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Amtliches Anzeigeblatt ve
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landraisamt Saarbrücken
Bariftletungz des nichtauitlichen Tellea, Druck aub Verlag von E. 6. S ch e ar in Saai
brũden ¶ Drucort Witlingen). — dernprecher der Geichaͤf tosnelle (Viktoriasrase R)
Nr. E Ih Saarbruͤcken), Ferusprecher der Druckeret Ne. 1280 (Anu Saar bt a cen
Kute
Nr. 72.
*
Montag
delugtoreis fir das Blerteljabr 1.28 Oer.
Auntelgengebabren: die Ggelpaltene mm⸗Zelle ober deren Raum u ni
Amtliche Auzeigen: der 80 aum breite 1 m hohe Raum 80 Afg.
Erisbetruntaner Dienstaz, Mittwach, Freitag gad —XRDE
21. Oltober 191108 44. Jahrg.
In halt.
Veschlagnahme und Meldepflicht von roben Großvieh—
häuten und Roßhäuten (S. 317). — Höchstpreise und Beschlag—
nabme von Leder (S. 318). — Beschlagnahme, Höchstpreife,
Melde⸗ und Verkaufspflicht von Lederbabfällen (S. 320). —
Verbot der Unkenntlichmachung von Waffen (S. 323). —
Verordnung über den Auslandsversand von Druckschriften
S. 323). — Berordnung über Herbstgemüse betr. Runkelrü—
ben (E. 324). — Weinlese (S. 324). — Errichtung einer Tele—
graphenlinie in Rentrisch (S. 324). — ANufgehobene Sperre
in Quierschied (S. 324). — Rotlaufseuche in Völklingen (G.
324). — Kreisschulinspektion (S. 324). — Kreissammelstelle
für Schulsammlungen (S. 324).
NVachtragsbekannimachung
Nr. L. 111/10. 18. K. R. A.
41 F
zu der Zekanmtmachung Ir b. 1117. 1. *— R. A.vom 20. Oltober 1917, hetreffend
Beschlagnahme und Mesdepflicht von rohen Großbiehhäuten und Roßhünten.
Vom 19. Oktober 1918.
tungs-Vereinigungen und Großhändlern; Liefe—
rer und Empfänger der Ware, Tag der Ein—
lieferung und Weiterlieferung, Anzahl, Art und
Mängel, ferner bei Großpiehhäuten Gattung
und Nummer der BVreisklasse*), bei gesalzenen
Großviehhäuten außerdem die Nummer (860),
das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut
oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa an—
haftenden Dunges, das Reingewicht (Grünge⸗
wicht) und die Schlachtart, sofern sie von der
im 86b angegebenen abweicht, endlich bei Roß—
häuten usw. (F 1b) die Nummer (560) und die
Länge.
Die Vücher sind aufzubewahren.
B. Erlaubte Vewegung der Ware.
Die tatsüchliche Anlieferung der Ware darf nur
erfolgen, wenn bei ihr die Ware nicht anders als zwi—
ichen folgenden Stellen örtlich bewegt wird:
a) von einem Schlächter:
an eine nicht mehr als 50 kwbä— in der
Luftlinie gemessen — vom Schlachtort entfernt
gelegene Annahmestelle einer Häuteverwertungs⸗
Vereinigung oder
an einen nicht mehr als 50 km — in der,
Luftlinie gemessen — vom Schlachtort entternt
anfässigen Händler (Sammler);
b) von einem Schlächter:
an ein von der Sammelstelle zum Verlade⸗
platz bestimmtes Lager eines zugelassenen Groß⸗
häündlers, sofern sich ein solches an dem Ort (ein⸗
schließlich Vororte) befindet, innerhalb dessen
die Schlachtung stattgefunden hat, oder sofern
die Schlachtung und die Ablieferung für Rech—
nung eines Kommunalverbandes erfolgtt: 2
o
Artikel J.
8 41A, B und C der Berkanntmachung Nr. L.
111,7. 17. K. R. A. erhalten folgende Fassung:
A. Buchführung.
Alle Personen, welche die von dieser Bekannt—
machung betroffenen Gegenstände gewerbsmäßig ver—
üußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus
denen jederzeit ersichtlich sein muß, welche Häute und
Felle sie jeweils im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam
haben. Ferner muß aus den Büchern zu ersehen sein:
bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag
der Schlachtung, des Fallens oder des Abhäu—
tens, Empfänger der Ware, Tag der Abliefe—
rung, Anzahl, Art und Mangel, fserner bei
Großviehhäuten Gattung und Nummer der
Preisklasse ), bei gesalzenen Großviehhäuten
außerdem die Nummer (8 6 0), das durch Wie—
gen ermittelte Gewicht der Haut oder des
Felles, das geschätzte Gewicht etwa anhaften⸗
den Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht)
und die Schlachtart, sofern sie von der im 86b
angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäuten
usw. (5 1b) die Nummer (8 60) und die Länge;
bei Hündlern (Sammlern), Häuteverwertungs—
Vereinigungen, Verbänden von Häuteverwer
*) Val. z3 4der Belanulinachung Nr. L. T00,7, II. a.
z abstreffend Hoͤchstpreise von rohen Großviehbäuten unde
ofbäuten