Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

298

ein Kommunalverband der Erwerber ist, nur mit Genehmi—
Jung der höheren Verwaltungsbehörde zu anderen als zu
Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der
don einem Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen
sofortigen Verbrauch erforderlich, so bedarf es dieser Ge—
nehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem Falle
der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglichvon der ander—
veiten Verwendung Anzeige zu erstatten.

86.
Die Vorschriften in 82 der Verordnung über die Preise
für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs—
Besetzbl. S. 119) gelten nicht für Saatkartoffeln.
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für
die in ihren Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richt—
preise festsezen, deren Höhe der Genehmigung der Landes—
zentraͤlbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf.
Soweit die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von
dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, hat die Festsetzung
von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder die
von ihr bestimmte Behbörde zu erfolgen.
8 7.
Verträge über Saatkartoffeln, die vom Außschuß für
Pflanzkartoffeln der landwirtichaftlichen Körperschaften
Deutschlands als Originalzüchtungen oder Staudenauslese
Eigenbau) erklärt sind, sind an die im 88 Abs. 1 Satz J,
Abs. 2 bestimmten Fristen nicht gebunden; auf solche Verträge
finden die Vorschriften im 83 Abs. 3 Satz 2 und 38 4
keine Anwendung.
88.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer
als Kommunalverband, als höhere Verwaltungsbehörde und
als landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß an
Stelle des Kommunalverbandes dessen Vorstand tritt.
Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann
pabmer von den Vorschriften dieser Verordnung A4u—
assen.

89.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft, wer den Vorschriften in den 88 1, 2 zuwiderhandelt,
oder der Vorschrift im s8 5 zuwider Kartoffeln, die von ihm
als Saatkartoffeln erworben find, ohne die erforderliche
Benehmigung zu anderen als zu Saatswecken verwendet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem ater gehören oder nicht.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretungvon Waldow.
bb3. Verordnung über Kartoffeln.
Vom 2. September 1918.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelver—
oarguna vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) wird
zestimmt

81
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln
aus der Herbstkartoffelernte 1918 (5 2 der Verordnung über
die Kartoffelversorgung) ist nach dem Grundsatz zu regein, daß
der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung
oorläufig bis zu sieben —— beträgt
Die Kommunalverbände haben zur Deckung des Bedarfs
an Kartoffeln nach Anweisung der Reichskartoffelstelle oder
der Vermittlungsstellen (366 der Verordnung über die Kar
offelversorgung) die in ihrem Bezirk geernteten Kartoffel
nengen sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quo—
dratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger findet eine
Sicherstellung nicht statt.

83.
Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen
Kartoffelerzeuger, sodann für jede Gemeinde, jeden Kom—
munalverband und jede Vermittlungsstelle sestzuftellen.
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist
ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichskartoffelstelle
geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Von dem Ertrage
sind abzuziehen: der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und
der Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 7
Pfund, für den Tag und Kopf, der Saatqutbedarf in Höhe
von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1918 so
wie die von dem Ausschuß für VPflanzkartoffeln der land—
wirtschaftlichen Körperschaf'en Deutschlands als Triginal—
De naen oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärten Saat
artoffeln

—X

Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der
Sicherstellung darf der Kartoffelerzeuger Kartoffeln der im
3 7 Abf. 1 Satz 1J bezeichneten Art in der eigenen Wirkschaft
verwenden sowie Kartoffeln gemäß den Vorschriften über
den Verkehr mit Saatkarfoffeln als Saatgut absetzen; die
Verarbeitung der Kartoffeln in Brennereien, Trokknereien
und Stärkefabriken ist nach Maßgabe der Bestimmungen
in 884. 5 3ulässiag.

84.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der
eigenen Brennerei so viel selbstgebaute Kartoffeln verarbeiten,
als dem für das Betriebsjahr 1918/,19 festgesetzten Durch—
schnittsbrande bei einem Verbrauche von 18 Zenetnern Kat—
toffeln für, das Hektolit. reinen Alkohol entspricht. Das gleiche
gilt für Genossenschaften und sonfstige Vereinigungen, die
eine Brennerei betreiben, hinsichtlich der von den Mitgliedern
gebauten Kartoffeln.
Die Reichskartoffelstelle triffih mit Zustimmung des
Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Be—
stimmungen. Mit Zustimmung der Reichskartoffelftelle oder
der von ihr beauftragten Stellen dürfen Kartoffeln auch in
anderen als den im Abs. 1 vorgesehenen Fällen in Brenne—
reien verarbeitet werden. 85
D.
Kartoffeln dürßen in Trocknereien und Stärkefabriken
insoweit verarbeitet werden, als sie von der Reichskartof—
felstelle oder von ihr bestimmten Stellen zur Verarbei—
tung freigegeben oder zugewiesen sind.
Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des
Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Be
stimmungen

8 6.
Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten
Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gefellschaft
die Spirituszentrale oder die Süddeutsche Spiritusinduftrie
Kommanditgesellschast auf Akt!“ien, Zweigniederlafssung Mün
chen, bleiben unberührt. 87
Kartoffeln dürfen nur verfütsert werden, wenn sie
nicht gesund sind oder die Mindestarbße von Us, Zoll (3.
Zentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern von Kartof
feln ist verboten.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel
stärkefabrikation dürfen weder verfüttert noch zu Fulter
zwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt werden.
Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocnerei, die
von der Reichskartoffelstelle oder von ihr bestimmten Stelle
zur Verfütterung sresechen 8
Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines
Kommunalverbandes oder einer Gemeinde über die Sicher.
tellung und Lieferung der sichergestellten Kartoffeln zuwider—
handelt. wird, soweit nichtt eine Bestrafung naches 18 Nr. *
der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mil
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haf
hestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den
84, 5,7 werden nachg i8 Nr. 1 der Verordnung über die
Kartoffelversorgung bestrast
89.
Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 713) und die Verordnung über die
Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabri
ken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs Geseßbl
S. 898 werden X lo
Diese Verordnung trit— mit dem Tage der Verkündigun«
in Kraft.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
pon Waldow.

664. Ausführungsanweisung
zur Bundesratsverordnung über die Kartoffelversor
gung vom 18. Juli 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 738).
Auf Grund der 886 und 16 der Verordnung über die«
Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S
738) wird zu deren Ausführung bestimmt:
. IZmallgemeinemn.
Vermittlungsstelle im Sinne des 86 der Verordnung ist
das Landeskartoffelamt. Ihm unterftehen die für jede Provin?
errichteten Provinsialkartoffelstellen und die für die Hohen—
zollernschen Lande gebildete Bezirkskartoffelstelsle. Den Vor—
itz in der Provinzial-GBezirks⸗)Kartoffelstelle übernimmt
der Oberpräsident (Regierungspräsident). Den Stellver—
reter des Vorsitzenden ernennt der Oberpräsident (Regie
rungspräsident. Bei Ernennung eines anderen Stellver
reters als des Oberpräsidialrats bedarf es meiner Zustim
nung. Der Oberypräsident (CRegierunespräfiden crnenr
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.