Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

297

in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutre—
ten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf—
zeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte
estzustellen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestell—
ten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den
nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten
auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, ins—
besondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer
nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzu—
geben und Auskunft über die Verwendung der Vorräte
zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume
Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vor—
räte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert,
so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ar—
deiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vor—
gehmen lassen.

816.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie
nicht vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
oder von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie
fönnen anordnen, daß die den Kommunalverbänden und
Bemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befug—
nisse durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
817.
Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer
ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nichr
angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheim—
licht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder
die der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu verwen—
den oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die
unbefugt in den Verkehr gebracht werden, ohne Zah—
lung einer Entschädigung zugunsten des Kommunal—
verbandes für verfallen erklären. Der Kommunalver—
band kann schon vor der Verfallerklärung die zur
Sicherstellung der Kartoffeln erforderlichen Anordnun—
gen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.
Aeber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal—
rungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt kei—
nen Aufschub.

818.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft,
wer den auf Grund des 82,8 13 Abs. 1 erlas⸗
senen Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften im 8 11 oder den auf
Grund des 8 11 erlassenen Bestimmungen zu—
widerhandelt;
wer die Auskunft, zu der er nach 8 7 Abs. 3,
z 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des 813
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet
ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht;
wer der Vorschrift im 8 15 zuwider den Ein—
tritt in die Räume, die Besichtigung, die Ein—
sicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Fest—
stellung der vorhandenen Vorräte oder die Hil—
eleistung bei dieser Feststellung verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wer—
den, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht, soweit sie nicht gemäß 8 17 für verfallen er—
klärt worden sind.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen,
Veräußern oder Verfüttern von Vorräten, muß die
Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird,
mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleich—
kommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht

819.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver
ordnung zulassen.

20.
Der Reichskanzler deWamt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieser Verordnung.
Berlin, den 18. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung von Waldow.

862. Verordnung.
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918.
(Vom 2. September 10918.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über
die Erméchtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß—
nahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichsGesetzbl. S. 327
tolgende Verordnung erlassen:
81.
Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände, land—
wirtschaftliche Berufsvertretungen oder an solche Personen
abgesetzt werden, dis sie selbst zur Aussaat verwenden wollen
Der Absatz darf nur durch den Erseuger, durch Kommunal—
33 oder durch landwirtschaftliche Berufsvertretunger
erfolgen.
Vandwirtschaftliche Vereinigungen, Händler oder Ge—
nossenschaften können als Vermittler zugezogen werden.
82.
Saatkartoffeln dürfen nur aus einem Kommunalverband
in einen andern nur geliefert werden, wenn die Lieferung
auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen und von dem
Kommunalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln ge—
liefert werden, gemähn 83 genehmigten Vertraas erfolat
83.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der
Vertrag bis zum 15. November 1018 einschließlich abge—
ichlossen ist und seitens der Erwerber, sofern nicht landwirt—
chaftliche Berufsvertretungen oder Kommunalverbände die
Frwerber sind, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes
n dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen
heigebracht wird, daß die Lieferung zur Deckung des Saat—
zutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist. Ist eine landwirt—
chaftliche Berufsvertretung der Erwerber, so hat sie ent—
prechende, für die einzelne Besteller ausgefertigte Beschei—
tigungen des Kommunalverbandes vorzulegen. Ijst ein
dommunalverband der Erwerber, so tritt an Stelle der Be—
icheknigung des Kommunalrerbandes eine solche der ihm
ibergeordneten Vermittlungsstelle (86 der Verordnung über
die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 — Reichs-Gesetzbl
53. 738 —). Die Reichskartoffelstelle kann nähere Bestim—
mungen über die Voraussetzungen der Erteilung der Beschei
nigung und ihren Inhalt treffen.
Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß
Vertrags, spätestens bis zum 25. November 1918, zu
tellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im 8 1, 83,
Abs. 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und die
von der zuständigen Stelle festgesetzten Richtpreise (86 Abf.
2) nicht überschritten sind. Sie kann trotz Vorliegens dieser
Voraussetzungen versagt und, sofern sie bereits erteilt ist,
viederrufen werden, wenn bei Erfüllung des Vertrags der
Veräußerer mehr als die Hälfte der in der Wirtschaftskarte
rrrechneten ablieferungspflichtigen Menge als Saatkartoffeln
liefern würde. Die Genehmigung kann ferner versagt oder
widserrufen werden, wenn die Landeszentralbehörde der
Versagung oder dem Widerrufe zustimmt.
Der Kommunalverband, in dessen Besirk die Kartoffeln
zur Aussaat verwendet werden sollen, ist von der erteilten
Genehmigung oder einem Widerrufe der Genehmigung un—
verzüalich in Kenntnis zu setzen.
84.
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1918
der Reichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen ge—
nehmigten Verträge einzureichen.
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der geneh—
migten Verträge zu liefernden Kartoffeln dem Kommunal—
berband auf die gemäß der Verordnung über die Kartoffel—
versorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus
seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem
Kommunalverband, in dessen Besirk zu liefern ist, sind die
Mengen entsprechend anzurechnen.
85.
Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfer
nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes und., wenn
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.