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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatit
für den Kreis Saarbrücken
he rausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
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Schriftleltung des nichtamtlichen Tetles, Druck und Verlag von E. . SEch e ur in Saar⸗
ücken (Druckort Völklingen). — Zernsprecher der Geschaͤftsstelle (Viktoriastraße 25)
sr. 1188 (Amt Saarbrücken), Fernsprechet der Druckere“ Nr. 1134 (Amt Saorbrũcken)
SBezugsbreie für das Viertellanr 1.W Vit.
nAnzetgengebübren: die Ggespaltene mm⸗geilt oder deren Raum 17 Pit
Amtliche Anzelgen: der b0 nim breite 1 mm hobe Naum 560 Pfg.
Erschelnunqgsetaage: Dienstag, Wiittwoch, Freitag und Sametag.
Kr. 9.
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Freitag,
1. Februar 1918., 44. Jahrg
Inhalt.
Höchstpreise für Spinnpapier sowie Papiergarne unde baumwotllener Spinnstoffe und Garne S. 35). Verord
bindfäden (S. 22). — Beschlagnahme von Spinnpapier, nung über Brieftauben S. 359). Revisionen der Bäcke
Papier⸗ und Zellstoffgarne, Papierbindfäden, sowie Melde- reien S. 36). Höchstpreise für Salz (S. 36). Pferde
licht über Papiergarnerzeugung (S. 349). — Beschlaanahme räude Friedrichssthal S. 36
84)
Nr. Paga. 1200/ 11. 17. K. R. A.
—2 *
zu der Bekannimachung Nr. W. III. T0015. 17. K. R. A. vom 10. Juli
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1917, beir. Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarne
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und ⸗bindfäden.
l Vom 1. Februar 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund Jden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
zes Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
lebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär- verden.
zehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend
döchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S
339), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (rReichs-Besetzbl.
S. 516) in Verbindung mit den Bekanntma—
hungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21.
Januar 1915, 28. März 1916 und 22. März 1917
Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917
S3. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft wer—
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
iu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
10 wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf—
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (62.,
3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, bei—
seiteschafft, deschädigt oder zerstört;
wer der Auffotderung der zuständigen Behörde zum Ver—
kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind.
nicht nachkommt;
». wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festge—
setzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
wer den nach 55 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er—
lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer Boder 2
ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu
hemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; über—
steigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu er—
fsennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis
ruf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben
der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne
Unterschied. oh sie dem Täfer gehören oder nicht.