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Zufuhren noch im Winter möglich sind, erfolgt die Ein—
deckung bis zum Schluß der Versorgungsperiode.
Der Kartoffelbedarf für Krankenhäuser richtet sich
nach der Belequnasstärke
86.
Die Kartoffelbesitzer (Selbstversorger) sind ver—
pflichtet, die nach den Sätzen des 8 4 verfügbaren Kar—
toffeln dem Kommunalverbande bezw. dem Bürger—
meisteramte zum Ankauf anzubieten auch ohne beson—
dere Aufforderung. Wer also Kartoffeln über seinen
Bedarf zurückhält, oder mehr Kartoffekn verbrauch
wie zulässig, macht sich strafbar. Sie sind weiter ver—
oflichtet, ihre sämtlichen Kartoffeln pfleglich zu behan—
deln und soweit sie nicht abgerufen werden, einzu—
kellern oder einzumieten.
Der Kreis bezw. die Bürgermeistereien überneh—
men sämtliche ihnen zum Kaufe angebotenen gesunden
Speisekartoffeln gegen Zahlung des in 8 183 festge—
setzten Preises. Auch nach erfolgtem Kaufabschluß ist
der Kartoffelanbauer verpflichtet, bis zum Tage des
Abrufes die Kartoffeln für den Kommunalverband
pfleglich aufzubewahren.
87
Die Einfuhr von Kartoffeln in den Kreis Saar—
brücken-LCand unmittelbar durch Verbraucher für den
Eigenbedarf ist nur mit Genehmigung des Kommunal—
verbandes zulässig, und muß der zuständigen Orts—
polizeibehörde under Angabe der Menge binnen 2 Ta—
gen nach dem Eintreffen der Kartoffeln angezeigt
verden.
Die Einfuhr von Kartoffeln in größeren Mengen
durch Genossenschaften, Werke usw. ist ebenfalls nur
nit Genehmigung des Kommunalverbandes gestattet
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die
ihren Wohnsitz in einem anderen Kreise haben, wer—
den auf ihr Verlungen von ihren selbstgebauten Kar—
toffeln diejenigen Mengen belassen und zur Ausfuhr
freigegeben, die zu ihrer Ernährung und zur Ernäh—
rung ihrer Familien u. Haushaltungsangehörigen er—
forderlich sind. Voraussetzung der Belassung der Kar—
eln ist die Beibringung eines Nachweises dafür, daß der
Unternehmer für sich und seine Angehörigen auf den
zffentlichen Bezug pon Kartoffeln in seiner Wohnsitzgemeinde
verzichtet hat. Die freigegebenen Mengen
sind als Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers in die
Wirtschaftskarte bei Feststellung der Ablieferungs—
schuldiakeit einzutragen.
88.
Der Versorgungsberechtigte ist gleich dem Erzeu—
ger zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Kartof—
jeln verpflichtet. Jeder Kartoffelbesitzer hat den Kar—
toffelvorrat von Zeit zu Zeit durchzusehen und die
faulen Kartoffeln zu beseitigen. Jedermann muß sich
den Ueberwachungsvorschriften unterwerfen, insbeson⸗
dere den mit der Ueberwachung betrauten Personen
Kartoffel-Kontrolleuren) den Zutritt zu den Aufbe—
wahrungsräumen gestatten.
89.
Niemand darf über die zugelassenen Sätze hinaus
Kartoffeln verbrauchen.
Eine Nachlieferung von Kartoffeln an diejenigen
Personen, die mit ihrer Verbrauchermenge infsolge
Mehrverbrauchs nicht auskommen, darf nicht itatt—
finden
810.
Die Kartoffelerzeuger haben die Saatkartoffeln
sicherzustellen und getrennt von den Speisekartoffeln
aufzubewahren.
811.
Der Bezug sämtlicher Kartoffeln ist — abgesehen
von dem Bezugscheinverfahren des 832 — nur gegen
Kartoffelkarten zulässig, die vom Bürgermeister aus—
Jegeben werden. Der Handel mit Kartoffelkarten in
verboten. Ersatz für verlorene Karten wird nicht ge
leistet. *
812.
Die Abgabe und Verteilung der Kartoffeln er—
folgt grundsätzlich durch die Vermittlung der Bürger—
mneister. Ausnahmsweise können auch größere Ver—
kaufsvereinigungen, industrielle Werke usw. Kartoffeln
unmittelbar vom Kreise beziehen. Auch die Abgabe
dieser Kartoffeln darf nur gegen Kartoffelkarten er—
folgen.
813. J
Für den Landkreis Saarbrücken werden folgende
Höchstpreise festgesetzt:
1. Bei Lieserungen gegen Bezugsscheine, also bei
Abgabe von Kartoffeln durch den Erzeuger unmittel
bar an den Verbraucher, beträgt der Preis 7,50 M.
für den Zentner frei Lager des Verbrauchers einschließ—
lich aller Nebenkosten, wie Schnelligkeitsprämie, An—
fuhrkosten, Stellung von Säcken usw. Bei Uebernahme
der Kartoffeln durch den Kommunalverband bezw. die
Bürgermeistereien wird dem Erzeuger ebenfalls der
Preis von 7,50 Mark frei Lager des Kommunalver—
bandes bezw. der Gemeinde gezahlt und zwar ist ein—
begriffen die Schnelligkeitsprämie, Anfuhrkosten, Ent—
schädigung für die Stellung von Säcken und sonstige
Nebenkosten.
2. Bei Abgabe der Kartofseln an die Verbraucher
ab Verkaufsstelle am Bahnhof beträgt der Preis 8.50
Mark pro Zentner. Bei Lieferung frei Keller des Ver—
brauchers soweit sich die Anlieferung ermöalichen läßt
9.00 Mark für den Zentner.
3. Bei Lieferung ab Lager der Gemeinde oder der
mit der Verteilung beauftragten Händler in Menger
oon / Zentner und darüber 8,75 Mark pro Zentner
Beim Verkauf ab Lager der Gemeinde und der Händler
in Mengen von weniger wie 50 Pfund 9 Pfennig. det
Pfund.
814.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An—
ordnungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer die—
ser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe können die
Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung beziehen
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tä—
ter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschwei—
gen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern muß
die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird
mindestens dem 20-sachen Werte der Vorräte gleich
kommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieh!
815. —
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in
Kraft. —
Saarbrücken, den 30. September 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
von Halfern
Königl. Landrat.
Saarbrücken, den 28. September 1918.
Der Königliche Landrat:
v. Halfern.
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