Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

quetrtung des nichtaritlichen Telles, Druck und Verlog ron G. 6. Sche ur in Saar
Orudort Boitiingen). — Zerusprecher der Geschäͤftastelle (Viktorlaftraße Wj
de. AMdAMt Saarbrucken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saar brücken)
— —

Sczugeprets fir das Vierteljahr 1.B Vt.
Rnzetgengebübren: die Ggelpaltene arm⸗Zeile oder deren Raum 17 Pt⸗
Anntliche An,eigen: der 60 mm breite 1 mm bohe Raum bO Rkg.
Erichetnrugsatage: Dienstag, Mittwoch, Freltag und Samstag.
—
‚November 1918 44. Jahrg.

Rr. 74. *

Monta.

DIn halt.
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Cocablättern
und Cocain (S. 3299. — Beschlagnahme und Bestandserhe—
bung von Pfefferminzkraut, ⸗tee, blättern (S. 330). —
Ausführungsanweisung zur Verordnung über PVreise für
Margarine (S. 330). — Festsetzung des Mahllohnes (S. 330).

17 Terminkalender November 1918 (S. 331). — Handels—
Untersagung (S. 331). — Gesellschaft für Straßenbahnen
betr. Anschlußgleis (S. 331). — Aufgehobene Handels-Unter—
sagung (S. 332). — Aufkauf der Tresterweine (S. 332). —
Erloschene Rotlaufseuche (S. 332).

Nr. 1/11. 18. 8. 2,
betreffend Beschlagnahme u. Bestandserhebung von Cocablättern und Cocain.
Vom 2. November 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
des Koniglichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekannt- erfolgen.
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der
Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)
und vom 17. Januar 1918 GReichs-Gesetzbl. S. 37) sowie
der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1818
Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zur allge—
neinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Be
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs⸗
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 376):
die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Besetzbl.
 S. 604) und vom 11. April 1918 Reichs⸗
gesetzblatt S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—
spnen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesesübl.
S. 603) untersagt werden.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Cocablütter (Folia Cocae),
2. Cocain und seine Salze als Roh⸗-, Halbfertia
und Fertigware.

714)

8 4.
Veraͤußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräͤußerung und Lie⸗
ferung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet:
1. die Haupt-Sanitäts-Depots und die Sanitäts-De—
pots des Heeres und der Marine;
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des
Königlichen Krlieégsministeriums, Sanitäts-De—
partement, in Berlin.
8 5.

Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Coca—
blättern zu Cocain. hydrochl. und Cocain. nitr. allge—
mein gestattet. Im übrigen ist die Verarbeitung nur mit
vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegs—
ministeriums, Sanitäts-Departement, in Berlin, erlaubt.
86.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
unterliegen einer einmaligen Meldepflicht, soweit der Vor⸗
rat eines Eigentümers mindestens 500 8 beträgt.
87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Anmeldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die
im 8 1 bezeichneten Gegenstände im Gewahrsam
haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und ge—
werbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körper⸗
schaften und Verbände.
88.
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist.
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918
Stichtag) vorhandenen Mengen bis zum 15. November 1918
Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des Königlichen
Kriegsministeriums in Berlin WebéG6, Wilhelmstraße 94/96.
zu erstatten.

5 2.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen⸗
stände werden hiermit beschlagnahmt.
Ausgenommen von der Beschlagnahme bleiben Vorräte
eines Eigentümers. die weniger als 500 g betragen.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf
Grund der folgenden Anordnungen erlaubt ist. Den rechts⸗
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
Saarbrücken, den 2. November 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.

89.
In krafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918
in Kraft.
            
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