Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Nicht betroffen von dieser Belanntmachung werden
Abfälle von ungebrauchten und gebrauchten Leder—⸗
treibriemen, sowie sonstige Altlederabfälleiy, d. h.
Lederabfälle, die durch Zerlegung gebrauchter Gegen⸗
stände entstanden sind.

82.

Peschlegnahmte.
Die nach 81 von der Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Nicht betroffen von dieser Beschlagnahme sind die⸗
jenigen Lederabfälle, welche
1. in den Betrieben der Heeres- und der Marine—
verwaltung,
2. in den dem Neberwachencßzantschuß der Schuh—
industrie unterstellten Schuhfabriken
anfallen.

858.
Wirkung der Beschlagnahine.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verbosen ist und rech?sgeschästliche Ver⸗
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollftreckung oder Arrestvollziehung er—
sfolgen.

84.
Veränderungserlaubuis.
Trotz der Veschlagnahme sind solgende Verände—
rungen erlaubt:
1. Zum Zwecke der Sortierung:
a) in den zugelassenen?) Sortierbetrieben die Zer⸗
legung der Lederabfälle, soweit sie zur fachge⸗
maußen Sortierung in die Gruppen und Sor
timente der Preistafel des 8 8 ersorderlich ist,
d) in denjenigen Betrieben, in denen Lederab—
fälle anfallen, die zur Sortierung gehörige
gerlegung, sowie die etwa ersorderliche Zu⸗
richtung.
gum Zwecke der Fettrückzewinnung:
die Entfettung fetthaltiger Blanchierspäne
durch diejenige Gerberei, in welcher sie ansallen,
im eigenen Betriebe oder in ihrem Auftrage
durch einen anderen Betrieb im Lohn, sosern
die Gerberei die zurückgewonnenen Fettinengen
monatlich der Kriegsleder-Aktiengesellschast, Ber⸗
lin W. 8, Budapester Straße 11/12, meldet und
ausschneßlich im eigenen Betriebe nach Anwei—
sung der Kriegsleder-Akliengesellschaft verwen—
dete) und soseen die Rückstände nach der Entfet—

1) Altlederabsälle werden von der Besann!machung der Reichs⸗
stelle fur Schuhverlsorgung über den Verlehr mit getragenen Schuh⸗
waren, Allleder und gebtauchten Waren aus Leder vom 30. Värz
1918 (Reichsanzeiger Nr. 76) betroffen; Abfälle von Leder⸗Treib⸗
riemen werden von der Bekanntmachung Nr. L.4001. 17. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen
vom 15. März 1917 betroffen. Danach sind Abfälle von gebrauch⸗
len LederTreibriemen. soweit sie nicht gemägze8 4 der Bekannt⸗
machung Nr. L. 490/1. 17. K. R. A. zur Wiederherstellung und
Ausbesserung von Treibriemen im einenen Betriebe verwondet wer—
den. an die Ersaßsohlen-Gesellschaft abruführen; für Abfälle, wolche
bei der Verarbeituag von Leder zu Treldriemen entitehen, gelten
die Bestimmunden der vorliegenden Bekanntaigchung.
2) Die Zußassung der Sortierbetriebe ersolgt durch die Ersatz⸗
sohlen Gesellschast m. b. H. Berlin SW. 48. Wilßelmura ze 8.
mit Zusimmung der zußänditzen Aufsichtsbehötde. Die Li'te der
zugelassenen Sottierbetriebe int bei de; —
hältlich und wird in der Fachnresse bedanntaegetben.
8) Die Kriegsleter⸗Aiengesellicheft giht die Weldungegan
den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette.
Berlin KWe. 7. Uuter den Linden 68, weiter. Eine besondece Wel
dung gemäß Bundesratsordnung vom 15. Febrnar 1617 Geichs-Gesehbi.
 Se 137) und Ergänzung dazu vom 14. Dezrnbert 1817
sReichsGefsetzbi. S. 11060) an den Kriegs ausschuß erübeigt sich.
Der Kriegsausschuß hat auf Ueberneme der im Rahmen oieser
Bestimmung gewonnenen Fetie veezhtet.
Die naͤch der Entfettung vorbieibeuden Rückände unte ienen
den allgemeinen Lekimmunaen dieler Belauntuiodun

9241

rung der Ersatzsohlen-Gesellschaft oder der von
ihr bestimmten Stelle angeboten werden.
Die Verarbeitung der Lederabsälle in denjeni—
gen Betrieben, welchen die Verarbeitung von der
Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung des KöniglichPreußi—
schen Kriegsministeriums, der Reichsstelle für
Schuhversorgung, Berlin W.s, Kronenstraße
50/52, der Kontrollstelle für freigegebenes Leder,
Berlin W. 66, Leilpziger Straße 1232. der Er⸗
satzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin SW. 48,
Wilhelmstraße 8, der Riemen-Freigabe⸗Stelle,
Berlin W. 35, Potsdamer Straße 1220/b, oder
der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W.9,
Budapester Straße 11/12, besonders gestattetist
85.
Verfügnugserluubnis.
Trotz der Beschlagnahnme ist die Veräußerung und
Ablieserung der Lederabfälle erlaubt:
t. an die von der Reichsstelle für Schuhversor⸗
gung bestimmten Stellen, insbesondere an die zu⸗
gelassenen Sortierbetriebei);
bei den sortierten chromhaltigen Abfällen die in
der Preistafel des 88 unter Nr. V, c, VI, Ix
und XXI aufgeführten Sortimente nur an die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder mit deren Ge⸗—
nehmigung an eine andere Stelle;
bei Abfällen von Leder, das zur Herstellung von
Ledertreibriemene) und anderen technischen Le⸗
derartikeln bestinimt ist, ausschließlich mit Ge⸗—
nehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle:
nach Maßgabe der Bedingungen der Kontroll⸗
telle für freigegebenes Leder bei denjenigen
Lebderabsällen, die in Leder⸗Kleinhandlungen
beim Zerteillen von solchem Leder entstehen, für
welches die Bedingungen der Kontrollstelle filr
reigegehbenes Leder gelten.
86.
Mosldepflicht.

2
3J

Die gemaß 8 2 dieser Bekanntmachung beschlag⸗
rahmten Gezgenstünde, welche nicht binnen 2 Monaten
nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder nach
Anfall oder Erwerb veräußert oder der Ersatzsohlen⸗
Befellschaft zum Höchstpreis angeboten sind, sind von
denjenigen Personen, welche solche Gegenstände im Ge⸗
vahrsein haben, zu melden, sobald der Gesamtbestand
an Sederabfällen salle Arten zusammengerechnet) mehr
als 1600 Kilogramm beträgtꝰ).
Die Meldungen sind bezüglich chromhaltiger Ab⸗
lle an die Kriegsleder-Atnengeseltschaft, im übrigen
in die Ersatzsohlen⸗-Gejellschaft innerhalb einer Woche
nach Sintritt der Meldepflicht auf Vordrucken einzu⸗
reichen, welche bei dielen Gesellschaften anzufordern
ind.

87.
sön ureise.
1. Fuͤr nicht meder slichtig ( 6) gewordene Abfaãlle.
Beim Verkauf von Absällen, die nach den in der Preis⸗
aje! des 38 angegebenen Grurnen und Sortimenten sortiert

1) Die Reichoilelte für Schuhversorgung läßt solche Stellen
aussczliezlich durch die Et satsohlen⸗Geseilschaft bestimmen.
2) Ueber RNofälle von fextigen Ledertreibriemen J. An⸗
merkung zu 831.
8) Die rechtzeitige Veräurerung der Lederabfälle liegt nicht
wur im riegs⸗ und boiaftlüchen Interesse. sondern auch
m Jnteresse des Eis ilumec eil gemaß 87 Ziffer 2 fur melde⸗
flicht.g gewordene Ledecahsulie In? Ureismindetung von 20 wom
zundert eintriit.
            
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