Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ferner die Mitglieder der Provinzial-(Bezirks⸗)Kartoffel⸗
sttelle. Ihre Zahl soll mindestens sechs, höchstens zehn be—
tragen. Unter den Mitgliedern soll sich mindestens je ein
Vertreter des Handels, der Vandwirtschaft und der Ver—
zraucher befinden. Vor Ernennung von Vertretern der
ersten beiden Gruppen sind die Vorstände der Landwirt—
chaftskammer und der amtlichen Handelsvertretung au
hören.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident
der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsdstelle für Groß—
Berlin). Kommunalverband ist der Stadt- oder Landkreis.
Die dem Kommunalverband und der Gemeinde übertragenen
Verpflichtungen und Befugnisse sind durch deren Vorstand
zu erfüllen. Die Kreisordnungen und Gemeindeverfassungs—
zesetze bestimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand des
sommunalverbandes und der Gemeinde anzusehen ist. Die
Butsbezirke stehen den, Gemeinden gleich. Westfälische
Aemter und rheinische Landbürgermeiftereien können als
Bemeinden angesehen werden.
II. Im ein zelnen.
Nr. 1.
Das in 8 2 Absatz 8 der Verordnung vom 18. Zuli 1918
den Landessentralbehörden verliehene Recht, Gemeinden und
stommunalverbände zur Regelung der Versorgung zu ver—
zinigen, übertrage ich für Gemeinden und Kommunalver—
dände desselben Regierungsdbezirks (des Bezirks der Staat—
sichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin) dem Regierungs—
dräsidenten (dem Vorsitzenden der Staatlichen Verteilungs—
stelle für Groß-Berlin), für Gemeinden und Kommunalver—
dände verschiedener Regierungsbezirke derselben Provinz
dem Oberpräsidenten.
Nr. 2.
Jeder Kommunalverband hat schriftliche Anordnungen
per de Versorgung seiner Bevölkerung mit Speisekartoffeln
zu treffen.

ιιν &

Nr. 3.
Im übrigen ist nach den Bestimmungen der Reichskar—
offelstelle für die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr
1918/19 vom 3. September 1918 zu verfahren.'
Ber lin, den 10. September 1918.
Der Staatskommissar für Volksernährung.
In Vertretung: Dr. Peters.
IILLILIIII
365. Verordnung
über die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekar⸗
toffeln im Kreise Saarbrücken⸗Lanud.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die
sKartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918,/19 vom
18. Juli 1918 (K. G. Bl. S. 1092,1095), Ausführungs⸗
anweisung des Herrn Staatskommissars für Volkser—
nährung vom 10. September 1918 und der Anordnung
der Reichskartoffelstelle vom 3. September 1918 wird
mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten
für den Umfang des Kreises Saarbrücken-Land folgen⸗
des angeordnet:

81.
Der Kreis Saarbrücken-Land übernimmt die Ver—
sorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln für das
Wirtschaftsjahr 1918/19. Er kauft die erforderlichen
Mengen im Kreise auf und führt, soweit die Vor—
räte im Kreise nicht ausreichen, die notwendigen Kar—
coffeln aus anderen Kreisen ein.
82.
Der freihändige Verkauf von Kartoffeln im Land—
—D
Nur folgender Verkauf ist gestattet:
. An den Kommunalverband Saarbrücken-Land.
2. An den Bürgermeister innerhalb seiner Bür—
germeisterei.
3. An die Personen aus dem Landkreise, die im
Besitz des vorgeschriebenen Bezugsscheines sind. Der
Bezugsschein ist bei den Bürgermeistern des Wohnortes
zu beantragen unter Angabe der Mengen und des Kar—
toffelerzeugers, bei dem sie gekauft werden sollen.
Die Genehmigung zum Ankauf der Kartoffeln
wird von dem Bürgermeister des Wohnortes des Ver—
käufers erteilt. Der Ankäufer hat den richtigen Emp—
sang auf dem Bezugsschein zu bestätigen. Der Bezugs⸗
ichein wird nicht nur für einen bestimmten Versor—
gungsberechtigten und eine bestimmte Menge ausge—

fertigt, sondern lautet auch auf einen bestimmten Kar—
toffelanbauer. Dieser hat die Bezugsscheine spätestens
8 Tage nach der Ablieferung der Kartoffeln dem Bür—
germeisteramt behufs Berichtigung der Kartoffelwirt—
schaftskarten abzuliefern.
Der Ankauf von Kartoffeln auf Grund von Kar—
toffelmarken beim Erzeuger ist nicht gestattet.
Nach außerhalb des Kreises ist jeder Verkauf, sowie
sede Ausfuhr von Kartoffeln ohne die besondere Ge—
nehmigung des Landrats, die für jeden Einzelfall
nachzusuchen ist, verboten. Die Ausfuhrgenehmigung
lann nur dann erteilt werden, wenn die Kartof—
feln in eigenen selbstbewirtschafteten
Ländereien des zu Versorgenden gewon—
nenwordensind.
Kartoffelerzeuger, die entgegen vorstehender An—
ordnung Kartoffeln entgeltlich oder unentgeltlich abge—
ben, machen sich strafbar. Außerdem müssen sie die
ihnen zur Lieferung aufgegebenen Kartoffelmengen un—
ter allen Umständen liefern, eventuell unter Zurück—
greifung auf die ihnen für die eigene Wirtschaft zu be—
lassenden Kartoffeln. Auch kann ihnen durch den Kom—
munalverband das Recht der Selbstversorgung entzogen
werden.

Der Versorgungszeitraum umfaßt für die Selbst—
versorger die Zeit vom 16. 9. 1918 bis zum 14. 8. 1919,
für die Versorgungsberechtigten die Zeit von Anfang
Oktober 1918 bis Anfang August 1919
84.
Als Selbstversorger gelten alle Kartoffeler—
zeuger, ebenso die Angehörigen ihrer Wirtschaft ein—
schließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten,
insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft
hrer Berechtigung oder als Lohn Karrtoffelnzu be—
anspruchen haben.
Haushaltungen, die Kartoffeln angebaut haben
aber nicht für alle ihre Angehörigen bis zum 14. 8
1919 ausreichen, gelten so lange als Selbstversorger,
als die selbst geernteten Kartoffeln bei ordnungsmä—
ßigem Gebrauch ausreichen. Nach diesem Zeitpunkt gel—
ten sie als Versorgungsberechtigte.
Bei Berechnung der den Selbstversorgern zu belas⸗
senden Kartoffelmengen werden bestimmungsgemäß in
Ansatz gebracht:
a) Als Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und seiner
Wirtschaftsangehörigen 15/2 Pfund für den Kopf und
Tag, also für den Versorgungszeitraum — 5 Zent—
ner für den Kartoffelerzeuger und jeden seiner Wirt—
schaftsangehörigen. Außerdem werden den Brot—
selbstversorgern zur Brotstreckung für die Zeit vom
1. 10. 18. bis 14. 8. 19 0,55 Zentner belassen.
b) Der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für
das Hektar der Kartoffelanbaufläche.
c) Die für die landwirtschaftlichen, Kartoffeln verar—
beitenden Brennereien angezeigten Kartoffelmengen.
I) Die für die landwirtschaftlichen Trocknereien und
Stärkefabriken einschließlich Genossenschaften und Ge—
sellschaften zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken
angebauten, der Reichskartoffelstelle angezeigten Kar—
toffeln.

83.

8 5.
Die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird mit
einer durchschnittlichen Wochenkopfmenge von 7 Wver—
sorgt. Für die Berechnung des Bedarfs wird der Zeit—
raum von Anfang Oktober 1918 bis Anfang Augusi
1919 zugrundegelegt. Auf die zustehende Menge er—
hält vorläufig jeder Versorgungsberechtigte auf Kar—
toffelmarke Nr. 1-514 einen Zentner für die Zeit vom
Anfsang Oktober 1918 bis 20. Januar 1919 und bei
weiterer Zufuhr für die Zeit vom 20. Januar bis 20
April 1919 einen weiteren Zentner. Falls weiter—
            
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