1918 bewirkten Lieferungen der in der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Sicherung einer Um—
satzsteuner auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 ( Si⸗
cherungsverordnung) genannten Art abzugeben.
Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Vor—
aussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Angehörige freier
Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht
steuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit
die steuerpflichtigen Personen uswp. Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Ver⸗
brauch entnehmen. Als Entgelt gilt im letzteren
Falle der Betrag, der am Orte und zurzeit der Ent⸗
sahme von Wiederverkänsern gezahlt zu werden pflegt.
Desgleichen unterliegen diejenigen Personen, bei
denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalender⸗
jahre weniger als 3900 Mark beträgt, der Steuer.
Die Nichteiureichung der Erklärung zieht eine Ord—
nungestrafe bis 159 Mark nach sich. Das Umsatzsteuer⸗
geseßz bedroyt denjenigen, der vorsätzlich die Umsatzsteuer
hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuer⸗
vortei! erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 30.fachen
Betrage der geficedelen oder hinterzogenen Steuer.
Kann diejer Seree nicht festgestellt werden, so
tritt Geldsteuse cs ack bis 1000090 Mark ein.
Der Versuch ist strat
Zur Einreichung deer schriftlichen Erklärung sinb
Zordrucke zu verwenden, die bei dem Bürgermeisteramte
kostenlos ausgehändizt werden. Denjenigen Luxus—
steneepflichtigen, die ihren Gewerbebetrieb angemeldet
haben, wird ein Bordruck zugesandt werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
berpflichtet, auch wenn ihnen entsprechende Vordrude
nicht zugesandt sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfails zu wiederholende Geiostrasen erzwungen
werden, unbeschadet der Befugnis des Umsatzsteuer—
amts, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser
Ermittlung vorzunehmen.
—brücken, den 4. Oktober 1918.
Der 23udra.
von Dalseen.
675
Vekanttnachtng
Die ECesellschaft für Straßenbahnen im Saartal hat
bei dem Serrn Regierungspräsidenten in Trier die landes—
polizeitice Genehmigung zur Ausführung eines Gleis—
anschlusses nach dem Kohlenlager des Kotlenhändlers Rich.
Mittmann. Saarcbrücken III, Maingerstade Nr. 1253, nach⸗—
gesucht. was ich auf Grund der Voragr. 17 und 47 des
Gesehes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom
28. Zuli 1892 hiecmit urn örtent tihen Kenntnis bringe.
DTie läne 1631 Ei licten Boslizei-Direktion
Saarbrücken J. 26 2mner Nr. 24, während
der nächsten 14 Tr oni . Dttober bis 24. Ok⸗
tober d. Is. zu jede mriinitcht offen.
Während dieser Zeit kunnen bei der genaunten Stelle
Einwendungen schriftlich oder zu Vrotokoll erboecn werden.
Saarbrücken, den 27. September 1918.
Der Königl. Polizei-Direktor.
689)
.
Bekanntmachung
Auf Greund der Verordnung der Landeszentralbe—
hörden vom 16. Juli 1918, betrefsend An- und Ver—
kauf von Zucht-, Nutz- und Magervieh, der Ermäch—
tigung des Landesfleischamtes vom 23. und 31. Juti
1918 und des Beschlusses des Vorstandes des Rheini—
schen BViehhandelsverbandes vom 21. August 1918 be—
stimmen wir für die Rheinvrovinz folgendes:
81.
Ueber jeden Besitzwechsel (zufolge Kauf, Tausch un—
eintaeltliche Ueberlassungh in Schlacht-, Zucht- und
2 —
Nutzvieh (Rinder, Kälber, Schweine und Schafe) ist eine
Anzeige nach umseitigen Muster der Provinzialfleisch—
stelle. einzusenden und zwar vor der Uebergabe des
Tieres.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Ge—
schäfte über Ferkel im Lebendgewicht bis 20 kg ein—
schließlich.
82.
Zur Erstattung der Anzeige ist sowohl der bis—
herige als auch der neue Besitzer verpflichtet; die An—
zeige ist von beiden unterschriftlich zu vollziehen.
Die Verpflichtungen erstrecken sich nicht nur auf
die Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsverbandes,
bestehen vielmehr auch dann, wenn ein Besitzwechsel
zwischen Nichtmitgliedern stattfindet.
83.
Die Besitzübergabe von Rindern, Kälbern, Schwei—
nen und Schasen an unbekannte Personen ist verboten.
Der bisherige Besitzer darf erst nach Porlage der Mit—
zliedskarte des Rheinischen BViehhandelsverbandes oder
Jach Vorlage behördlicher Ausweispapiere das Tier
verabfolgen.
84.
Deflentliche Versteigerungen von weiblichen und
kastrierien Schafen, sowie Lämmern sind verboten. Auch
darf in Zeitungen oder sonstigen Bekanntmachungen
kein Verkauf zu Höchstgeboten angezeigt werden.
Auf Antrag kann die Auktion von weiblichen Tie—
ren den von der Landwirtschaftskammer der Rhein—
provinz anerkannten Herden, Kommunalverbänden und
Züchtervereinen seitens der Provingialfleischstelle ge—
stattet werdern.
8 5.
Die Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsver—
bandez haben bei jedem Kauf oder kaufähnlichen
Zeschäft in Zuchte und Nutzoleh eine Gebühr zu zahlen
die beträgt:
hei Nindvieh 3.00 Ab je Stüuck,
zei Schweinen im Gewicht über 60 kg 1. 00 Ab je Stück.
bei Schweinen im Gewicht von 20 bis
bO kg 0. 25 A je Stüc.
bei Schafen 0.25 A je Stück.
Die gleiche Abgabe ist zu zahlen von dem Kom—
missionär, der Vieh zur Verwertung ühernimmt.
Die Abgaben sollen vermittelst Postschess für den
Rheinischen Viehhandeisverband eingezahlt werden.
Entsprechende Zahlungssormulare sind von dem Ver⸗
bdande zu beziehen.
86. ä
Die Verordnung des Rheinischen Viehhandelsver—
handes vom 89. Tezember 1916 ist aufgehoben. Der
Vorschrift des 8 40, Absatz 1 unserer Bekanntmachung
dom 18./26. Februar 1918, wonach beim Verkauf von
Zucht- und Nutzvieh innerhalb eines Kreises der Be—
itzwechsel dem Kommunalverband anzuzeigen ist, wird
durch den Antrag an die Ortsbehörde, die Ankaufs—
anzeige auszusertigen, genügt.
87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmun—
gen werden auf Grund der Verordnung des Bundesrats
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errich—
tung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsre—
gelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607),
bom 4. November 1915 (GReichs-Gesetzbl. S. 728),
In 6. Zuli 1916 (R. G. BI. S. 673) und auf Grund
er Verordnung des Bundesrats üher Fleischversor—
zung vom 27. März 1916 (R. G. Bl. S. 199) mit
Befängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1509 Mark bestraft.
Cöln, den 17. September 1918.
Rönigl. Preußß. Provinzialfleischstelle für die
Rheinprovinz.
Der Vorsitzende: Dr. Lothes.