ß. Kennzeichnung der Ware.
Der Höchstpreis beträgt beim Verkäuf des Leders
nom Lederbersteller zum Empfänger erster Hand
nur 90 vom Hundert des sich auf 8 3 Ziffer 1 bis 5
ergebenden Höchstpreises, wenn an dem Leder die im
sorgenden vorgeschriebene Kennzeichnung feblt oder
nicht hinreichend erkennbar ist.
Der Lederhersteller hat alles Leder mögli Vst
loforte) unverröfalich (durch Stempeldruck oder
Echorift) wit — ollen Firma, der laufenden
NRummer der 2iel, der Nummer des Sorti—⸗
ments und dem —Hstaben der Wertklaise oder
der Bezeichnung der Sorte zu kennzeichnen, und
zwar muß diese Kennzeichnung so angebracht sein,
daß sie beim Verkauf oder Weiterderkauf des Leders
in Form von halben Häuten oder Kernstücken, bei
Roßleder in Form von Hälsen oder Schildern auf
diesen Stücken deutlich erkennbar ist. Verkauft der
Hersteller das Leder in Form von Hälsen oder
Flanken, so ist jedes einzelne Stück für sich zu kenn—
zeichnen.
Leder der Sonderklasse muß, sofern es den Be—
stimmungen des 8 3 Biffer 32 entspricht oder sofern
dem Hersteller von dem zuständigen Militärbefehls—
haber die Berechnung des Preises nach 8 33 Biffer
3b Absatz 1 schriftlich gestattet worden ist, anstatt
des Buchstabens der Wertklasse den Vermerk Son⸗
der klafse 100/2, und sofern dem Hersteller von dem
zuständigen Militärbefehlshaber die Berechnung des
Preises nach 8 3 Ziffer 3b Absatz 2 schriftlich ge⸗
stattet ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse
den Vermerk „Sonderklasse 5 00“ tragen.
Leder, das unter Zuhilfenahme künstlicher Gerb⸗
mittel hergestellt ist, muß neben der vorgenannten
Keunzeichnung noch einen Stempelaufdruck kragen,
welcher die Worte: „Unter Verwendung von ....
.......... gegerbt“ enthält. Zwischen die
Worte: „Unter Verwendung von“ und das Wort
„gegerbt“ muß die Bezeichnung des künstlichen Gerb⸗
mittels eingefügt werden, die in dem Erlaubnis—
schein der Krieos-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums für den Bezug und
die Verwendung künstlicher Gerbmittel enthalten ist.
Artikel IV.
Im 8 Za und d werden die Worte „auch Abifälle)“ und
im 8 6 MAbsatz 1die Worte „(auch Lederabfälle)“ gestrichen.
Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft
) Es liegt im Interesse der Lederhersteller, die Kenn—⸗
zeichnung nach Fertigstellung des Leders unverzüglich vor—
zunebmen, weil sonst zu erwarten ist, daß für Leder ohne
diese vorgeschriebene Kennzeichnung bei Enteignung nur
b0 vom Hundert des sonst statthaften Preises erzielt wird.
Saarbrückn, den 19. Oktober 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeelorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.
—
— —*
-Nν Nung
Nr. L. 999/10. 18. K. R. A.,
eresend Beshlagnaßme, Höhshreise, Melde- und Verlauszz licht von
* 8
Lederabfüen.
VBom 19. Oktober 1918.
Nachstehende Velauntmachung wird auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Be—
lagerungszussand (Reichs-Gesetzbl. S. 813) des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 389 in der Fafssung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den
Bekanntmachungen über die Nenderung des Gesetzes
vom 21. Januar 1915, 23. März 1918 22. März 1917
und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1353 3 25,1916
S. 183, 1917 S. 253 und 1918 ẽ ner — auf
Erfuchen des Königlichen Kriegsmiatelumus — auf
Grund der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf in der Fasfsung vom 26. Amrl 1917
Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 837), sowie der Bekanntmachung über Aus—
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
604) und 11. Anril 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit
dem Bemeren zuec allgemeinen Kenninis gebracht, daß
Zuwiderhandlungen gegen
die Auskunftspflicht gemäg der Bekanntmachung
über die Auskunftspslicht vom 12. Zuli 1917
(ReichsGesetzbl. S. 604) und 11. April 1918
— ———
die Verlaufspflicht gemäß dem Gesetz, betreffend
Höchskpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzol. S. 516)
mit Abänderungen vom 23. März 1916, 22. März
1917 und 8. Mai 1918 (GReichs-Gesetzbl. 1916
S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafge⸗—
setzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt—
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (NReichs-Gesetzbl.
5. 603) untersagt werden.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden
Lederabfälle jeder Gerbart und jeder Herkunft, ein—⸗
schließlich der aus dem Ausland eingeführten.
Als Lederabfälle im Sinne dieser Bekanntmachung
gelten alle Abfallstückke und Späne von Leder, ein⸗
schließlich Falzspäne, Blanchierspäne und Frässtaub,
die bei der Herstellung, Zurichtung, Verarbeitung oder
Zerteilung von Leder. Lederstücken oder Lederabfällen
fallen.
a) die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Bekannt—
machung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 395).
b) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Be—
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs—
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917
sReichs⸗Geseßzbl. S. 376).