Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

striegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin 89W 48,
Verl. Hedemannstraste 126, erlaubt.
Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der
sKriegswollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungs—
schein in Zfacher Ausfertigung ausgestellt. Die Haupt—
ausfertigung hat der Veräußerer an das Webstoffmel—
deamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48g, Verl.
Hedemannstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstem—
pel versehen unverzüglich einzusenden. Nebenausferti—
gung 2 behält die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft,
Nebenausfertigung 3 hat der Veräußerer als Beleg
aufzubewahren.

838
Freigaben.
Nach Ablehnung eines Ankaufes durch die Kriegs—
wollbedarf Aktiengesellschaft (5 5) können für die ab—
gelehnten Mengen Anträge auf Freigabe ge—
tellt werden.
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den
übrigen zu halten.
Die Anträge sind (unter genauer Angabe der abge—
lehnten Mengen und Einsendung eines Musters) an
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi—
schen Kriegsministeriums, Sektion W. J, Berlin SW.
18, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten, welche
für die Entscheidung zuständig ist.
89.
Ausnahmen.
Ausnahmen können von der Kriegs-Rohstoff-Ab⸗
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
bewilligt werden.

86.
Verarbeitungserlaubuis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
zur Herstellung solcher Halb- und Fertigerzeugnisse ge—
stattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeri—
ums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nach—
weis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Roh—
stoffe durch einen amtlichen Belegschein zu führen,
der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Wollbedarfs—
Prüfungsstelle, des Königlich Preußischen Kriegsmi—
nisteriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen be—
schlagnahmten Garne, die sich beim Inkrafttreten der
Bekanntmachung bereits in Verarbeitung befinden, dür—
fen weiter verarbeitet werden.
87.
Enteiguung.
Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände ist Enteigung zu gewärtigen.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1918.
Der kommandierende General des XXI Armeekorps
zugleich für das XVI. Armee?orps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.

810.
Aufragen und Autrage.
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmach—
ung betreffen, sind mit der Kopfschrift „Beschlagnahme
»on Kunstwollgarnen“ an die Kriegs-Rohstoff-Abtei—
(ung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Sektion W. J., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr.
10, zu richten.

811.
Zukrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918
in Kraft.

Nr. W. M. 537/10. 18. K. R. A.,
zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 574. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916,
beireffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw
Vom 1. Oktober 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Er— Spinnstoffen sowie aus Kunstwollen hergestellten
suchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch Garne und Seilfäden;
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, e) Abschnitte, Abgünge und Abfälle jeder Art von
daß jede Zuwiderhandlung gemäß 8 5 der Bekannt— nachbezeichneten Fellen und Pelzen,
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vor—
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs- zgesehenen Einteilung:
Gesetzbl. S. 187) bestraft wird. Auch kann der Betrieb GruppelJ.
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur An 7 A. 1. Ungefärbte und gefärbte reine
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande Schafwolle, Kamelhaare, Mo—⸗
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) här, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückenge—
untersagt werden. Saschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert,
Artikel J. auch in Mischungen untereinander oder mit an⸗
gz 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 537,4. 16. K. R. deren Spinnstoffen;
A. vom 31. Mai 1916 erhält folgende Fassung: ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner
82. — Kamelhaar, Pohar Awpan sasc
34.. — mir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle un
Meloepflichtige Segenstãnde. Abgünge jeder Aet diefer Spinnstoffe aus Wa—
Meldepflichtig sind: scherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarn⸗
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung spinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder an—
befindlichen Vorräte der nachstehend näher be— deren Betriebsarten, auch in Mischungen unter⸗
zeichneten tierischen und pflanzlichen Spinn—⸗ einander oder mit anderen Spinnftofen;
stoffe; onstige Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen
sfämtliche aus diesen tierischen und vflanzlichen untereinander oder mit anderen Spinnftoffen:

ß67)

3
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.