—
munah⸗Verbänden und Gemeinden übertragenen Anord—
nungen können durch deren Vorstand erfolgen.
2. Als Stellen im Sinne der Ziffer IV Abs. 3 der Aus—
führungsbestimmung der Reichsstelle für Speisefetle vom
20. September 1918 werden die Oberpräsidenten, für den
Bezirk der Stgaatlichen Verteilungsstelle für Groß⸗Ber lan
deren Vorsitzender, für die Hohenzollern'schen Laude der
Reqierunaspräsident in Sigmatindet ßeftimn

3. Die Oberpräsidenten können diese Befugnisse mi
Zustimmung des Preußischen Staatskommissars für Volks
ernährung auf die Regierungspräsidenten übertragen
Berlin, den 3. Oktober 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernähruna
In Vertretung: Peters.
21. Armeeßorgs.
717) Bekanntmachung
Der Mahllohn, den die Mühlen von den Selbstversorgern
abnehmen dürfen, wird auf — Mark für den Zentner
estgesetzt. Als Mindestbetrag können 50 Pfennig erhoben
werden. Als Entzgelt darf weder Getreide noch Mehl ein⸗
Deiae und als Schwund dürfen nur Zos in Abzug gebrach
werden.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1918.
Der Königliche Landrat
Hon Halfern
            
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