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Amtliches Anzeigeblatt o
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrũcken
Vqhrijtleltang des nichtamtlichen Telles, Druck und Verlag von E. v. Sche ur in Sacu
brain ( Orudort Boltlingen). — deruprecher der Gelchättastelle Wittoriastrabe 20)
ser. (44180 amt Saarbruͤcken), Ferulprecher der Druderei Nr. tasaa (Amt Saar bruͤcken)
Nr. 68.
1. Oktober 1918 44. Jahrg.
Inhalt.
Beschlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strick—
garne aus Kunstwolle (S. 301). — Nachtragsbekanntmachung
betr. Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen
Spinnstoffen usw. (S. 302). — Probinzialfleischstelle: War—
nung vor markenfreier Abgabe von Fleisch (S. 304). — Ge—
meéeindeAngeledenheiten von Sulæhach-Saar (S. 300).
Nr. WMW. J. 761/10. 18. K. R. A.,
beireffend Beschlagnahme von Web⸗, Trikot⸗, Wirk⸗ und Strickgarnen aus
Kunstwolle.
Vom 1. Oktober 1918.
und Webverbot) und die BekanntmachungNr. W. III
3000/9. 16. K. R. A vom 10. November 1916 — Nr.
W. III. 3900/6. 17. K. R.A. vom 4. August 1917 be—
treffend Beschlagnahme von Flachs und Hanfstroh, Bast—
sasern und von Erzeugnissen aus Bastfasern betroffen
werden.
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Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung nach 8 6 der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) — 17.
Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge—
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—⸗
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
82.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft Ver—⸗
ügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwanasvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen
84.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind von
dieser Bekanntmachung betroffene Strickgarne *),
E. die sich in Haushaltungen oder hausgewerb—
lichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung
in diesen befinden,
die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung
bereits in handelsfertiger Aufmachung für den
Kleinverkauf in Warenhäusern und sonstigen
offenen Ladengeschäften befinden.
85.
Verãußerungs⸗ und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die
81.
Von der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strick⸗
garne aus Kunstwolle, gleichviel, ob sie ohne
oder mit Zusatz irgendwelcher anderer (auch
kunstseidener) Spinnstoffe hergestellt sind, ein—
schließlich der aus ausländischen Rohstoffen her—
gestellten, sowie der aus dem Auslande einge—
führten Garne.
Abfälle und Abgänge aller Art aus den unter
1 genannten Garnen.“*)
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind
alle Garne, die bereits durch die Bekanntmachung
Nr. W. J. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915
— Nr. M. J. 1680/10. 17. K. R.A. vom 1. Dezember
1917 betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs— und
Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strick⸗
garne, die Bekanntmachung Nr. W. I. 2700/2. 17. K
R. A. vom 1. April 1917 — Nr. M. II. 2700/12. 17.
K. R. A. vom 1. Februar 1918 betreffend Beschlag—
nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn—
*) Die Meldepflicht der von dieser Bekanntmachung
betroffenen Garne ist durch die Bekanntmachung Nr. W. M.
57/4. 16. K. R. A betreffend Bestandserhebung von tieri—
schen und pflanzlichen Spinnstoffen usp. vom 31. Mai 1916
und die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 57/10. 18.
K. R. A. vom 1. Oktober 1918 geregelt.
*) Für diejenigen Strickgarne, die unter die Bekanntma—
hung Nr. W. J. 761/12. 15. K. R. A./W. J. 1680/ 10. 17
K. R. A. oder Nr. W. II. 27002. 17. K. R. A./W.
II. 2700/12. 17. K. R. A. sallen, gelten die Bestimmunger
dieser Bekanntmachungen fort.