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e) von einem Hüändler (Sammler):
an das Lager eines Händlers (Sammlers)
oder an ein von der Sammelstelle zum Ver⸗
ladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen
Arc3händlers;
von der Annahmestelle einer Häuteverwer⸗
tungs⸗Vereinigung nach dem für diese von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsmin isteriums vorgeschriebenen und
von der Sammelstelle bekanntgegebenen Ver—
ladeplatz;
von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf
Anweisung der Verteilungsstelle (8 5).
Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß a—d darf
die über den Handel geleitete Ware den Sammelbe—
zirk des zugelassenen Großhändlers, die über die
dãuteverwertungs⸗Vereinigungen geleitete Ware den
von der Sammelstelle für den betreffenden Häute-Ver⸗
wertungs⸗Verband bestimniten Vezirk nicht verlassen.
Bei der Bewegung der Ware zu 3 kann einer
Annahmestelle oder einem Händler (Sammler) auf An⸗
irag von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums gestattet werden,
Ware von einem Bezirk in einen anderen zu über—
jühren, sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km
vom Schlachtort entfernt wird.
C. Friten.
Die zu B bezeichneten Bewegaungen der Ware
müssen innerhalb sfolgender Fristen vorgenommen
werden:
a) bei Sendungen vom Schlüchter:
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls
die Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet) wird,
spätestens am 15. eines jeden Monats;
d) bei Sendungen vom Hündler (Sammler):
spätestens am dritten Tage des Monats für
das innerhalb des vorangegangenen Kalender⸗
monats gesammelte Gefälle;
bei Sendungen von Annahmestellen der Häute⸗—
verwertungs⸗Vereinigungen:
wie unter b:
8
8
) Es wird daranf hingewiesen, daß für getroddnetes Gefälle
oin niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung
Nr. L. 700/7. 17. 4. R. A. 8 3 Anmerltung).
Saarbrücken, den 19. Oktober 1918.
c) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häute—
verwertungs⸗Vereinigungen und der zugelassenen
Großhändler:
eine Woche nach Eingang der Versand-An—
weisungen der Verteilungsstelle (8 5.
Artikel II.
1. 8 4III der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17
st. R.NA. wird aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Diejenigen Gerbereien, welche bisher dem Bertei⸗
lungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angeschlos⸗
sen waren, aber keine Zuteilung erhielten, sondern
lediglich die Berechtigung hatten, von Landwirten
monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen Haus- und
Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar anzu—
nehmen und für sie im Lohn zu gerben, erhalten eine
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußzischen Kriegsministeriums festzusetzende monat⸗
iche Zuteilung an Häuten und Fellen. Sofern diese
Zerbereien sich als Sammler für Häute und Felle be—⸗
üätigen, dürfen sie denjenigen Teil ihrer eigenen An⸗
ammlung, welcher ihnen auf Grund der festgesetzten
Zuteilung monatlich zur Einarbeitung zusteht, ohne
veiteres einarbeiten; für den überschießenden Teil
jelten die gesetzlichen Beschlagnahme-Bestimmungen.
Das von solchen Gerbereien fertiggestellte Leder ist auf
besonderen Vordrucken dem Leder⸗-Zuweisungs-⸗Amt zu
melden. Vordrucke können beim Leder-uweisungs⸗
Amt, Berlin W. 9, Budapester Straße 5. angeforder
werden.
2. Uebergangsbestimmungen:
Diejenigen aus Haus⸗ oder Notschlachtungen von
Landwirten stammenden Häute, welche vor dem In⸗
krafttreten dieser Nachtragsbekanntmachung von zum
Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft ge⸗
hörigen Gerbereien in Gemäßheit des8 4 HI der Be—
kanntmachung Nr. L. 111/7. 17. R. R. A. vom 20. Okt
1917 zur Lohngerbung angenommen worden sind,
dürfen unter Beobachtung der dort enthaltenen Vor⸗
schriften fertig gegerbt und spätestens bis zum 1. März
1918 an die Landwirte zurückgeliefert werden; alle
übrigen sind bis zum 15. März 1919 dem Leder-Zu⸗
weisungs⸗Amt, Berlin W. 9, Budapester Straßtze 5, zu
melden.
Artikel III.
Diese Belanntmachung tritt am 19. Oltober 1918
in Kraft.
Der Kommandierende Genexal XXI. Armeelorps
zugleich für das XVI. Armeeckorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.
——
2. Vachtragsbekanntmachung.
Nr. 8L. 888/10. 18. K. R. A.
F *
zu der Bekannimachung NUr. La. 8887. 17 K. R.A. vom 20. Oltober 1912, betreffend
35 n
Hoͤchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Bom 19. Oktober 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
des Gesetzes über den Belagerungszusthand vom 4. Juni Gesetzes vom 21. Januar 19815, 238. März 1916, 22.
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 19185
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den S. 28, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395),
Belagerungszustand (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Ge- erner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe⸗
setzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 riums — auf Grund der Bekanntmachung über die
Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. De⸗ Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
vmber 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Berbindung 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Ja—⸗