schäfte bestehen die nachfolgenden besonderen Vorschris⸗
ten:
Steuerpflichtige, die Lieferungen der im 8 8 des
Umfatzsteuergesetzes genannten Luxusgegenstände aus—
führen, haben in jeder von ihnen unterhaltenen Nieder⸗
lassung für die im ß 8 genannten Gegenstände gesondert
ein Lagerhuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus
dem Lagerbuche muß der Vestand der Gegenstände bei
Beginn jedes Steuerabschnittes und der tägliche Ein—
und Ausgang zu entnehmen sein. In das Steuerbuch
muß bei jeder Liefecung der Gegenstand nach der orts—
üblichen Bezeichnung, der Tag der Lieserung, der Be⸗
trag des Entgelts. der Tag der Zahlung und der
Stenterbetrag eingetragen werden.
Das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen sind
inzwischen im Buchhandel erschienen, es liegt im eige⸗—
nen Interesse der Steuerpflichtigen, sich mit den ein—
schlägigen Bestimmungen nunmehr genau vertraut zu
machen. Die Aussuͤhrungsbestimmungen enthalten im
besonderen auch Muster und Mustereintragungen für
das Sager- und das Steuerbuch für die Luxuswarenge—
schüfte. Die Muster können aber auch beim zuständigen
Buürgermeisteramt oder bei mir Zimmer 18 eingesehen
werden, woselbst auch jede sonstige zweckdienliche Aus—
kunft erteilt wird.
Die Fachblätter der einzelnen Berufsstände ent—
halten im übrigen umfangreiche Abhandlungen zu dem
neuen Steuergesetz, deren ausmerksame Durchsicht ich
ebenfalls empsehle.
Zum Schluß verweise ich noch auf die Strafhe—
stinmungen des Gesetzzes, wonach die vorsätzliche Hin—
terzlehung der Steuer oder eines Teiles derselben mit
einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der
gefährdeten oder hinterzogenen Steuer unter Strafe
gesrellt ist. Kann der Betrag der Steuer nicht fest⸗
gestellt wecden, so tritt Geldstrafe von 109 bis 10000
Mark ein. Der Versuch ist strafbar.
Ssaurbrücen, den 2. September 1918.
Der Landrat:
von Halfern.
— Brtanntmachung
betr. LBnteichtang der Umsatzisener anf Luvu o⸗
gegenstaände.
Nach 8 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26.
Juli 1918 und 8 45 der Ausführungsbestimmungen
habhen die zur Enteichtung der Umsatzsteuer auf Luuxs—
gegenstände verpflichteten gewerbetreibenden Personen,
Geselisjchaften und sonstigen Personenvereinigungen im
Laufe des Kalendermonats, der jedem einen Steuerab⸗
schnitt bildenden Monat folgt, eine Erklärung über
den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte ab—
zugeben.
Auf Grund dieser Bestimmung ergeht an alle
hiernach Steuerpflichtigen im Landkreise Saarbrücken
die Aufsorderung, die noch rückständigen Erklärungen
flir den Steuermonat August sofort bei dem zustän⸗—
digen Bürgermeisteramt schriftlich einzureichen, oder
die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu
machen.
Künftighin sind diese Erklärungen ohne öffentliche
Aufforderung abzugeben; für den Steuermonat Sep—
tember also bis spätestens Ende Oktober u. s. f.
Ebenso sind auch etwa noch rückständige Erklä—
rungen über die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli
1918 bewirkten Liefserungen der in der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Sicherung einer Um—
satzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Si—
cherungsverordnung) genannten Art abzugeben.
Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Vor—
aussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes
—
—
im Sinne des Umsatzsteuergesezes. Angehörige freier
Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht
steuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit
die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Ver—⸗
brauch entnehmen. Als Entgelt gilt im letzteren
Falle der Betrag, der am Orte und zurzeit der Ent—
nahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt.
Desgleichen unterliegen diejenigen Personen, bei
denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalender⸗
jahre weniger als 3000 Mark beträgt, der Steuer.
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ord⸗—
nungsstrafe bis 150 Mark nach sich. Das Umsatzsteuer⸗
gesetz bedroht denjenigen, der vorsätzlich die Umsatzsteuer
hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Stener—
vorteii erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 30-fachen
Betrage der gefährdeten oder hinterzonenen Steuer.
Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so
tritt Geldstrafe von 100 Mark bis 100 9000 Mark ein.
Der Versuch ist strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind
Vordrucke zu verwenden, die bei dem Bürgermeisteramte
kostenlos ausgehändigt werden. Denjenigen Luzus—
stenerpflichtigen, die ihren Gewerbebsetrieb angemeldet
haben, wird ein Vordruck zugesandt werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
verpflichtet, auch wenn ihnen entsprechende Vordrucke
nicht zugesandt sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen
werden, unbeschadet der Besugnis des Umsatzsteuer—
amts, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser
Ermittlung vorzunehmen.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1918.
Der Landrat.
von Halfern.
697 Bekanntenachung.
Mi! Bezug auf meine Kreisblattbekanntmachung vom
19. Seplember 1818 gebe ich hiermit bekannt, daß den
Verarbeitsern von Nähgarn und den Kuastalten sür das
2. Kalenderhalbiahr 1918 Baumwollnähfäden in Rollen
zu 200 Meter überwiesen wecden. Für jede Ardbeitskraft
pird bei Schneidern usw. 15, bei Näherinnen 10 Roltlen
ugeteilt. Anstalten erhalten auf je 2 Inlsassen nicht ganz
me Rolle zu 200 Meter. Anspruch auf Zutei ung haben nur
—
ben. Auch können demienigen Verarbeiler, die Militär—
arbeilen verrichten zu Gunsten anderer, entsprechende Kür—
zungen gemacht werden. Mit der Ausstellung der Bezugs—
berechtigten werden die Bürgermeisterämter beauftragt. In
teder Bürgermeisterei ist ein Geschäft mit dem Verkauf
betraut. Gegen Abgabe der Bezugsberechtigung wird Garn
berabfolgt. Das Garn wird vorausfichtlich gegen Eüde dieses
»der Anfang des nächsten Monats eintreffen. Der Klein—
verkaufspreis beträgt für eine Rolle Baumwollnähfaden zu
200 Met!er 0,323 M.
Saarbrücken, den 9. Oktober 1918.
der Königliche Landrat.
688) Bekanntmachteng
Die Metzgerei von Wilhelm Feller in Herrensohr ist in—
kolge festgestellter Unregelmäßigreiten bis auf welteres ge—
ichlossen worden.
Saarbrücken, den 10. Oftober 1918.
r Königliche Vandrat.
VB.: v. Salmuth.
—0 i— üpe
ennnimeungen gugerer deshrüh
bo9) Bekanntmachung
betrefssend Sicherung der Telegraphen⸗ und Jernsprech
anlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen⸗ und Fernsprechanlagen
sind ost vorsätzlichen oder fahrläfsigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein⸗
werfen von Drahtenden im die Leitungen und