Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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aarbrücker Kreisblatt
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—XR Anzeigeblatt dd
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

Vechriftleitung des nichtanitlichen Telles, Druck und Verlag von E. v. Sche ur in Saac
bracen (Oruckort Völriingen). — Fernsprecher der Beschaͤftostelle (VBiltorlaftraße W)
r. (1180mt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerel Rr. 1184 (Amt Saar brücken)
44

INr. 69.

Samstag

Bezugspreis tür das Vterteljabt 1.W Mt.
UAnzetgengebühren: die Ggelpaltene mm⸗Zeile oder deren Raum 17 Pi—
Amtliche Anzeigen: der B0 min dreite 1 mm bohe Raum d0O Vfg.
Erichetaunastage: Dienttag Mittwoch Frettag und Samtag.

I. Oftober 1918 44. Jahrg.

Inhalt.

Beschlagnahme von Ferngläsern sowie Obiektiven für
Photographie und Projektion (S. 305). — Zweckwidrige Ver—⸗
wendung von Sämereien GS. 306). — Zulassung von Saat—
zutmengen (S. 306). — Terminkalender für Oktober 1918
(S. 307). — Amtszimmer des Kreisschulinspektors (S. 308)
— Kreissammelstelle für Schulsammlungen (S. 308).

Nr. Bft. 200/10. 18. K. R. A.,
beireffend Beschlagnahme von Ferngläsern sowie von Objekliven für Photo—⸗
graphie und Projektion
Vont 5. Oktober 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Er—
suchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs—
Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachungen über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl
S. 604) und vom 11. April 1918 (FReichs-Gesetzbl.
S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis
gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen

370

Bildwurf), deren vordere Linsensffnung 55
mm übersteigt, sofern ihre Lichtstärke gleich
oder größer als 136,0 ist.

82.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr berühr—
ten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht
auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.

N

die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der
Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April
1917 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 376):

N die Auskunftspflicht und die Pflicht zur La—
gerbuchführung gemäß den Bekanntmachungen
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafge—
setzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge⸗—
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt erden.

8
Gebrauchserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahm—
ten Gegenstände zu ihrem bisherigen Zwecke weiterver—
wandt werden. Ebenso dürfen diejenigen Veränderun—
gen an ihnen vorgenommen werden, die erforderlich
sind, um sie für ihren bisherigen Zweck brauchbar zu
erhalten.

81.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstãnde.
Von. diefer Bekanntmachung werden betroffen:
1. Prismenfernrohre aller Art, Ziel- und ter—
restrische Ferngläser aller Art, Galileische
Gläser mit einer Vergrößerung von 4 mal
und darüber sowie die optischen Teile aller
vorgenannten Gläser:
Anastigmatische Objektive (CLinsenkörper) für
Photographie und Vrojektion (Lichtbild und

8 5.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung zulässig:

l. der im 8 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Ge—
genstände von dem Hersteller solcher Gegen—
stände an einen Händler zur gewerbsmäßigen
Weiterveräußerung;
der im 81 Ziffer hund 2 bezeichneten Ge—
genstände an militärische Dienststellen:
            
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